{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-04-23_1_StR_126_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-04-23","aktenzeichen":"1 StR 126/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben zeitiger\nFreiheitsstrafe gemäß § 66 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB\nist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte\ngleichzeitig wegen einer anderen Tat zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 66 Abs. 1, Abs. 2\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung neben zeitiger\nFreiheitsstrafe gemäß § 66 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB\nist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte\ngleichzeitig wegen einer anderen Tat zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt wird.\n\nBGH, Urt. v. 23. April 1985 - 1 StR 126/85 - LG Hechingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 126/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Altenpfleger Karl KB aus RB geboren\n\nam EEE 195: in Vi, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nBe)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. April 1985, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hechingen\nvom 19. Oktober 1984 mit den zugehörigen\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als\ndie Sicherungsverwahrung nicht angeordnet\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Diebstahl mit Waffen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, wegen 21 Vergehen des vollendeten Diebstahls,\ndavon in zwei Fällen mit Waffen, sowie wegen zwei Vergehen\ndes versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten sowie wegen fünf Vergehen des vollendeten Diebstahls und eines Vergehens des\nversuchten Diebstahls - unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Antsgerichts Bruchsal vom 27. April 1983 - zu einer weiteren\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Darüber hinaus hat das Schwurgericht dem\nAngeklagten die Fahrerlaubnis für immer entzogen und\ndie Einziehung eines Kraftrades sowie den Verfall eines\nPersonenkraftwagens angeordnet. Die Anordnung von\nSicherungsverwahrung hat es abgelehnt.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt. Sie wendet sich mit der Sachbeschwerde allein dagegen, daß das Tatgericht es abgelehnt hat, Sicherungsverwahrung zu verhängen.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel, das wirksam beschränkt ist, da hier kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Anordnung von Sicherungsverwahrung und dem übrigen Rechtsfolgenausspruch besteht\n(vgl. BGHSt 7, 101, 102/103; BGH NJW 1968, 997, 998;\n\nBGH GA 1974, 175, 177; BGH NJW 1980, 1055, 1056), hat\nErfolg.\n\nI. Das Schwurgericht meint, die Anordnung von\nSicherungsverwahrung sei \"aus Rechtsgründen nicht möglich\"\nDiese Maßregel komme neben einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe auch dann nicht in Betracht, wenn\ngleichzeitig wegen weiterer vorsätzlich begangener Straftaten auf zeitige Freiheitsstrafe erkannt werde. Dem kann\nnicht beigepflichtet werden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe gemäß § 66\nAbs. 1 oder Abs. 2 StGB ist nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird (zur\nAhndung der \"auslösenden\" Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe vgl. Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Ran. 43). Denn\nauch in diesem Fall behalten die zeitigen Freiheitsstrafen, die wegen weiterer Taten verhängt worden sind,\ndie mit dem abgeurteilten Verbrechen im Verhältnis der\nTatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) stehen, ihre rechtliche\nSelbständigkeit. Die einer Gesamtstrafe zugrunde liegenden\nEinzelstrafen stellen voneinander unabhängige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen dar (BGHSt 1,\n\nEIA\n\n252, 253/254 sowie 4, 345, 346; vgl. auch BGHSt 30,\n232, 234). Das eigenständige Gewicht einer zeitigen\nFreiheitsstrafe, die neben der - nach geltendem Recht\n\nnicht gesamtstrafenfähigen - lebenslangen Freiheitsstrafe\nverhängt worden ist, kommt auch darin zum Ausdruck, daß seit\nInkrafttreten des § 57 a StGB beim Zusammentreffen von\nlebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 StPO) aufgenommen werden müssen, weil im Hinblick auf den Rechtsanspruch des Verurteilten auf Aussetzung der weiteren\nVollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei\n\nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die\n\nzeitige Freiheitsstrafe für die Vollstreckung Bedeutung\nerlangen kann (BGHSt 32, 93, 94; ebenso v. Bubnoff JR\n\n1982, 441, 4u3/Lub; Horn JR 1983, 380, 382; Dreher/Tröndle,\nStGB 42. Aufl. § 57 a Rdn. 11; a. A. Böhm NJW 1982, 135, 141;\nzum mehrfachen Ausspruch lebenslanger Freiheitsstrafe vgl.\nBGH NJW 1984, 674, 675).