{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-21_1_StR_211_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-21","aktenzeichen":"1 StR 211/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 211/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenflechter Abib K CD zus StaEEEEEEED,\ngeboren am ED 19:1 ir CU (Juzoslawien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nOL\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 1. Februar 1985 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Diese hat auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat erwogen, ob der Umstand,\ndaß die Tat nur zum Versuch gediehen war, für sich\nallein die Annahme eines minder schweren Falles des\nTotschlags (§ 213 StGB) rechtfertigen könnte. Es\nhat diese Frage verneint, hat dann aber unter Hinzuziehung anderer Milderungsgründe den Fall für minder\nschwer erachtet. Dementsprechend hat es eine nochmalige Milderung nach §§ 23, 49 StGB versagt (§ 50 StGB).\n\n- 3 -\n\nNicht zu entnehmen ist dem Urteil, ob das\nLandgericht geprüft hat, wie seine Entscheidung\nzu § 213 StGB ausgefallen wäre, wenn es hierzu\nallein die sonstigen strafmildernden Umstände\n- ohne den gesetzlich besonders genannten Milderungsgrund des Versuchs - herangezogen hätte.\nWäre es schon auf diesem Weg zu dem Ergebnis\ngekommen, der Fall sei minder schwer, so hätte\nes gemäß §§ 23, 49 StGB nochmals mildern können,\nohne gegen § 50 StGB zu verstoßen (vgl. BGHSt 26,\n53; BGH NJW 1980, 950; BGH, Beschl. vom 16. März 1979\n- 2 StR 26/79 - bei Holtz MDR 1979, 635; Urt. vom\n2h. August 1976 - 1 StR 482/76 - bei Holtz MDR 1977,\n106/107).\n\nIm vorliegenden Fall waren eine solche Prüfung\nund deren Erwähnung im Urteil geboten, weil die festgestellten Milderungsgründe von solchem Gewicht sind,\ndaß die Möglichkeit nicht fernliegt, das Schwurgericht hätte allein diese Gründe für eine Strafmilderung nach § 213 StGB genügen lassen. Ob es das\ntut, hat das Tatgericht neu zu entscheiden.\n\nAllgemein empfiehlt sich in solchen Fällen die\nvon Horn (SK § 50 Rdn. 8) vorgeschlagene Reihenfolge\nder Prüfung, wonach zunächst die gesetzlich nicht\ntypisierten Milderungsgründe heranzuziehen sind.\nReichen sie aus, den Fall als minder Schwer zu\n\n-L-\n\nkennzeichnen, so steht damit zugleich fest, daß\nder vorhandene gesetzlich besonders genannte\nMilderungsgrund nicht verbraucht ist und zu\nweiterer Strafmilderung führen kann. Reichen\n\nsie nicht aus und rechtfertigt erst die zusätzliche Heranziehung des benannten Milderungsgrundes\n- oder er allein - den minder schweren Fall, So\nentfaltet § 50 StGB seine Sperrwirkung.\n\nSchauenburg Maul Schikora\n\nFoth Granderath\n\nEr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/1-str-211-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/1-str-211-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.215738+00:00"}}