{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-09_1_StR_63_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-09","aktenzeichen":"1 StR 63/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu II 2, 3u.6\n\nStPO 1975 §§ 229 Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 1,\n225, 86, 223, 261, 100 a, 100 b, 136 a\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nDaß über eine Unterbrechung der Hauptverhandlung\nfür mehr als zehn Tage das Gericht, nicht der Vorsitzende entscheidet, hat nicht den Zweck, bei den\nMitgliedern des Gerichts Erinnerungsverluste zu\nverhindern; die Gefahr des Erinnerungsverlustes kann\ndeshalb für die Frage des Beruhens des Urteils auf\neinem Verstoß gegen % 228 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht\nherangezogen werden.\n\nErläuternde Angaben, die eine \"Auskunftsperson\" beim\ngerichtlichen Augenschein macht, dürfen, wenn sie den\nbesseren Verständnis des Augenscheins dienen, in die\nNiederschrift aufgenommen und mit ihr in der Hauptverhandlung verlesen werden. Zur richterlichen Überzeugungsbildung dürfen sie nicht herangezogen werden; hierfür\nbedarf es der förmlichen Vernehmung der Auskunftsperson\nals Zeuge.\n\nZu der Frage, ob § 136 a StPO verletzt sein kann, wenn\nbei angeordneter Überwachung des Fernmeldeverkehrs der\nBeschuldigte durch poalizeiliches Handeln zu einem Ferngespräch veranlaßt wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nzu II 2, 3u.6\n\nStPO 1975 §§ 229 Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 1,\n225, 86, 223, 261, 100 a, 100 b, 136 a\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nDaß über eine Unterbrechung der Hauptverhandlung\nfür mehr als zehn Tage das Gericht, nicht der Vorsitzende entscheidet, hat nicht den Zweck, bei den\nMitgliedern des Gerichts Erinnerungsverluste zu\nverhindern; die Gefahr des Erinnerungsverlustes kann\ndeshalb für die Frage des Beruhens des Urteils auf\neinem Verstoß gegen % 228 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht\nherangezogen werden.\n\nErläuternde Angaben, die eine \"Auskunftsperson\" beim\ngerichtlichen Augenschein macht, dürfen, wenn sie den\nbesseren Verständnis des Augenscheins dienen, in die\nNiederschrift aufgenommen und mit ihr in der Hauptverhandlung verlesen werden. Zur richterlichen Überzeugungsbildung dürfen sie nicht herangezogen werden; hierfür\nbedarf es der förmlichen Vernehmung der Auskunftsperson\nals Zeuge.\n\nZu der Frage, ob § 136 a StPO verletzt sein kann, wenn\nbei angeordneter Überwachung des Fernmeldeverkehrs der\nBeschuldigte durch poalizeiliches Handeln zu einem Ferngespräch veranlaßt wird.\n\nBGH, Urt. v. 9. Mai 1985 - 1 StR 63/85 - LG Stuttgart\n\n—\n\n54\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 63/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Autoschlosser Werner Rudolf_H aus\nHB, dort geboren am 1959,\n\n2. N aus Haß, geboren an 1955\n‚in Sc ,\n\n3. den Außen- und Großhandelskaufmann Anke He EEE\naus Ha, dort geboren am CB 1955,\n\nsämtlich zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n34\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 9. Mai 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hp,\n\nRechtsanwalt EEEEEEEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger der Angeklagten PB,\n\nRechtsanwalt iuuiuiEEEERE\n\nals Verteidiger der Angeklagten Hei,\n\nJustizangestellte a in der Verhandlung,\nJustizangestellte 8 rei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"an\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 6. Juni 1984 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten\nihrer Rechtsmittel sowie die der Nebenklägerin im Revisionsrechtszug entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten HB\nwegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe, die Angeklagte Ps\nwegen Totschlags zu 14 Jahren Freiheitsstrafe, die\nAngeklagte He wegen Beihilfe zum Totschlag\nzu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf\nSach- und Verfahrensbeschwerden gestützten Revisionen\nder Angeklagten bleiben ohne Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensrügen\n1. Zuständigkeit der Jugendkammer\n\nDie erwachsenen Angeklagten HR und Heuuup\nmachen die Unzuständigkeit der Jugendkammer geltend.\nDie Verbindung ihrer Sachen mit der des heranwachsenden\nAngeklagten SchfB gemäß § 103 JGG sei zu Unrecht erfolgt; jedenfalls sei die Entscheidung der Kammer über\ndie Zulassung der von der Staatsanwaltschaft verbunden\nerhobenen Anklage nicht mit Gründen versehen, so daß\nzu besorgen sei, die Jugendkammer habe die in § 103 JGG\nenthaltenen Voraussetzungen der Verbindung nicht geprüft.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Die Entscheidung\nder Jugendkammer über die Zulassung der Anklage bedurfte\nauch insoweit keiner Begründung, als zugleich die Verbindung der miteinander angeklagten Sachen aufrecht erhalten wurde; § 34 StPO gebot nichts anderes. Nach Lage\ndes Falles ist offensichtlich, daß die Voraussetzungen\ndes § 103 JGG vorlagen (vgl. BGHSt 10, 327, 329; BGH,\nUrt. vom 20. April 1982 - 1 StR 50/82 - bei Holtz MDR\n1982, 972).\n\n2. Unterbrechung der Hauptverhandlung\n\nAm 10. April 1984 erging die \"Verfügung des Vorsitzenden\", die Hauptverhandlung werde unterbrochen und am\n3. Mai 1984 fortgesetzt; entsprechend wurde verfahren.\nDie Angeklagten HER und Heiß peanstanden, daß die\nUnterbrechung nicht durch Gerichtsbeschluß geschah, wie\n§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO es vorsieht. Sie sind der Auffassung, die Verfügung des Vorsitzenden sei nur insoweit\nwirksam und beachtlich, als sie sich auf die Zehn-Tage-Frist des § 229 Abs. 1 StPO erstreckt habe. Darüber hinaus\nsei sie - mangels gesetzlicher Grundlage - unbeachtlich,\nso daß ein Fall der Fristüberschreitung vorliege. Doch\nselbst wenn die Frist von 30 Tagen zugrunde gelegt werde,\nführe der Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Aufhebung des Urteils, weil hierauf - so führen die Revisionen\nim Hinblick auf BGH, Urt. vom 4. Mai 1976 - 1 StR 824/75 -\naus -— das Urteil beruhe. Der Gesetzgeber gehe zwar davon\naus, daß über einen Zeitraum von zehn Tagen ins Gewicht\nfallende Erinnerungsverluste nicht eintreten. Für eine\nlängere Unterbrechung gelte das aber nicht; hier solle\nnach dem Gesetz jedes Mitglied des Kollegiums Gelegenheit\nerhalten, seine Bedenken vorzubringen. Werde ihm das -\nwie hier - abgeschnitten, so sei nicht auszuschließen,\n\ndaß durch die Unterbrechung jedenfalls bei den Schöffen\nErinnerungsverluste zum Nachteil des Angeklagten eingetreten seien. Im vorliegenden Fall liege das umso näher,\nals bis zum 10. April 1984 zahlreiche schwierige\nwissenschaftliche und kriminaltechnische Gutachten\nerstattet worden seien.\n\nDer Senat teilt das Verständnis der Revisionen von\ndem Sinn der Verfahrensregel in § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO\nnicht. Daß das Gesetz die Unterbrechung der Hauptverhandlung für 30 Tage an einen Beschluß des Gerichts knüpft,\nhat nicht den Grund, Erinnerungsverluste einzelner Mitglieder des Gerichts zu vermeiden; hierfür wäre ein nit einfacher Mehrheit zu fassender Beschluß auch wenig geeignet.