\n\nDie sich auf § 66 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB stützende\nAnordnung von Sicherungsverwahrung erübrigt sich nicht\ndeshalb, weil in demselben Urteil wegen einer anderen Tat\nlebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird. Zwar darf die\nVollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. Verb. m. § 57\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur ausgesetzt werden, wenn\nverantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte\naußerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen\nwird, und bei Bejahung dieser Voraussetzung ist auch die\nVollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 c Abs. 1\nStGB auszusetzen. Die neben der Verurteilung zu zeitiger\nFreiheitsstrafe verhängte Sicherungsmaßregel bleibt jedoch\nbestehen und kann dann selbständig vollstreckt werden, wenn\ndie Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegfällt,\netwa auf Revision oder im Falle der Wiederaufnahme des\nVerfahrens.\n\nSelbst wenn die Verurteilung zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe fortbesteht, verliert die - neben\nder Verurteilung zu zeitiger Freiheitsstrafe getroffene - Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht\njede Bedeutung. Im Falle der Aussetzung der Sicherungsverwahrung tritt nach § 67 c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Stc\nFührungsaufsicht ein, eine Maßregel, die bei Aussetzung d\nRestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht vorgesehe:\nist (vgl. § 68 StGB, insbesondere § 68 f Abs. 1 Satz 1 St\nDer Gesetzgeber hat diese Maßregel bei gefährlichen Hangtätern im Sinne des § 66 StGB für den Fall der Aussetzung\nder Sicherungsverwahrung zwingend angeordnet, weil in\ndiesen Fällen die Vorschriften über die Strafaussetzung\nzur Bewährung möglicherweise nicht ausreichen und das\nSicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Vordergrund\nsteht (Horstkotte, Protokolle des Sonderausschusses des\nBundestags für die Strafrechtsreform 5. Wahlperiode\n24h, Sitzung S. 470/471). Diese Wertung gilt unbeschadet\ndessen, daß auch bei Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57 a Abs. 3 Satz 2 i, Verb.\nm. § 56 d StGB Bewährungshilfe vorgesehen ist.\n\nII. Der Senat ist nicht in der Lage, in entsprechende:\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Sicherungsverwahrung\nanzuordnen.\n\nZwar hat das Schwurgericht nach Anhörung eines\npsychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmten\nmateriellen Voraussetzungen der Maßregel vorliegen. Soweit\ndas Tatgericht ausführt, es könne \"nicht zuverlässig\" feststellen, nach dem derzeitigen Persönlichkeitsbild des\nAngeklagten sei zu erwarten, daß er \"nach Verbüßung von\n\n50\n\n23 Jahren Freiheitsstrafe\" die Freiheit zu neuen\nStraftaten mißbrauchen wird, geht dies allerdings\n\nfehl, weil es für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung ankommt (BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61, 63;\nBGH GA 1978, 307, 308; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 -\n1 StR 833/84).\n\nDem angefochtenen Urteil ist indessen nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß die formellen Voraussetzungen des\n§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Außer der Verurteilung\nvom 29. Oktober 1979 durch das Landgericht Mosbach wegen\nzwei Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren (Einsatzstrafe: ein Jahr und sechs Monate;\nweitere Einzelstrafe: zehn Monate) ist der Angeklagte verurteilt worden am 20. August 1975 durch das Amtsgericht\nTauberbischofsheim wegen acht Vergehen des Diebstahls zu\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer (Mindestmaß: ein Jahr,\nHöchstmaß: vier Jahre; Höchstmaß verbüßt) sowie am 9. Februar 1972 durch das Amtsgericht Mosbach wegen Erschleichens\neiner Leistung, schweren Diebstahls in drei Fällen und\nDiebstahls - unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung\nwegen schweren Diebstahls in vier vollendeten und vier\nversuchten Fällen - zu Jugendstrafe von unbestimmter\nDauer (Mindestmaß: ein Jahr, Höchstmaß: vier Jahre;\numgewandelt in eine bestimmte Jugendstrafe von zwei\nJahren und elf Monaten). Eine Vorverurteilung zu einer\neinheitlichen Jugendstrafe (§ 31 JGG) erfüllt aber die\nVoraussetzungen des § 66 Abs. ı Nr. 1 StGB nur, wenn sie\nerkennen läßt, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr\nzugrunde liegenden Taten eine Jugendstrafe von mindestens\neinem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154/155).\n\nDas gilt auch bei Jugendstrafe von unbestimmter Dauer\n\n(§ 19 JGG; vgl. BGH, Urt. vom 13. Juni 1978 - 1 StR\n167/78). Feststellungen darüber, wie der Tatrichter\n\ndes früheren Verfahrens die einzelnen Taten bewertet\nhat (vgl. BGH, Beschl. vom 25. März 1980 - 5 StR 79/80 -\nbei Mös1 NStZ 1981, 427), hat das Schwurgericht nicht\ngetroffen.\n\nHingegen steht nach dem angefochtenen Urteil fest,\ndaß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB\ngegeben sind. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nnach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen\ndes Tatrichters, das nicht von Revisionsgericht ausgeübt\nwerden kann (BGHSt 24, 345, 348; BGH, Beschl. vom 20. März\n1980 - 2 StR 38/80 - bei Mösl NStZ 1981, 427; BGH, Urt. von\n5. Februar 1985 - 1 StR 833/84).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-23/1-str-126-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56d","ref_norm":"56d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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