{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-04-23_1_StR_164_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-04-23","aktenzeichen":"1 StR 164/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 164/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner und Installateur Harald K EEE\naus DO, geboren an GE 1945 in\nLM, Krs. Vo,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nEG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten Harald Kin\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom\n\n6. Dezember 1984 wird als unbegründet verworfen.\nJedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß\n\ndie Verurteilung wegen fortgesetzten Erschleichens von\nLeistungen entfällt. Aus der Liste der angewendeten\nVorschriften wird § 265 a StGB gestrichen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nU mn\n\nDie Feststellung, daß der Angeklagte den zur\nStromentnahme angebrachten \"Münzzähler aufgebrochen und\nmanipuliert\" hat (UA S. 17), trägt den Schuldspruch wegen\nErschleichens von Leistungen nicht. Zwar mag der Münzzähler als Leistungsautomat im Sinne des § 265 a Abs. 1\nStGB angesehen werden können (vgl. Lenckner in Schönke/\nSchröder StGB, 21. Aufl. § 265 a Rdnr. 4). Jedoch setzt\ndas Merkmal \"erschleichen\" voraus, daß der Täter täuschungsähnliche Manipulationen - etwa Einwurf falscher Geldstücke -\nvornimmt (vgl. Samson in SK § 265 a Rdnr. 9; vgl. auch\nLenckner aaO Rdnr. 9). Aufbrechen des Münzzählers und\ndamit im Zusammenhang stehende Manipulationen genügen\nnicht. Der Schuldspruch wegen - in Tateinheit mit fortgesetzter Entziehung elektrischer Energie und fortgesetzter Urkundenunterdrückung begangenen - Erschleichens\nvon Leistungen kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß der Rechtsfehler\ndie Höhe der wegen des tateinheitlichen Geschehens verhängten Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt hat.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nergeben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-23/1-str-164-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-23/1-str-164-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.149594+00:00"}}