{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-05-09_1_StR_185_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-05-09","aktenzeichen":"1 StR 185/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 185/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar M aus AU, dort geboren am\nEB 1946, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Mai 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath, '\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WWW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte # in der Verhandlung,\nJustizangestellte gg pei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n36\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom\n15. November 1984 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägern\ndurch das Rechtsmittel erwachsenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der auf die\nallgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich der\nAngeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel\nbleibt ohne Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldnoch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten. Daß die Strafkammer eine Notwehrlage\nanerkannt hat, obwohl die Gefahr weiterer Mißhandlungen\ndurch die Ehefrau des Angeklagten nicht festgestellt ist,\nbeschwert diesen nicht. Der Erörterung bedarf lediglich\ndie Strafzumessung:\n\nBei der Bemessung der Strafe aus dem Strafrahmen\ndes § 213 StGB berücksichtigt das Landgericht die Unbestraftheit des Angeklagten und führt weiter aus, was im\nübrigen zu Gunsten des Angeklagten zu würdigen sei, habe\nbereits zur Annahme eines (sonstigen) minder schweren\n\n-u-\n\nFalles geführt. Diese Wendung ist mißverständlich. Sie\nkönnte die Besorgnis begründen, die. Strafkammer halte\n\ndie zur Begründung des minder schweren Falles herangezogenen Umstände in dem Sinne für verbraucht, daß ihre\nBerücksichtigung im Rahmen der konkreten Strafzumessung\nunzulässig sei. Diese Auffassung wäre rechtsfehlerhaft,.\nDie bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte sind grundsätzlich auch bei der Strafzumessung zu\nberücksichtigen. Die Vorschrift des § 50 StGB verbietet\nnur die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens gemäß\n\n§ 49 Abs. 1 StGB aufgrund von Umständen, die bereits\n\ndie Annahme des minder schweren Falles begründet haben\n(BGHSt 27, 298); sie schließt jedoch die Berücksichtigung\nvon Umständen, die zur Annahme eines minder schweren Falles\ngeführt haben, bei der Bemessung der Strafe innerhalb des\nsich damit ergebenden Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten\nnicht aus (BGHSt 26, 311; BGH StrVert 1983, 60; vgl. auch\nBGH NStZ 1984, 548).\n\nDer Senat legt die mißverständliche Formulierung\ndes Landgericht jedoch nicht in diesem Sinne aus. Da die\nStrafkammer nicht ausdrücklich von einer Unzulässigkeit\nder Berücksichtigung der genannten Umstände spricht, kann\n\n26\n\ner die Wendung dahin verstehen, daß das Landgericht ihnen\n\nim Hinblick auf die Anwendung des § 213 StGB gegenüber den\nerschwerenden Umständen kein großes Gewicht mehr beimißt.\n\nDagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.\n\nSchauenburg Ulsanmer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-09/1-str-185-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-09/1-str-185-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.747609+00:00"}}