\nDer Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, daß bei Einhaltung\nder in § 229 StPO vorgesehenen Fristen - im Fall des § 229\nAbs. 2 StPO auch der zusätzlichen Voraussetzungen dieser\nVorschrift - die Einheitlichkeit und Unmittelbarkeit\nder Hauptverhandlung gewahrt und der Gefahr begegnet ist,\ndie Urteilsberatung könne sich nicht ausschließlich auf\ndas Ergebnis der Hauptverhandlung gründen. Das hat der\nSenat schon im Urteil vom 4. Mai 1976 - 1 StR 824/75 -\nausgesprochen.\n\nEr sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt,\ndaß der Gesetzgeber in neueren Vorschriften (§ 138 c\nAbs. 4 Satz 2, § 231 a Abs. 3 Satz 4 StPO; § 34 Abs. 3\nNr. 6 EGGVG) ebenfalls eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für 30 Tage ermöglicht, wobei jeweils gleichfalls\ndas Gericht zu beschließen hat (vgl. Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg 24. Aufl. Rdn. 24; KMR-Müller 7. Aufl. Rdn. 26,\njeweils zu § 231 a StPO), die Zusammenschau der Vorschriften\naber deutlich ergibt, daß der Gesetzgeber die Gefahr eines\nErinnerungsverlustes nicht für gegeben erachtet.\n\n-6-\n\nFür eine solche Auslegung sprechen auch die Gesetzes.\nmaterialien. Zwar lassen sie eine Begründung für das Erfordernis eines Gerichtsbeschlusses vermissen (BT-Drucks,\n7/551 S. 47/48), geben aber dort, wo die Frage der Bemessung der Frist erörtert wird, keinen Anlaß zu der\nAnnahme, die Befürchtung, eine Unterbrechung von 30 Tagen\nkönne die Erinnerung der Richter maßgeblich schwächen,\nhabe eine Rolle gespielt. So wird die in § 138 c Abs. 4\nStPO vorgesehene Unterbrechung allein damit begründet,\ndie Regelung solle sicherstellen, daß die Hauptverhandlung\nfortgesetzt werden könne (und nicht ausgesetzt werden\nmüsse), wobei der Entwurf davon ausgehe, über die Ausschließung des Verteidigers könne in aller Regel binnen\n530 Tagen entschieden werden. Von der Gefahr eines Erinnerungsverlustes ist nicht die Rede (BT-Drucks. 7/2526\nS. 23), obwohl Unterbrechungen nach den genannten Vorschriften in derselben Hauptverhandlung mehrfach erfolgen\nkönnen und zu den in § 229 Abs. 2 StPO geregelten Fällen\nhinzutreten. Wenn der Gesetzgeber für die Unterbrechung\nnach dieser Vorschrift einen Gerichtsbeschluß vorschreibt,\nso hat das den Zweck, diesen immerhin beträchtlichen, nur\nunter engen Voraussetzungen wiederholbaren Eingriff in den\näußeren Verfahrensablauf nicht allein dem Ermessen des Vorsitzenden zu überantworten,\n\nNach alledem kann der Gesichtspunkt des Erinnerungsverlustes nicht zur Begründung dafür herangezogen werden,\ndaß das Urteil auf dem geschehenen Verfahrensverstoß beruht\nDas bedeutet nicht, daß ein Beruhen stets ausgeschlossen\nwerden könnte. Hier liegen indes keine Anhaltspunkte für\neine wie immer geartete Benachteiligung der Angeklagten,\ndie weder selbst noch durch ihre Verteidiger dem vom Vorsitzenden angewendeten Verfahren widersprochen haben, vor.\n\n3. Kommissarischer Augenschein unter Beteiligung\nvon Zeugen\n\nAuf Antrag der Verteidigung ordnete das Gericht\ndie kommissarische Einnahme eines Augenscheins in einer\nWohnung in Hl an; teauftragt wurden der Vorsitzende\nund der Berichterstatter. Zu prüfen war, ob ein in einem\nZimmer geführtes Gespräch in einem anderen Zimmer zu\nverstehen war. Beim Augenschein am 13. April 1984 waren\ndie in der Hauptverhandlung schon als Zeugin vernommene\nWohnungsinhaberin und ihr anderorts wohnender, ebenfalls\nals Zeuge schon vernommener Bekannter zugegen. Das Augenscheinsprotokoll hält unter anderem fest:\n\n\"Die Zeugin Pr erklärt als Auskunftsperson:\nDie Benutzungsart der Räume ist schon immer\ndieselbe gewesen.\"\n\n\"Der Zeuge ME zeigt als Auskunftsperson\ndie Stelle, an der er gesessen habe, als die\n\nAngeklagten HR und Schi miteinander\nsprachen, er weist auf ein Sofa hin, das sich\nmit seiner Rückseite an der Trennwand zwischen\nWohnzimmer und Schlafzimmer befindet.