{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-04-16_1_StR_144_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-04-16","aktenzeichen":"1 StR 144/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 144/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Manfred N EEE aus AUER dort\ngeboren am EB 1952, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1985\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 9. November 1984\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen\nversuchten Diebstahls verurteilt wird;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen\nvollendeten Diebstahls hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die\nzu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die\nBegründung eigenen Gewahrsams möglich ist, hängt von\nden Einzelheiten ab. Wesentlich sind zum Beispiel die\n\nmehr oder weniger große räumliche Nähe des Eigentümers oder seiner Beauftragten und die Schnelligkeit\nihres Eingreifens sowie Umfang und Gewicht des Diebesgutes, alles dies unter Umständen in Verbindung mit\nbesonderen Alarmeinrichtungen. Fordert die Polizei die\nTat in der Weise heraus, daß eine Kriminalbeamtin eine\nGeldbörse auf eine gefüllte Einkaufstasche legt und\nmit anderen Kriminalbeamten auf den Markt geht, so\nbricht der Täter, der die Geldbörse an sich nimmt,\n\nin aller Regel den fremden Gewahrsam nicht, stellt\nJedenfalls keinen eigenen her (BCHSt 4, 199).\n\nHier stand das Waldversteck, aus dem der Angeklagte\ndas Geld ausgrub, nach den vom Landgericht getroffenen\nFeststellungen unter polizeilicher Überwachung. Die\nPolizei hätte die Ansichnahme des Geldes bereits verhindern können. Der Angeklagte wurde auch sofort festgenommen, als er das Geld an sich genommen hatte (UA S. 10),\n: Eine Möglichkeit zu entkommen, war offenbar nicht gegeben,\ndenn er \"konnte überhaupt keinen Schaden anrichten\"\n\n(UA S. 23).\n\nDamit ist die Tat im Versuch steckengeblieben.\nDer Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich\nder Angeklagte, der mit seiner Revision selbst diese\nÄnderung anstrebt, ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Wegen der damit eröffneten Milderungsmöglichkeit nach §§ 23, 49 StGB folgt darauf die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe.\n\n2. Gleichfalls durchgreifenden Bedenken unterliegt\ndie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhängte Einzelstrafe.\n\n48\n\nDas Landgericht stützt die Annahme eines besonders\nschweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtnmG\ndarauf, daß das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Satz 2\nNr. 4 BtmG vorliegt. Diese Begründung reicht hier nicht\naus, Liegt ein Regelbeispiel vor, so begründet das nur\neine widerlegbare Vermutung für die Bejahung eines\nbesonders schweren Falles. Diese entbindet den Tatrichter jedoch nicht von einer umfassenden Abwägung\naller bedeutsamen tat- und täterbezogenen Umstände,\nwenn gewichtige, für den Angeklagten sprechende Umstände vorhanden sind, die der Annahme eines besonders\nschweren Falles entgegenstehen könnten (BGH, Urteil vom\n2. Dezember 1981 - 2 StR 542/81). So liegt die Sache\nhier. Der Angeklagte, gegen den ein nicht unbegründeter\nVerdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestand, dessen Verurteilung sich aber nur auf das mit\ndem polizeilichen Lockspitzel getätigte Geschäft und\nden damit in Zusammenhang stehenden Diebstahlsversuch\nstützt, hat sich zwar auf die Anfrage des Lockspitzels\nsofort grundsätzlich bereit erklärt, 5 kg Haschisch zu\nliefern; in der Folge bedurfte es jedoch vielfacher\nBesuche und Telefonanrufe des Lockspitzels, die sich\nvom 23. November 1983 bis zum 27. Januar 1984 hinzogen,\nbis schließlich eine Lieferung von 3 kg Haschisch erfolgte. Hinsichtlich der zweiten, wiederum mit dem\nLockspitzel vereinbarten Lieferung von 7 kg Haschisch,\ndie mit dem versuchten Diebstahl des Kaufgeldes endete,\nkonnte dagegen nicht geklärt werden, ob das zugesagte\nHaschisch überhaupt vorhanden war. Diese besonderen Unstände hätte das Landgericht schon bei der Entscheidung\nüber den anzuwendenden Strafrahmen berücksichtigen müssen\n(vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1981 - 2 StR 694/81 -\nmitgeteilt bei Schoreit NStZ 1983, 18), da die festgestellte nachhaltige Einwirkung des Lockspitzels auf den\nTäter ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist (vgl.\n\nBGHSt 32, 345, 355), der allein oder im Zusammenhang\n\nmit weiteren für den Angeklagten sprechenden Umständen\nwie dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtmG\n(vgl. BGH StV 1983, 460) zur Verneinung eines besonders\nschweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nhätte führen können.\n\n3. Wegen der Aufhebung der beiden Einzelstrafen kann\nauch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand hab\n\nII. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nergeben. Eine Verfahrenseinstellung hinsichtlich des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist vom\nLandgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt worden.\n\nVRiBGH Herdegen ist in Urlaub\nund kann deshalb nicht unterschreiben\n\nUlsamer Ulsamer Maul\nRiBGH Dr. Schikora\nist in Urlaub und kann\n\ndeshalb nicht unterschreiben\n\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-16/1-str-144-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-16/1-str-144-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.846121+00:00"}}