{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-21_1_StR_224_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-21","aktenzeichen":"1 StR 224/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 224/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pförtner Horst C EB aus PER.\ngeboren am EEE 1940 in map,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n63\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu II. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1985\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 6. Februar 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. im Ausspruch über die im Falle II 2b\nder Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von\nMarion WEM) verhängte Einzelstrafe,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Jugendschutzkammer) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in drei Fällen in Tateinheit jeweils\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, in einem\nFall in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, unter\nEinbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 6. September 1983\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n.1. Zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die\nEinzelstrafen in den Fällen II 2 a (Tat zum Nachteil\nvon Annette WEB) und II 2 c der Urteilsgründe\n(Tat zum Nachteil von Peter WB) hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Zwar\nläßt das Urteil unerwähnt, daß die Verletzung des § 176 StGB\nim ersten dieser Fälle bereits einige Monate vor Ende der\nTat, nämlich mit Erreichung des 14. Lebensjahres des Tatopfers endete. Angesichts des mehrjährigen Tatzeitrauns\nhat sich ein etwaiges Versehen des Landgerichts aber nach\nder Überzeugung des Senats nicht auf die milde Strafe ausgewirkt.\n\n2. Anders liegt es im Falle II 2 b der Urteilsgründe\n(Tat zum Nachteil von Marion WEB). Auch hier bleibt\nunerwähnt, daß die Tatbestandserfüllung nach § 176 StGB\nmit der Vollendung des 14. Lebensjahres des Tatopfers am\n15. April 1984 ihr Ende fand. Nicht festgestellt ist, daß\nder drei- bis viermalige Beischlaf des Angeklagten mit\nMarion, aufgrund dessen die Strafkammer einen besonders\nschweren Fall angenommen hat (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB)|\nvor diesem Zeitpunkt vollzogen wurde. Offenbar konnte das\nLandgericht die genauen Zeitpunkte dieser Einzelakte nicht\nermitteln. Es führt nur aus, diese seien \"gegen Ende des\nZeitraums\", den es \"bis Ende August 1984\" ansetzt, geschehen\n(UA S. 9). Nähere Feststellungen hierzu sind nicht mehr zu\nerwarten. Demgemäß geht der Senat zugunsten des Angeklagten\ndavon aus, daß sämtliche Beischlafsfälle sich erst ereignete\nals Marion Wiedmann bereits 14 Jahre alt war. Danach hat das\nLandgericht die Strafe hier zu Unrecht dem schärferen Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB entnommen. Das führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.\n\n62\n\n3. Die auf § 55 Abs. 1 StGB gestützte Einbeziehung\nder Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom\n6. September 1983 war unzulässig. Denn bei fortgesetzten\nTaten, wie sie hier vorliegen, ist Voraussetzung der\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung, daß auch der letzte\nTeilakt vor der früheren Verurteilung liegt (RGSt 59,\n168/169; BGH StV 1981, 620, 621). Das wird bei der neuen\nEntscheidung zu beachten sein. Allerdings hat das Verbot\nder reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zur\nFolge, daß die Summe aus der neuen Gesamtstrafe und der\nfrüher verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten die\nim angefochtenen Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe\nnicht überschreiten darf (BGH, Beschl. vom 5. Januar 1977 -\n2 StR 746/76; vgl. auch BGHSt 8, 203, 204/205).\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/1-str-224-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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