{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-04-23_1_StR_819_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-04-23","aktenzeichen":"1 StR 819/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 819/34 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlbert H B aus MEER geboren am EEE 1945\nin TEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n49\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 23. April 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanva1t EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n25. Juli 1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\n\ndie Revision dem Angeklagten Heyne erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ntateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei\nFällen und fahrlässiger Körperverletzung in 23 Fällen\nfreigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\nEs ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine\nÜberzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei\nein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind weder\nvon der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die\nStrafkammer hat die ihr wesentlich erscheinenden Bekundungen von Zeugen und Sachverständigen und die Erwägungen,\nauf die sich der Freispruch des Angeklagten stützt,\n\numfassend und sorgfältig mitgeteilt; sie hat die Beweise\neinzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei\nweder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Die den Freispruch tragenden Folgerungen\nsind auf Grund der Feststellungen möglich, zwingend\nbrauchen sie nicht zu sein.\n\nZu dem Vorbringen der Revision ist zu bemerken:\n\nDie Behauptung, der Angeklagte habe mangels ausreichender Überwachung des als Sicherheitsoffizier eingeteilten Oberfeldwebels nicht bemerkt, daß sich dieser schon\nbei früheren Übungen pflichtwidrig Eigenmächtigkeiten habe\nzuschulden kommen lassen, beruht ersichtlich auf der Fehldeutung einer Formulierung im Urteilstext; sie findet auf\nGrund der vom Tatrichter getroffenen, das Revisionsgericht\nbindenden Feststellungen keine Stütze. Nach dem eindeutigen\nWortlaut bezieht sich die Wendung \"nahm\nerneut vorschriftswidrig wie zuvor die Kommandobefugnis an\nsich\" (UA S, 21), ausschließlich auf die Übung am Vormittag des Unglückstages, nicht etwa auf sonstige \"frühere\nÜbungen\". Daß der Oberfeldwebel schon bei der Vormittagsübun\ndie Kommandobefugnis des Feuerleitfeldwebels an sich gezogen hatte (UA S. 21), geschah aus seiner eigenen Initiativ\nohne Wissen des Angeklagten als Kompaniechef und bewußt\ngegen dessen Befehl. Das Übungsschießen am Vormittag erbrachte trotz des eigenmächtigen Vorgehens des Oberfeldwebels gute Ergebnisse (UA S. 21, 22). Anhaltspunkte dafür,\ndaß der als Sicherheitsoffizier eingeteilte Oberfeldwebel\ndie Kommandobefugnis des Feuerleitfeldwebels an sich gezogen hatte, ergaben sich für den Angeklagten nicht. Veranlassung zu der Nachfrage bei seinen Untergebenen, ob\nseine Befehle eingehalten wurden, bestand für den Angeklagten bei seinem Besuch in der Feuerstellung am Mittag\noder bei anderer Gelegenheit nicht.\n\n47\n\nMit der Frage, ob der als Feuerleitfeldwebel\nin der Mörserfeuerstellung eingeteilte Feldwebel zur\nWahrnehmung dieser Aufgabe geeignet war, Müußte sich\ndie Strafkammer nicht näher auseinandersetzen. Für\ndas Tatgeschehen war nur von Bedeutung, daß der als\nSicherheitsoffizier eingeteilte Oberfeldwebel von sich\naus und ohne Wissen des Kompaniechefs die Verhältnisse\nso einschätzte, daß er glaubte, das Feuerkommando -\npflichtwidrig - selbst und auf die von ihm gewählte Weise\ngeben zu sollen. Objektive Anhaltspunkte dafür, daß der\nFeldwebel trotz seiner erfolgreichen Teilnahme an den\nerforderlichen Kursen und Prüfungen für die Aufgabe des\nFeuerleitfeldwebel ungeeignet gewesen sein könnte, bestehen nicht.\n\nDer Tatrichter hat - wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend dargelegt hat - festgestellt, daß die an der\nÜbung teilnehmenden Soldaten an mehreren Tagen über alle\nmaßgeblichen Einzelheiten des Übungsverlaufs eingehend\nbelehrt worden sind. Unerheblich ist daher, in welchen\nUmfang der Angeklagte als Kompaniechef diese Belehrung\nselbst vorgenommen hat oder durch ihm nachgeordnete Vorgesetzte hat vornehmen lassen.\n\nBei der sogenannten Trockenübung (Übung ohne Schußabgabe)\nam Vortag des Schießunglücks war der Oberfeldwebel noch\nnicht als Sicherheitsoffizier eingeteilt. Im übrigen\nwies der Ablauf dieser Übung keine Auffälligkeiten auf,\ndie dem Angeklagten Anlaß zu besonderen Dienstaufsichtsmaßnahmen geben konnten. Dem - in den Kommandostrang eingeschalteten (UA S. 24) - Angeklagten kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich während der Übungen\nam 3. Oktober 1983 nicht in der Feuerstellung, sondern wie\nes Nr. 204 und 207 HDv 802/100 vorschreiben, mit seinem\n\nPanzer in der Nähe des Bataillonsgefechtstandes aufgehalten hat. Hätte er diese Position verlassen und -\nwie es die Revision begehrt -, sich zumindest zeitweilig in die Feuerstellung zur \"Überwachung\" begeben,\nso hätte er sich pflichtwidrig verhalten.\n\nDie zutreffenden Erwägungen, die der Tatrichter\nim Zusammenhang mit der Frage angestellt hat, ob sich\nder Angeklagte bei seinem Besuch der Feuerstellung\nwährend der Mittagspause um die Richtung der Mörserrohre\nhätte kümmern müssen, werden durch die Revision nicht in\nFrage gestellt.\n\nSchließlich kann dem Angeklagten auch kein strafrechtlicher Vorwurf daraus erwachsen, daß er als Kompaniechef keinen Befehl darüber erteilt hat, wann die Soldaten\nin der Feuerstellung aufsitzen sollten. Es ist schon zweif\nhaft, ob die Regelung dieser Frage zu seinen Aufgaben am\nTattage gehörte. Jedenfalls ergab sich aus dem um einige\n\nMinuten verfrühten Aufsitzen für sich allein noch nicht\n\ndie Gefahr, daß die aufgesessenen Soldaten vorzeitig\nschießen würden.\n\nMaul Kuhn\n\nUlsamer\nGranderath\n\nSchimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-23/1-str-819-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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