{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-04-11_1_StR_507_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-04-11","aktenzeichen":"1 StR 507/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei Amphetamin-Zubereitungen beginnt die \"nicht geringe\nMenge\" im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 sowie im\nSinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetamin-Base.","text_plain":"a\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja zu I. u. II,der Urteilsgründe\n\nBtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4\n\nBei Amphetamin-Zubereitungen beginnt die \"nicht geringe\nMenge\" im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 sowie im\nSinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetamin-Base.\n\nBGH, Urt,v. 11. April 1985 - 1 StR 507/84 - LG Nürnberg-Fürth -\n\n| za\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 507/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Uwe S t EEE aus zu;\ngeboren an GEEEEEE 1953: TEE.\n\n- Sachbezeichnung: Alfons W EB u... -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. April 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten Strasser\ngegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 17. November 1983\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzt begangenen Vergehens des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf\nden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Nach den Urteilsfeststellungen - der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen - hat der Angeklagte im Rahmen seiner fortgesetzten Tat mit einer\nGesamtmenge von etwa 130 g Amphetamin-Sulfat mit\neinem Wirkstoffgehalt von etwa 55 g Amphetamin-Base\nHandel getrieben. Im einzelnen handelte es sich um\närei Lieferungen von Amphetamin-Sulfat, und zwar von\n9,36 g in einer Konzentration von 44 %, von 30,78\nin einer Konzentration von 37 % und von 89,9 g in\neiner Konzentration von 44 %. Die Strafkammer geht\ndavon aus, daß eine Mindestmenge von etwa 15 g reines\n\nBN\n\nAmphetamin eine \"nicht geringe Menge\" im Sinne\n\nvon § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG darstellt.\n\nIm übrigen berücksichtigt sie strafschärfend,\n\ndaß die Menge an reinem Amphetamin, mit welcher\n\nder Angeklagte Handel trieb, um \"ein Mehrfaches\"\nüber dem Grenzwert einer nicht geringen Menge liegt.\n\nII. Der Senat ist der Auffassung, daß 10 g\nreines Amphetamin (Amphetamin-Base) als eine\n\"nicht geringe Menge\" im Sinne von § 29 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 4 BtMG wie auch im Sinne von § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG anzusehen sind.\n\n1. Zur Wirkung von Amphetamin (Anlage III\nTeil A zu § 1 Abs. 1 BtMG) und zur Frage der\nGewöhnung hat der Senat Gutachten des Bundesgesundheitsamts und des Bundeskriminalanmts eingeholt. Er entnimmt diesen Gutachten und anderen\nwissenschaftlichen Äußerungen folgendes:\n\na) Im illegalen Handel wird Amphetamin in\naller Regel in Form von Zubereitungen vertrieben,\ndie den Wirkstoff anteilig enthalten. Das wasserösliche, intravenös konsumierbare Amphetamin-Sulfat enthält 73 Gewichts-Prozent Wirkstoff\n(Amphetamin-Base). Im Stoff, wie er üblicherweise vertrieben wird, ist der Anteil des reinen\nAmphetamins niedriger, weil dieser Stoff Beimengungen\nenthält.\n\ndb) Ist bei einem Konsumenten eine Toleranzentwicklung noch nicht eingetreten, so stellen sich -\nje nach individueller Empfindlichkeit - charakteristische\nAmphetaminwirkungen schon nach der Einnahme von Einzeldosen zwischen 2,5 und 20 mg ein. Durch Dosen über\n20 mg werden die Wirkungen intensiviert. Die hohe\nDosis beginnt für den nicht Amphetamingewöhnten bei\n50 mg. Toleranzentwicklung und der Wunsch, stärkere\nEffekte zu erleben, führen zu immer stärkeren Dosen.\nInsbesondere bei intravenöser Verabreichung kann es\nzu rapiden Dosissteigerungen kommen. Es können Einzeldosen von 160 mg Amphetamin bis zu zehnmal täglich oder\nauch Einzeldosen von 1000 mg in Abständen von wenigen\nStunden injiziert werden. Bei oraler Einnahme kommt es\nzu Einzeldosen von 200 mg Amphetamin und mehr.