\"\n\n\"Die Sitzposition des Zeugen MB 1iest -\nvon der Eingangsöffnung zum Wohnzimmer an gemessen - ca. 130 bis 240 cm von dieser Öffnung\n\nentfernt.\"\n\nIn der Hauptverhandlung wurde die Niederschrift einschließlich der hier wiedergegebenen Textstellen verlesen.\n\nDie Angeklagten HE, Heiß und PER rügen\ndie Verlesung. Sie sind der Auffassung, die beiden\n\"Auskunftspersonen\" seien als Zeugen gehört worden,\nhätten als solche erneut belehrt und vereidigt werden\n(oder ausdrücklich unvereidigt bleiben) müssen; ein\nBeweismittel \"Auskunftsperson\" kenne die Strafprozeßordnung nicht. Der Verlesung habe auch entgegengestanden, daß die Verteidiger zum Augenschein, nicht zur\nZeugenvernehmung geladen worden seien. Ein Grund, die\nZeugen kommissarisch zu vernehmen (§ 251 Abs. 1 StPO),\nhabe ohnedies nicht bestanden, die Jugendkammer habe\nauch nicht gemäß § 251 Abs. 4 StPO Beschluß gefaßt.\n\nDie Rüge ist nicht begründet; gegen das Verfahren\nder Jugendkammer ist nichts einzuwenden. Zwar weist die\nRevision zu Recht darauf hin, daß ein Beweismittel \"Auskunftsperson\" der Strafprozeßordnung fremd ist, doch hat\ndas Landgericht dies nicht verkannt.\n\nBei Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins wird\nes zum besseren Verständnis oft notwendig oder zweckmäßig sein, einen Zeugen beizuziehen, dessen Angaben\nim engen Zusammenhang mit der in Augenschein zu nehmenden\nÖrtlichkeit stehen oder gerade durch den Augenschein auf\nihre Vereinbarkeit mit den örtlichen Gegebenheiten überprüft werden sollen; das gilt auch, wenn der Augenschein\nvom beauftragten Richter eingenommen wird. Die Zuziehung\neiner solchen Person ändert indes nichts daran, daß Augenschein und Zeuge selbständige Beweismittel bleiben, die\nden für sie vorgesehenen eigenen Regeln unterliegen. Auskünfte, die eine solche Person beim Augenschein gibt, könne\ndeshalb nur dann Zeugenaussage sein und als solche für die\nÜberzeugungsbildung herangezogen werden (§ 261 StPO), wenn\n\nES\n\ndie Person gleichzeitig als Zeuge vernommen wird, Sei\nes, weil das Gericht den Augenschein im Rahmen der\nHauptverhandlung einnimmt und mit der Zeugenvernehmung\nverbindet, sei es, weil der beauftragte Richter außer\nmit der Einnahme des Augenscheins auch mit einer nach\n§ 223 StPO angeordneten Zeugenvernehmung betraut ist\nund ebenfalls beides verknüpft.\n\nLiegen diese Voraussetzungen - wie hier - nicht vor,\nso dürfen Auskünfte einer Person, die dem besseren Verständnis des Augenscheins dienen, zwar in die Niederschrift\naufgenommen und in der Hauptverhandlung mitverlesen werden,\ndoch gehören die Auskünfte selbst nicht zum verwertbaren\nBeweisstoff; hierzu zählen nur die Angaben der Person bei\nihrer (förmlichen) Vernehmung als Zeuge. Unabhängig davon\nsind, was den Augenschein anlangt, ausschließlich die bei\nihm getroffenen Feststellungen maßgebend (vgl. RGSt 10,\n\n10; 12, 308; RG JW 1927, 2044). Hierbei ist nicht entscheidend, ob die Vernekmung des Zeugen vor oder nach dem\nAugenschein erfolgt. Ist der Zeuge vorher vernommen worden und ergibt sich beim Augenschein kein Anhalt, er\nwerde seine Aussage ändern, so ist erneute Vernehmung\nnicht erforderlich.\n\nDie Jugendkammer hat gegen diese Regeln nicht verstoßen. Um deutlich zu machen, daß Frau Prigs und Herr\nMC beim Augenschein nicht Zeugen waren, haben\ndie beauftragten Richter sie in der Niederschrift als\n\"Auskunftspersonen\" bezeichnet. