{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-21_1_StR_202_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-21","aktenzeichen":"1 StR 202/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 202/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Systemanalytiker Gerhard R EEE aus\n\nCOEEEEEED >, zeboren zn WE 1942\n\nin St, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Betrugs u.a.\n\n61\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n20. November 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nnn\n\nDer Angeklagte hatte zwei Lebensversicherungen über\ninsgesamt DM 11 Millionen abgeschlossen und versuchte\nunter der Vorspiegelung, die dafür fälligen Prämien von\nzusammen etwa DM 7 Millionen seien bezahlt, von einer\nBank ein Darlehen zu erhalten, das mit Hilfe eben dieser\nVersicherungen abgesichert werden sollte. Das Landgericht\nverurteilte ihn wegen versuchten Betrugs, wobei es zugunsten des Angeklagten davon ausging, er hätte die gesamte Darlehenssumme - falls sie an ihn ausbezahlt worden\nwäre - dazu benutzt, die Versicherungsprämien zu bezahlen.\nEine Vermögensschädigung der Bank bejahte das Landgericht,\n\"weil die von der Bank dafür erlangte (jedenfalls zunächst\nungesicherte) Gegenforderung wegen der desolaten Vermögenslage des Angeklagten kein gleichwertiges Äquivalent bedeutet\nhätte\" (UA S. 20).\n\nDiese Begründung könnte - vorbehaltlich der noch\nauszuführenden Bedenken gegen die Sachverhaltsfeststellung -\nobjektiv die Annahme eines Vermögensschadens tragen, doch\nläßt das Urteil jede Erörterung der subjektiven Seite vermissen. Wollte der Angeklagte die für das Darlehen gegebene\n\nSicherheit durch alsbaldige und unverkürzte Weiterleitung des Darlehensbetrags valutieren, so konnte\n\nder Schädigungsvorsatz fehlen, es sei denn, der Angeklagte rechnete damit, zu einer Weiterleitung des Geldes\nwerde es aus anderen Gründen nicht kommen, etwa weil\neiner seiner Gläubiger das Guthaben pfänden werde. Das\nhätte jedoch der Darlegung bedurft.\n\nDie Sache ist daher neu zu verhandeln. Das neue\nTatgericht wird darauf Bedacht zu nehmen haben, den\nobjektiven Hergang genauer als bisher festzustellen.\n\nSo ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, ob -\ngegebenenfalls über welchen Betrag und zu welchen Bedingungen - Bank und Angeklagter sich vertraglich schon\ngeeinigt hatten, auch nicht, ob der Angeklagte die Rechte\n\nAa\n\naus den Versicherungsverträgen bereits an die Bank\nabgetreten hatte und unter welchen Voraussetzungen\ndie Bank diese Sicherheiten hätte verwerten können.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/1-str-202-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/1-str-202-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.198168+00:00"}}