\n\nc) Amphetaminmißbrauch führt zu psychischer, nach\nüberwiegender Meinung aber nicht zu körperlicher Abhängigkeit. Durch ihn können jedoch nicht nur psychische,\nsondern auch physische Folgeschäden entstehen, die sehr\nschwerwiegend sind (Huber, Psychiatrie 3. Aufl. S. 330;\nvgl. auch Halbach Dtsch Ärztebl 1981, 2398, 2L00). Dazu\nzählen z. B. ein \"überwacher\" Zustand, ängstliche Getriebenheit, Aggressivität, Depressionen, illusionäre\nVerkennungen, Störungen des Urteilsvermögens, Depersonalisationserscheinungen, Hyperthermie, Gehirnschädigungen,\nKreislaufkollaps oder Herzversagen. !Amphetamin-Psychosen\"\ntreten nicht nur als Folge eines chronischen Mißbrauchs,\nsondern auch als akutes Vergiftungssymptom auf. Die Gefahr\neiner Wiederaufnahme der Mißbrauchsgewohnheiten nach einer\n'Entzugsperiode ist hoch. Als psychisches Stimulans erweist\nsich Amphetamin häufig als Schrittmacher für eine Polytoxikomanie: Es komnt dann zu einem Circulus vitiosus von\nAmphetamin- und Narcoticum-Mißbrauch (Möller, Pharmakologie\n5. Aufl. S. 446). Persönlichkeitsveränderungen gehen mit\nberuflichem und sozialem Abstieg einher (Huber aa0).\n\n2. Das in Amphetamin liegende Abhängigkeits- und\nGefährdungspotential wie auch der Anreiz, zur Erzielung euphorischer Wirkungen die Dosis fortgesetzt zu\nsteigern, lassen diesen Stoff keinesfalls als weniger\ngefährlich erscheinen als Cannabisprodukte, bei denen\ndie \"nicht geringe Menge\" mit 7,5 g Tetrahydrocannabinol beginnt (BGH MDR 1984, 954 = NStZ 1984, 556 =\nBGHSt 33, 8). Der Konsum von Haschisch bewirkt allerdings eine erhöhte Gefahr des Umsteigens auf harte\nDrogen. Bei Heroin drohen wesentlich schwerere Suchtfolgen, Wegen der außerordentlichen Gefährlichkeit\nschon sehr geringer Stoffquantitäten hat der Senat\nentschieden, daß \"das Tatbestandsmerkmal 'nicht\ngeringe Menge' in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu bejahen\nist, wenn der Täter ein Heroingemisch einführt, das\nmindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid enthält\" (BGHSt\n32, 162). Bei Amphetaminkonsum sind Todesfälle selten.\nVerstärkt ist die Suchtgefährlichkeit auch bei Kokain.\nMindestens 5 g Kokainhydrochlorid sind nach der Rechtsprechung eine \"nicht geringe Menge\" (BGH, Urt. vom\n1. Februar 1985 - 2 StR 685/84, zum Abdruck in BGHSt\nbestimmt). Angesichts der aufgezeigten Beschaffenheit,\nWirkungsweise und Gefährlichkeit von Amphetamin meint\nder Senat - unter Berücksichtigung erheblicher Schwankunge:\nund Unterschiede in den Verbrauchergewohnheiten und Mißbrauchsfolgen und der für Heroin, Cannabisprodukte und\nKokain angenommenen Mindestmengen wie auch der für die\nFestsetzungen maßgeblichen Erwägungen -, daß mindestens\n10 g reines Amphetamin (Amphetamin-Base) das Merkmal der\n\"nicht geringen Menge\" erfüllen. Zu diesem Ergebnis sind\nauch die toxikologischen Sachverständigen der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts auf ihrem\nSymposium am 21. und 22. Mai 1984 gekommen (vgl. Megges/\nSteinke/Wasilewski NStZ 1985, 163, 164).\n\n- 7 - 42\n\nIII, Hiernach weist der angefochtene Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Es verstößt nicht gegen\ndas Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB), daß das\nLandgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, die\nAmphetaminmenge, mit der er Handel trieb, liege um ein\nMehrfaches über dem Mindestwert der \"nicht geringen Menge\".\n\nDie Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung\ngemäß § 56 Abs. 2 StGB läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler\nerkennen. Im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung hebt die Strafkammer darauf ab, daß der Angeklagte bereits viermal wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft werden mußte und die\nerneute Tat innerhalb einer Bewährungszeit beging.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-11/1-str-507-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-11/1-str-507-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.770598+00:00"}}