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Jugendkammer habe das in der Hauptverhandlung und insbesondere bei der Urteilsfindung übersehen. Auch die Revision trägt nicht vor, die Auskünfte\nder beiden genannten Personen beim Augenschein hätte\nsich von ihren bei der vorhergehenden Zeugenvernehmung\ngemachten Angaben irgendwie unterschieden und seien\nentgegen § 261 StPO in die Urteilsfindung eingeflossen.\n\n- 10 -\n\n4. Zuständigkeit der Protokollführerin\n\nDie Revisionen der Angeklagten HD, He\nund PER rügen die Verlesung des Augenscheinsprotokolls\n\nvom 13. April 1984 auch deshalb, weil als Protokollführerin eine Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, nicht des erkennenden Gerichts, mitwirkte.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Das Gesetz verlangt\nnicht, daß der Urkundsbeanmte bei demselben Gericht als\nUrkundsbeanter der Geschäftsstelle tätig ist, dem auch\ndie erkennenden Richter angehören. Das gilt bei auswärtiger Fortsetzung der Hauptverhandlung (BGH, Urteil\nvom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80) ebenso wie bei\nkommissarischer Vernehmung (Rainer Müller in KK Rdn. 3;\nKleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. Rdn. 4, jeweils zu\n§ 168; aA Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n§ 68 Rdn. 9 unter Hinweis auf von Feilitzsch GA 44 (1896),\n311).\n\n5. Augenschein im Rahmen der Hauptverhandlung unter\nBeteiligung eines Zeugen\n\nKriminalhauptkommissar ZW wurde am 19. März\nund 26. März 1984 in der Hauptverhandlung als Zeuge\nvernommen und vereidigt. An dem am 26. März 1984\nabends als Teil der Hauptverhandlung stattfindenden\nAugenschein war Kriminalhauptkommissar ZEEE \"vei\nder Tatrekonstruktion behilflich\". Die Angeklagten\nHER und Heil rügen, daß Kriminalhauptkommissar\nZiegler beim Augenschein weder erneut vereidigt wurde\nnoch die Richtigkeit seiner Aussage gemäß § 67 StPO\nversicherte noch daß über die Frage seiner Vereidigung\nsonst entschieden wurde.\n\n- 11 -\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Fraglich ist\nschon, ob die Tätigkeit des Kriminalbeamten so\nbeschaffen war, daß sie überhaupt als Zeugenaussage gewertet werden könnte. Jedenfalls gelten aber\ndie unter 3. angestellten Erwägungen.\n\n6. Verwertung der Ergebnisse der Telefonüberwachung\n\na) Mit Beschluß von 9. Juni 1983 hatte das Antsgericht Stuttgart gemäß § 100 a StPO die Überwachung\nund Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich\nder Anschlüsse der Angeklagten PB und He angeordnet, weil beide der Mittäterschaft an der von dem\nAngeklagten HR ausgeführten Tötung des Ehemannes\nPER verdächtig seien. In der Hauptverhandlung wurde\nauf Anordnung des Vorsitzenden das Tonband mit den\naufgezeichneten Gesprächen zwischen den Eheleuten\nHell sowie zwischen den Angeklagten Heil und\n\nPO abgespielt.\n\nDie Angeklagten Hi und Heil rügen die\nVerwertung dieser Gespräche. Der Beschluß des Amtsgerichts nenne keine \"bestimmten Tatsachen\", die den\nVerdacht der Mittäterschaft oder Teilnahme begründeten,\nund verstoße gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Hierbei bedarf keiner\nabschließenden Entscheidung, wie weit sich die Nachprüfung durch den Revisionsrichter zu erstrecken hat,\nwenn vorgetragen wird, die Voraussetzungen für eine\nMaßnahme nach § 100 a StPO hätten nicht vorgelegen;\nob eine Überrfrüfunz aıf Willkür genügt (vgl. BGHSt\n28, 122, 124) oder ob der Umstand, daß der gemäß\n§ 100 a StPO ergehande Beschluß der an sich zulässigen\n\n- 12 -\n\nBeschwerde faktisch entzogen ist (§ 33 Abs. 4,\n\n§ 101 Abs. 1 StPO; vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 23. Aufl. § 100 d Rdn. 9), zu einer weitergehenden Prüfung des Revisionsgerichts führen muß.