{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-14_1_StR_196_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-14","aktenzeichen":"1 StR 196/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist der Angeklagte als Alleintäter angeklagt worden,\ndeckt en Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe nicht den Schuldspruch wegen\nMittäterschaft ab.","text_plain":"4%\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 § 265 Abs. 1\n\nIst der Angeklagte als Alleintäter angeklagt worden,\ndeckt en Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe nicht den Schuldspruch wegen\nMittäterschaft ab.\n\nBGH, Beschl. v. 14. Mai 1985 - 1 StR 196/85 - LG Augsbırg\n\n57\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 196/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilfried H aus AU -\nIC, 2eboren ar: E 195: ir vg.\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\n52\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n22. Oktober 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg,\ndas Landgericht habe den Angeklagten unter Verletzung\ndes § 265 Abs. 1 StPO nicht darauf hingewiesen, daß\ner hinsichtlich der Herstellung unechter Urkunden auch\nals Mittäter verurteilt werden könne. Ein solcher Hinweis\nwar hier deshalb notwendig, weil das Urteil entgegen\nAnklage und Eröffnungsbeschluß, die hinsichtlich der\nHerstellung der unechten Urkunden von Alleintäterschaft\ndes Angeklagten ausgegangen waren, wahlweise angenommen\nhat, der Angeklagte habe entweder die gestohlenen Schecks\nallein ausgefüllt und unterschrieben oder aber dabei\nmit einer unbekannt gebliebenen Person zusammengewirkt,\ndie die Unterschriften fälschte. Bei dieser Fallgestaltung\nergibt sich die Notwendigkeit des Hinweises daraus, daß\nals Mittäter auch verurteilt werden kann, wer nicht alle\ntatbestandsmäßigen Handlungen ausgeführt hat, während\n\nAlleintäter nur sein kann, wer selbst den Tatbestand\n\nvoll verwirklicht hat (vgl. BGH StV 1983, 4O4; 1983, 403;\n1984, 368). Daran ändert nichts, daß die Verurteilung nur\nwahlweise erfolgt ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1973 .\n3 StR 247/73 - bei Dallinger MDR 1974, 369).\n\nEin solcher Hinweis ist hier nicht in ausreichender\nWeise erfolgt, Zwar hat das Landgericht den Angeklagten\ndarauf \"hingewiesen, daß statt zehn fortgesetzt begangener\nVergehen der Urkundenfälschung auch zehn fortgesetzte\nVergehen der Beihilfe zur Urkundenfälschung in Betracht\nkommen könnten (Bl. 502 d.A.). Aber abgesehen davon, daß\ndieser Jinweis nicht deutlich machte, auf welche der beiden\nangeklagzten Begehungsweisen - Herstellen und Gebrauchmachen\nvon unechten Urkunden - er sich bezog, deckte der Hinweis\nauf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe nicht\nden Schuldspruch wegen Mittäterschaft ab. Zwar genügt jeder\nHinweis den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO, der den\nAngeklagten und seinen Verteidiger in die Lage versetzt, di\nVerteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (BGH, Urteil vom 14. Juni 1983 - 1 StR 82/83 - in\nStV 1983, 4O4 insoweit nicht abgedruckt). Der Hinweis auf\ndie Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe kann jedoch den Hinweis auf die Verurteilung wegen Mittäterschaft\nnicht ersetzen. Zur Verurteilung wegen Beihilfe können\ngeringfügige, auch im Vorbereitungsstadium geleistete\nHilfen genügen; der Angeklagte kann je nach Sachlage keine\nMöglichkeit sehen, diesem Schuldvorwurf entgegenzutreten.\nDer Vorwurf der Mittäterschaft geht weiter; Mittäter kann\nnur sein, wer den ganzen Erfolg der Straftat als eigene\nverursachen, insbesondere seine eigene Tätigkeit durch\ndie Handlungen der anderen Teilnehmer vervollständigen\nund auch deren Tatbeiträge sich zurechnen lassen will\n\n(BGH NJW 1951, 410). Gegenüber diesem Vorwurf ist\nregelmäfig eine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem Vorwurf der Beihilfe (vgl. BGH, Beschluß vom\n3. November 1982 - 3 StR 338/82 - bei Pfeiffer/Miebach\nNStZ 1983, 358).\n\nDer Hinweis erübrigte sich hier auch nicht deshalh,\nweil Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten hinsichtlich der tateinheitlich angeklagten Begehungsforn\ndes Gebrauchmachens von unechten Urkunden bereits wahlweise Mittäterschaft vorgeworfen hatten. Die Begehungsformen des Herstellens und Gebrauchmachens von unechten\nUrkunden unterscheiden sich derart, daß getrennte Hinweise auf die jeweilige Teilnahmeform geboten sind (vgl.\nBGH NSt? 1983, 34).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf dem Verfahrensfehler beruht. Die Möglichkeit einer\nanderen Verteidigung braucht nicht nahezuliegen. Es\ngenügt, daß sie nicht mit Sicherheit auszuschließen\nist (BGE, Urteil vom 17. Januar 1974 - 4 StR 601/73 -\nbei Dallinger MDR 1974, 548). So liegt es hier.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-14/1-str-196-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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