{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-04-25_1_StR_99_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-04-25","aktenzeichen":"1 StR 99/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 99/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang K EEE au: OB, zevoren an\nGENE 1950 ir ED,\n\nPS aus Be, dort geboren am\n1951,\n\nHeinz H WER aus Schw, geboren an\n1942 in Bei,\n\nRalf Kı aus Bei dort geboren am\n1950,\n\nzu 1., 2. und 4. zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 25. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten |\nund Ki wird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 13. Juli 1984 hinsichtlich aller Angeklagter im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nKeller und Kliche werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ki wegen\nfortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs\nMonaten, die Angeklagten El. HE und Kıf wegen\nBeihilfe zum letzten Teilakt dieses fortgesetzten Vergehens zu Freiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten,\ndrei Jahren und zwei Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte KEN\nim Jahre 1983 zur Finanzierung seines eigenen Rauschgift.-\nbedarfs zunächst in zwei Teilakten insgesamt 9 kg Haschisch\nminderwertiger Qualität an ein und denselben Abnehmer\nverkauft. Auf Veranlassung des Angeklagten Ki, der\ndazu durch einen Scheinaufkäufer der Polizei angestiftet\nworden war, und unter Mithilfe der beiden anderen Angeklagten lieferte er schließlich verdeckt arbeitenden\nBeamten des Doug) u Knapp 25 x5\nHaschisch mit einem THC-Gehalt von 11 % zum Preis von\n125.000 DM und versprach eine weitere Lieferung von\n30 kg Haschisch, nachdem er schon vorher Anschlußlieferungen\nvon 50 bis 100 kg dieses Rauschgifts in Aussicht gestellt\nhatte.\n\nI. Die - ausschließlich von den Angeklagten Kg\nund Kliche eingelegten - Revisionen sind offensichtlich\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten,\nJedoch hält der Strafausspruch der rechtlichen Überprüfung\nauf Grund der Sachrügen nicht stand.\n\ni. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß\nder Angeklagte KO zur Tatzeit nach einer längeren in\nPeru erlittenen Folterhaft \"hochgradig süchtig\" war und\n\"fast täglich nahezu jedes verfügbare Rauschgift, insbesondere Kokain und Amphetamin\" zu sich nahm, \"um mit seinen\nÄngsten und Sorgen fertig zu werden\". Sie hat weiter festgestellt, daß er infolge seines Rauschgiftkonsums erhebliche Schulden bei Rauschgifthändlern in Aus TEEN\nund NG hatte und der Handel mit Haschisch u.a. dazu\ndiente, diese Schulden abzutragen. Mit dem Sachverständigen\nist sie deshalb davon ausgegangen, daß der Angeklagte in\nseiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.\n\n22\n\nAus diesem Grund hat sie den Strafrahmen des § 29 Abs. 3\nBtMG nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.\n\nInnerhalb des gemilderten Strafrahmens hat sie\nweiterhin zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß\ner geständig war, daß das den Gegenstand der ersten\nbeiden Teilakte bildende Haschisch von minderwertiger\nQualität war und teilweise sichergestellt werden konnte,\ndaß der Handel mit den 25 kg Haschisch \"unter den Augen\nder Polizei\" stattfand und deshalb objektiv zu keiner\nbesonderen Gefährdung führte, daß Haschisch eine sog.\n\"weiche\" Droge ist und der Angeklagte aus dem Gesamtgeschäft nur einen geringen Gewinn gezogen hat.\n\nWenn die Strafkammer unter diesen Umständen wegen\nder erheblichen Menge des gehandelten Rauschgifts bei\ndem Angeklagten KM auf eine Freiheitsstrafe von acht\nJahren sechs Monaten erkannt hat, so beruht das ersichtlich auf der Erwägung, die von ihm gehandelten\nMengen bewegten sich \"in Größenordnungen, wie sie\nselbst bei Strafkammern, die seit Jahren mit Rauschgiftdelikten beschäftigt sind, nur selten vorkommen!\"\n\n(UA S. 34). Damit hat das Tatgericht das Verhalten des\nAngeklagten KM ünerbewertet und im übrigen außer\nBetracht gelassen, daß die die \"normalen\" Absatzmöglichkeiten des Angeklagten ersichtlich weit übersteigenden\nLiefermengen des letzten Teilaktes erst durch die von\npolizeilichen Scheinkäufern in dem Bestreben, \"möglichst\ngroße Rauschgiftmengen sicherzustellen\" (UA S. 33), gebotene günstige Gelegenheit mitbestimmt war.\n\nInsgesamt bewegt sich die verhängte Strafe von\nacht Jahren sechs Monaten an der obersten Grenze dessen,\nwas nach den Beobachtungen des Senats für den Handel\nmit Haschisch in dieser Größenordnung ohne das Vorliegen\nbesonderer Milderungsgründe von den Gerichten als angemessen angesehen wird. Unter Berücksichtigung der mannigfachen Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesonder,\nder Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB,\nlöst sie sich eindeutig von ihrer Bestimmung, gerechter\nSchuldausgleich zu sein, und liegt damit außerhalb des dem\nTatrichter eingeräumten, von den Revisionsgerichten zu\nrespektierenden Rahnens.\n\n2. Die unzureichende Berücksichtigung des polizeilich«\nLockspitzeleinsatzes bei der Strafzumessung (vgl. BGHSt 32,\n345, 355) wird besonders deutlich bei der Begründung des\nStrafmaßes für den Angeklagten KıR. Er ist, obwohl nicht\nvorbestraft, von einem Scheinaufkäufer der Polizei, der zuvor freundschaftliche Beziehungen zu ihm angeknüpft hatte\n(UA S. 5), auf die Lieferung von Rauschgift angesprochen\nworden und hat ihn daraufhin über den Mitangeklagten DEE\nmit KÜER in Verbindung gebracht. Auf diese wesentliche\nBesonderheit geht die Strafkammer bei der Strafzumessung\nfür den Angeklagten nicht ein. Sie setzt sich insbesondere\nnicht mit der Frage auseinander, welchen Anlaß die Strafverfolgungsbehörden für den Einsatz eines Lockspitzels gegen den Angeklagten KIN hatten und welcher Einwirkung\nes bedurfte, ihn strafrechtlich zu verstricken.\n\n3. Die danach gebotene Aufhebung des Urteils im Strafausspruch war nach § 357 StPO auf die Angeklagten Ds\nund HP, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu erstrecken. Das Tatgericht hat bei allen vier Angeklagten\nunterschiedslos auf die \"Größenordnung\" des betriebenen\nRauschgifthandels abgestellt (UA S. 34) und sich - wie die\n\nEL\n\nverhängten Strafen erkennen lassen - im übrigen auch an\nder gegen den Angeklagten KW verhängten Strafe orientiert.\nDer Fehler hat sich deshalb auch auf sie ausgewirkt.\n\nII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß die Frage, ob ein besonders schwerer Fall\nnach § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt, unter Berücksichtigung\naller Umstände, insbesondere also auch der Milderungsmöglichkeiten nach § 21 StGB, zu beantworten ist und daß die\nPrüfung für jeden Angeklagten nach seinem Tatbeitrag gesondert zu erfolgen hat (BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206;\n\n1984, 27). Dabei kann vor allem die Tatsache, daß nur Beihilfe vorliegt, Anlaß zu besonders sorgfältiger Prüfung sein.\n\nMaul Kuhn Ulsanmer\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-25/1-str-99-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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