\n\nIm gegebenen Fall ist die Zulässigkeit der Telefonüberwachung nicht zweifelhaft. Der Amtsrichter hat\n\nam selben Tag (9. Juni 1983) gegen die Angeklagten\nHeß una PER Haftbefehl erlassen. Die \"bestimmten Tatsachen\", die unter anderem in den persönlichen Beziehungen und Interessen der Beteiligten,\nin den Umständen der Abreise der Angeklagten HR\n\nund Sch aus Ha und in den widersprüchlichen\nAussagen der Angeklagten liegen, ergeben sich aus dem\nHaftbefehl und aus den Ermittlungsakten, auf welche\nder Amtsrichter ergänzend verwies. Der Meinung der\nRevision, § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO sei hier entsprechend\nanzuwenden, vermag der Senat schon im Hinblick auf die\nin § 100 b Abs. 2 StPO enthaltene Regelung nicht näherzutreten.\n\nb) Die Rüge greift auch insoweit nicht durch,\nals die Beschwerdeführer Verletzung des § 136 a StPO\ngeltend machen. Sie sehen den Verstoß in folgenden:\nAm 14. Juni 1983 verständigte ein Beamter der Stun\nPolizei den Ehemann He in StB von der bevorstehenden Verhaftung seiner Ehefrau (der Angeklagten\nHe) und der Angeklagten PER in Heß. Hiervon\nunterrichtete Herr He alsbald fernmündlich seine\nEhefrau, diese wiederum verständigte, ebenfalls fernmündlich, die Angeklagte PM; beide Gespräche wurden\naufgezeichnet.\n\n- 15 -\n\nDie Revision meint, die Unterrichtung des Ehemannes Heil durch die Polizei sei nur erfolgt, um\ndadurch die erwähnten Telefongespräche und die hierbei\nzu erwartende Selbstbelastung der Angeklagten He\nund Yo) herbeizuführen und aufzeichnen zu können.\nEine solche gezielte Verleitung zur Selbstbelastung\nverstoße gegen § 136 a StPO.\n\nDer Senat sieht keinen Verfahrensverstoß.\n\nZum Wesen der Vorschrift des § 100 a StPO gehört,\ndaß sie zur Selbstbelastung des Beschuldigten führen kann,\nohne daß dieser hiervon weiß; die Anordnung der Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs wird dem Beschuldigten erst mitgeteilt, wenn ihre Voraussetzungen\nentfallen sind (§ 33 Abs. 4, § 101 StPO). In dem bloßen\nVerschweigen der Überwachung gegenüber dem Beschuldigten\nkann also eine Täuschung i.S. des § 136 a StPO noch nicht\nliegen. Zu prüfen bleibt, ob diese Bestimmung dadurch verletzt sein kann, daß die Polizei in Kenntnis der Überwachung\nSchritte unternimmt, die den Beschuldigten veranlassen,\n(selbstbelastende) Ferngespräche zu führen. Solche Schritte\nsind in vielfältiger Weise denkbar. Sie können schon darin\nbestehen, daß die Polizei - durchaus gebotene - Ermittlungsmaßnahmen vornimmt, von denen zu erwarten ist, sie würden\nzu entsprechenden Ferngesprächen führen; sie könnten -\nandererseits - auch in der Weise erfolgen, daß die Polizei\nunter Vortäuschung falscher Identität oder dadurch, daß\nsie sich einer Privatperson bedient, mit dem Beschuldigten\nVerbindung aufnimmt und ihn gezielt \"aushorcht\". Dazwischen liegen mannigfache Gestaltungsmöglichkeiten.\n\nDer vorliegende Fall nötigt nicht zu abschließender\nBetrachtung, weil der Polizeibeamte sich keines der in\n§ 136 a StPO geannten Mittel bedient hat. Er hat sich als\n\n- Ih -\n\nPolizeibeamter vorgestellt, hat Herrn He wanrheits.\ngemäß von der bevorstehenden Verhaftung unterrichtet, hat\nkeinen Einfluß dahin ausgeübt, Herr Heß solle seine\nEhefrau verständigen oder gar, diese solle mit der Angeklagten PR telefonieren. Der Polizeibeamte hat sich -\nfalls der von der Revision vorgetragene Sachverhalt\nzutrifft - lediglich die bestehende Telefonüberwachung\nzunutze gemacht. Das führt noch nicht dazu, den Vorgang\neiner Vernehmung gleichzustellen und § 136 a StPO für\nverletzt zu erachten; eine der \"Hörfalle\" (vgl. Hanack\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 136 a Rdn. 13) vergleichbare Fallgestaltung lag nicht vor. Schließlich geht\nauch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BGHSt\n31, 304 fehl. Dort war eine Anordnung nach § 100 a StPO\nnicht ergangen.