{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-28_1_StR_171_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-28","aktenzeichen":"1 StR 171/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 171/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMonika K u zeborene Sch aus HER,\ngeboren am EEE 1965 in omuuuumm,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\n6#\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 28. Mai 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n64\n\n-3-\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n15. Januar 1985 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Schweinfurt hat die Angeklagte\nwegen schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die\nAngeklagte wendet sich mit der Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gegen die Entscheidung des Tatrichters, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nnicht zur Bewährung auszusetzen.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig\n(BGH NStZ 1982, 285, 286). Es hat keinen Erfolg.\n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen\nund dabei nicht verkannt, daß sich beide Bereiche\nvielfach nicht scharf voneinander trennen lassen.\n\nEs hat alle relevanten Faktoren in seine Erwägungen\neinbezogen und dabei auch die Beweggründe und Ziele\ndes Täters nicht übersehen. Es kann dahingestellt\n\nbleiben, ob den festgestellten Motiven - Furcht vor\n\n-L-\n\nder Entdeckung des vorangegangenen verbotswidrigen\nund leichtsinnigen Verhaltens; Angst vor dem Zorn\nder aufbrausenden Silvia UP-V@WP; das Bedürfnis, alles zu tun, um die Beziehungen zum Lebensgefährten nicht zu gefährden; der Wille, die eigentliche Brandursache zu vertuschen (UA S. 11, 15, 18,\n21) - überhaupt die Bedeutung besonderer Umstände\nzukommt, nachdem sie durch eigenes schuldhaftes\nVerhalten ausgelöst wurden. Jedenfalls hielt sich\nder Tatrichter innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes, wenn er demgegenüber den Bessonderheiten des objektiven Tatgeschehens ausschlaggebende\nBedeutung beimaß. Die Angeklagte hat nicht nur pflichtwidrig Abwehrmaßnahmen gegen den von ihr fahrlässig\nverursachten anfänglichen Brand vorsätzlich unterlassen, sondern \"umsichtig und zielgerichtet\" (UA\n\nS. 21) vier weitere Brandherde gelegt, durch ihr\nVerhalten ein Gebäude von hohem Sachwert in Brand\ngesetzt und einen Brandschaden von nach vorläufiger\nSchätzung etwa 100.000 DM verursacht. Demgegenüber\nfällt nicht erheblich ins Gewicht, daß die Angeklagte den Nachbarn LP aufforderte, er solie\n\ndie Feuerwehr rufen, nachdem sie eine halbe Stunde\n\n-5-\n\nzugewartet hatte, die Tat vollendet war und Li\nund KB dereits von sich aus tätig geworden waren\n(UA S. 12); das Landgericht brauchte deshalb auf\ndiesen Umstand nicht besonders einzugehen. Seine\nGesamtbewertung des Falles ist vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-28/1-str-171-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-28/1-str-171-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.340357+00:00"}}