{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-21_1_StR_175_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-21","aktenzeichen":"1 StR 175/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"37\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 175/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Johann Sc n WB aus Pu.\ndort geboren am EB 1952, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21. Mai 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt RB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt iR bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n57\n\n- 3.\n\nI. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\nwird die Strafverfolgung hinsichtlich\nder Tat vom 6. März 1984 auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geiselnahme\nbeschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO).\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 25. Oktober 1984\n\n1. im Schuldspruch zur Tat vom 6. März 1984\ndahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen gefährlicher Körperverletzung\nentfällt,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen der\nTat vom 2. Mai 1984 wegen Körperverletzung verurteilt ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n27\n\n-L-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nGeiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlich begangener\nKörperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDer Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung hinsichtlich der\nTat vom 6. März 1984 auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geiselnahme beschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO).\nDas führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, Gegenüber dem danach verbleibenden Urteilsspruch hat das\nRechtsmittel teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Der Angeklagte schrieb am 23. Februar 1984\nnach einem Besuch bei seiner Ehefrau, der nicht zur\nVersöhnung geführt hatte, in seinem Kalender einen\nText nieder, der mit der Anrede \"Liebe M...\" beginnt\nund mit der Wendung \"Dein Dich immer liebender Gatte\nJohann\" endet; er schreibt ihr darin, es sei \"besser,\nwenn ich und die Kinder Dir nicht mehr im Wege sind\"\n(UA S. 7/8). Der Text wurde durch Verlesung in das\nVerfahren eingeführt. Die Revision macht geltend,\ndiese Notiz stelle eine private Aufzeichnung im\nIntimbereich des Angeklagten dar, die - da seine\nEinwilligung zur Verlesung nicht eingeholt worden\n\n-5-\n\nsei - einem grundrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliege (BGHSt 19, 325; vgl. auch\nBVerfGE 34, 238). Die Beanstandung dringt nicht\ndurch, weil es sich um eine Mitteilung handelt,\ndie im Hinblick auf die mehrfach geäußerte Drohung\ndes Angeklagten, sich und die Kinder umzubringen\n(UA S. 7, 16 Buchst. a), an die Ehefrau gerichtet\nwar und deren Inhalt für den Fall, daß er seine\nDrohung wahr mache, zu ihrer Kenntnis gelangen\nsollte.\n\n2. Die Revision trägt vor, der Sachverständige\nDr. BEGEBEN sei am zweiten Verhandlungstag (25. Oktober 1984) während der Beweisaufnahme nicht anwesend\ngewesen und habe sein Gutachten insoweit nicht auf\nGrund der Hauptverhandlung erstattet. Die Rüge bleibt\nerfolglos. Aus der dienstlichen Erklärung des Sachverständigen Dr. BER vom 11. April 1985 ergibt\nsich zur Überzeugung des Senats, daß er an jenem\nVerhandlungstag ab 9 Uhr anwesend war. Dieser Feststellung steht das Schweigen der Sitzungsniederschrift\nnicht entgegen, da sich die (negative) Beweiskraft\ndes Protokolls nur auf die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens bezieht (§ 273 Abs. 1, § 274\nSatz 1 StPO); dazu gehört die Anwesenheit eines Sachverständigen nicht, weil der Sachverständige nicht\nzu denjenigen Personen zählt, deren Anwesenheit das\nGesetz zwingend vorschreibt (§ 226 StPO; vgl. BGH,\nUrt. vom 28. August 1984 - 1 StR 427/84 - bei Pfeiffer/\nMiebach NStZ 1985, 207).\n\n3. Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n27\n\n-6 -\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nSachbeschwerde ergibt:\n\n1. a) Die Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239 b\nAbs. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht\nentgegen, daß die Strafkammer nicht feststellt, der\nAngeklagte habe die Drohung, sich und den Kindern\ndas Leben zu nehmen, falls die Ehefrau nicht alsbald zu ihm zurückkehre, auch gegenüber den beiden\nKindern selbst ausgesprochen. Die Vorschrift setzt\nnicht voraus, daß das Entführungsopfer selbst mit\nseiner Tötung oder einer \"schweren Körperverletzung\"\nbedroht werden soll (Horn in SK § 239 b Rdn. 5; wohl\nmißverständlich Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 239 d\nRdn. 3). Wie der Bundesgerichtshof schon ausgesprochen\nhat, wird die Erfüllung des Tatbestandes nicht dadurch\nausgeschlossen, daß das betroffene Kind seine Lage\nnicht erkannt hat (BGH GA 1975, 53; vgl. Blei JA 1975,\n163). Es ist auch nicht erforderlich, daß der Täter\nentschlossen war, seine Drohung gegebenenfalls wahr\nzu machen. Es genügt, daß er weiß oder billigend\ndamit rechnet, die - beabsichtigte - Drohung sei\ngeeignet, in dem Dritten Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen (BGHSt 26, 309, 310/311).\nDaß der Angeklagte diese Nötigungsabsicht gegenüber seiner Ehefrau hatte, ist dem angefochtenen\nUrteil zweifelsfrei zu entnehmen.\n\nAllerdings bemerkt das Landgericht im Rahmen\nder Beweiswürdigung, daß der Angeklagte \"ernstlich\nden Entschluß faßte, sich und seine Kinder zu töten,\nwenn die Ehefrau nicht zu ihm zurückkehre\" (UA S,. 16\nBuchst. b). Der Revision ist zuzugeben, daß die\n\n- 7 -\n\ngetroffenen Feststellungen einen solchen Tatentschluß nicht belegen würden. Der Senat sieht in\nder genannten Passage jedoch ein Versehen im Ausdruck. Sie ist nicht dahin zu verstehen, daß dem\nAngeklagten zur Last gelegt wird, er sei wirklich\nentschlossen gewesen, die Kinder umzubringen. Wie\naus anderen Stellen und dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe hervorgeht, wollte die Strafkamnmer\nlediglich zum Ausdruck bringen, daß sich der Angeklagte der Kinder bemächtigte, um deren Bedrohung\nmit dem Tode \"als Druckmittel\" einzusetzen gegen\nseine Ehefrau, die dazu übergegangen war, stark\nzu trinken, und sich anderen Männern zuwendete.\nDer Angeklagte entschloß sich, sein als Geiselnahme zu wertendes Vorhaben seiner Frau \"anzukündigen\" (UA S. 10). Nur im Sinne dieses Entschlusses \"beschäftigte sich\" der Angeklagte\nbereits längere Zeit vor Begehung der Tat \"ernsthaft\" mit dem Gedanken, sich und die gemeinsamen\nKinder umzubringen (vgl. UA S. 16 Buchst. a, 21\nBuchst. c).\n\nb) Die wegen dieser Tat (vom 6. März 1984)\nverhängte Einzelstrafe hat schon deshalb keinen\nBestand, weil die Verurteilung wegen der - mit\nder Geiselnahme rechtlich zusammentreffenden -\ngefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von\nKHM PI@ER infolge der im Revisionsverfahren vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung entfallen ist.\n\n37\n\n-8 -\n\nc) Gegen den Strafausspruch bestehen aber\nauch Bedenken aus einem anderen Grunde. Die\nStrafkammer, die sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. BEN angeschlossen hat,\nlegt dar, daß bei der Tat vom 6. März 1984 die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten \"lediglich\nab dem Zeitpunkt, zu dem die Mutter des Angeklagten nicht vorgelassen wurde, möglicherweise\nerheblich vermindert\" war (UA S. 18). Die Begründung, mit der das Landgericht für die vorangegangene Tatbestandsverwirklichung die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, ist indessen\nunzureichend. Angesichts des Erregungszustandes,\nin den der Angeklagte durch das Verhalten seiner\nEhefrau und ihres Freundes unmittelbar vor Tatbegehung geraten war (UA S. 9), und allgemein im\nHinblick auf \"die für den Angeklagten außerordentlich bedrückende familiäre Situation\" (UA S. 21)\nwäre die Strafkammer gehalten gewesen, die wesentlichen Darlegungen und Schlußfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen im Urteil so wiederzugeben,\nwie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Fehlerfreiheit notwendig war (vgl. BGHSt 7, 238, 239/240;\n8, 113, 118; 12, 311, 314/315).\n\n2. Soweit dem Angeklagten eine vorsätzlich\nbegangene Körperverletzung zum Nachteil seiner\nEhefrau (Tat vom 2. Mai 1984) zur Last gelegt wird,\nsind der Tathergang und die innere Tatseite nicht\nhinreichend dargetan. Den Feststellungen des Landgerichts (UA S, 14) ist nicht zu entnehmen, inwiefern\n\n-9 -\n\nder Angeklagte seiner Ehefrau durch bloßes kräftiges\nZiehen am Arm eine Bruchverletzung zufügen konnte\nund mit dieser Folge seines Tuns gerechnet hat.\n\nEs versteht sich unter den gegebenen Umständen\nnicht von selbst, daß er im Sinne des § 223 Abs. 1\nStGB mit bedingtem Vorsatz handelte. Die Verurteilung wegen Körperverletzung kann daher nicht\nbestehen bleiben.\n\nSchauenburg Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/1-str-175-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-21/1-str-175-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.178446+00:00"}}