\n\n7. Begutachtung der Glaubwürdigkeit des Mitange-\n\nklagten Sch\n\nDie Rüge der Angeklagten Hi und Hop.\ndas Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag, den Mitange-\n\nklagten Schi} auf seine Glaubwürdigkeit sachverständig\nzu untersuchen, zu Unrecht wegen eigener Sachkunde abgelehnt, ist nicht begründet. Das Landgericht hat sich bei\nseiner Entscheidung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten. Besonderheiten, die eine\nBegutachtung geboten hätten, lagen nicht vor.\n\n8. Weitere Begutachtung des Angeklagten Hi zur\nSchuldfähigkeit\n\nDie Revision des Angeklagten HB rügt, das\nLandgericht habe den Hilfsbeweisamtrag auf Zuziehung\neines weiteren Sachverständigen zur Frage verminderter\n\n- 15 - 0\n\nSchuldfähigkeit dieses Angeklagten zu Unrecht mit der\nBegründung zurückgewiesen, durch das Gutachten von\n\nProf. Dr. cum sei das Gegenteil der behaupteten\nTatsache bewiesen. Die Verteidigung - so die Revision\nweiter - habe zutreffend auf Widersprüche und sonstige\nMängel des von Prof. GEB erstellten Gutachtens hingewiesen, insbesondere im Zusammenhang mit dem von\nDiplompsychologin Swi erarbeiteten, von Prof. ee |\nvorgetragenen psychologischen Zusatzgutachten.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat\nsich eingehend mit dem von Prof. Dr. CB erstatteten\nGutachten und mit den von der Verteidigung erhobenen\nEinwänden auseinandergesetzt und den Hilfsbeweisamtrag\nmit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt. Das\npsychologische Zusatzgutachten durfte von Prof. CE\neingeführt werden (BGHSt 22, 268). Daß die Aufklärungspflicht geboten hätte, zusätzlich Diplompsychologin Sv\nzu vernehmen, bringt die Revision nicht vor.\n\n9. Verletzung der Aufklärungspflicht\n\nDas Landgericht stellt fest, die Angeklagte PM\nhabe wenigstens anfangs aus der ihr nach dem Tod ihres\nMannes zugeflossenen Lebensversicherung die Kosten für\nden Wahlverteidiger des Angeklagten HR vezahlt. Grundlage dieser Feststellung war die Aussage der Zeugin Karin\nHER, Mutter des Angeklagten Hg.\n\nDie Revision dieses Angeklagten rügt Verletzung\nder Aufklärungspflicht. Das Landgericht sei gehalten\ngewesen, den in der Hauptverhandlung anwesenden Wahlverteidiger als Zeugen zu dieser Frage zu hören, Daß\nder Verteidiger dies nicht beantragt habe, beruhe darauf,\n\n- 16 -\n\ndaß er die entsprechende Aussage der Zeugin HER\nüberhört habe. Des weiteren sei die Angeklagte Pi\nzu diesem Punkt besonders zu befragen gewesen.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Weder trägt der\nRevisionsführer vor noch ist sonst ersichtlich, warun\nsich die vermißten Beweiserhebungen dem Landgericht\nhätten aufdrängen sollen, nachdem von keiner Seite -\ninsbesondere nicht vom Wahlverteidiger des Angeklagten\nHB und von der Angeklagten PB. die beide bei der\nVernehmung anwesend waren - gegen die Bekundungen der\nZeugin H@R Bedenken geltend gemacht worden waren.\n\nIII. Die Sachbeschwerden\nAuf die Sachbeschwerden hin hat der Senat das\n\nUrteil in vollem Umfang überprüft; er ist insbesondere\nJeder einzelnen in den Revisionsrechtfertigungen und\n\n- 17 -\n\nin der Hauptverhandlung vor dem Senat geltend gemachten Beanstandung nachgegangen. Ein durchgreifender\nRechtsfehler hat sich hierbei nicht ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-09/1-str-63-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231a","ref_norm":"231a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138c","ref_norm":"138c","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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