{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-14_1_StR_207_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-14","aktenzeichen":"1 StR 207/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"522\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 207/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus BE aus EG, geboren an u 1955\nin HB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1985\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 4. Dezember 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision,an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den\nVerbrechen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung\nbegegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den getroffenen\nFeststellungen hat der Angeklagte durch dieselben Drohungen\nMarion I zum außerehelichen Beischlaf und Peter Lug\nzur Vornahme und Duldung außerehelicher sexueller Handlungen\ngenötigt (UA S. 4 £f.; 13). Die beiden Taten treffen damit\nin einer Ausführungshandlung zusammen; diese Teilidentität\nder Tatausführung geniigt für die Annahme von Tateinheit\n(vgl. BGHSt 7, 149, 151). Unerheblich ist in diesen\n\nZusammenhang, daß die verletzten Strafgesetze jeweils\nhöchstpersönliche Rechtsgüter schützen (BGHSt 1, 20, 21),\nDer Schuldspruch war demgemäß zu ändern; § 265 Abs. 1 StPo\nsteht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte\ngegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht\nanders hätte verteidigen können,\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; die gemäß §§ 69, 69 a\nStGB verhängte Maßregel bleibt davon jedoch unberührt.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesens Zwar kann dem Täter Strafmilderung nach\n§ 8 21, 49 StGB versagt werden, wenn er bereits früher\nunter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und\ndaher wußte, daß er nach dem Genuß von Alkohol zu\nStraftaten neige (BGH, Beschluß vom 24. März 1972 -\n2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570); die Kenntnis\ndieser Neigung bedarf jedoch hier näherer Darlegung,\nweil bei der Vortat möglicherweise eine abnorme Alkoholreaktion des Angeklagten vorgelegen hatte (UA S. 19).\n\nZu beachten wird auch sein, daß der Strafzweck der\nSicherung der Allgemeinheit vor dem Täter im Rahmen\nder schuldangemessenen Strafe zwar berücksichtigt\nwerden, ihm jedoch entscheidendes Gewicht nicht\nbeigelegt werden darf (BGHSt 20, 264, 267).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-14/1-str-207-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-14/1-str-207-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.978413+00:00"}}