{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-04-02_1_StR_65_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-04-02","aktenzeichen":"1 StR 65/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 65/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Betriebswirt Manfred_L aus SC /\nSch, geboren am 1939 in ERW,\n\nK\n\naus I)\nie UT,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n2. den Kaufmann Gerhard\ngeboren am\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1985, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB und Rechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten KW,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten I wird\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom 16. Oktober\n1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Beschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten KW wird\ndas vorgenannte Urteil mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\n—\nm.\nve\n\n1. soweit der Beschwerdeführer wegen Betrugs\nverurteilt worden ist (Fall A III 1 der\nUrteilsgründe);\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Hof hat den Angeklagten LER\nwegen Betrugs zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten,\nden Angeklagten KOEEEEEB wegen Betrugs und Unterschlagung\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt,\ndie Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt\nund die Angeklagten im übrigen freigesprochen. Gegen die\nVerurteilung wenden sich die Angeklagten mit der Revision;\nder Angeklagte Li hat gegen die Kostenentscheidung\ndes angefochtenen Urteils außerdem sofortige Beschwerde\neingelegt.\n\nDie Rechtsmittel haben in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang Erfolg.\n\nI. Die Sachbeschwerde beider Angeklagter führt zur\nAufhebung der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs\n(Fall A III 1 der Urteilsgründe). Die Verfahrensrügen des\nAngeklagten IB vedürfen bei dieser Sachlage keiner\nErörterung.\n\n1. Nach den Feststellungen hat die Firma Hg x:\nim Tatzeitraum Januar bis August 1981 zahlreiche Geschäfts.\npartner dadurch geschädigt, daß sie in wirtschaftlich\ndesolater Lage zur Fortführung des Geschäftsbetriebs\nVerträge schloß und Leistungen entgegennahm, ohne die\ngeschuldete Gegenleistung zu erbringen. Die Firma HE x.\nhandelte hierbei im Außenverhältnis durch \"zuständige Mitarbeiter der Einkaufsabteilung\"; diese wurden \"im generellen\nAuftrag\", mit Wissen und Billigung der beiden Angeklagten\ntätig, die das Unternehmen im gemeinschaftlichen Zusamnenwirken \"hauptverantwortlich\" leiteten.\n\nWelchen Inhalt dieser generelle Auftrag hatte und\nob er die Mitarbeiter bösgläubig machte, geht aus dem\nSachverhalt nicht hervor. Jedenfalls wird den Angeklagten -\nals mittelbaren Tätern - das tatbestandsbegründende Verhalten der Mitarbeiter nur im beschränkten Umfang zugerechnet. Soweit es nämlich den Bereich der im Eingehen\nder Verpflichtung selbst liegenden schlüssigen Vorspiegelung\nvon Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit überschritt, soll e\nnach Meinung des Tatrichters - gewissermaßen als Exzeß des\nWerkzeugs - zu Gunsten der Angeklagten außer Betracht\nbleiben (UA S. 41).\n\nDiese Einschränkung ist geeignet, die Kausalität des\nVerhaltens der Angeklagten für den Eintritt des Betrugsschadens in Frage zu stellen.\n\na) Aus dem Urteil ergibt sich, daß die \"meisten\nLieferanten\" die kritische Lage der Firma HB «c\nkannten und nur durch besondere Zusicherungen zum Vertragsschluß zu bewegen waren (UA S. 16); entsprechende\nFeststellungen finden sich in den Einzelfällen Nr. 1\n\nbetr. Firma Almetha StB & Co (vA Ss. 24, 39),\nNr. 2 betr. Firma TEE mot: (va s. 25, 39) una\nNr. 3 betr. Firma Vincenz WEB cmpH & Co KG\n\n(UA S. 25). Schlüssiges Verhalten allein konnte also\nin diesen Fällen nicht zur Täuschung führen; für den\nVertragsschluß waren die ausdrücklichen Zusicherungen\nkausal.\n\nb) Andere Einzelfälle erstrecken sich über einen\nlängeren Zeitraum, so daß selbst einem zunächst uninformierten Geschäftspartner die kritische Lage der\nFirma HGB XS nicht \"bis zum Schluß\" (UA S. 40)\nunbekannt geblieben sein konnte. Dies gilt für Fall Nr. 5\nbetr. Firma ZGB (11 undezahnlte Rechnungen im Zeitraum\n30.4.-30.6.1981, UA S. 26/27), Fall Nr. 7 betr. Firma\nWo & RER (nicht ausreichend konkretisierte Lieferungen\nvon März bis August 1981, UA S. 28) und Fall Nr. 8 betr.\nFirma Johann DB KG (18 unbezahlte Rechnungen im Zeitraum 30.4.-8.8.1981, UA S. 28/29). Warum sich der Lieferant\ntrotz offener Rechnungen von zum Teil beträchtlicher Höhe\nzu neuen Lieferungen bereitfand, bedarf der Klärung. Es\nliegt nahe, kann zumindest nach den bisherigen Feststellungen\nnicht ausgeschlossen werden, daß auch hierfür besondere\nZusagen oder Versprechungen der Mitarbeiter ursächlich\nwaren.\n\n2. In den Einzelfällen Nr. 1 (Firma Almetha St\n& Co KG) und Nr. 6 (Firma He & Sc) sind die\nBestellungen - zum Teil - vor dem 1. Januar 1981, die\nLieferungen erst im Jahr 1981 erfolgt. Das Landgericht\nmeint, daß sich für die Firma Hl KG nach Treu und\nGlauben die Rechtspflicht ergeben hätte, den vorleistungspflichtigen Vertragspartnern die nach Vertragsschluß eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten zu offenbaren (UA S. 42).\n\nHierbei wird übersehen, daß die die Lieferung\nauslösende Täuschung in beiden Fällen nicht durch ein\nUnterlassen, sondern durch positives Tun erfolgt ist:\n\nim Fall Nr. 1 durch Zahlungszusagen des Einkaufsleiters\nSchultz (UA S. 24, 39),im Fall Nr. 6 durch die zusätzliche\nBestellung vom 12.2.1981, deren nähere Umstände bisher\nnicht geklärt sind (UA S. 27). Es wird zu prüfen sein,\ninwieweit dieses Verhalten der Mitarbeiter den Angeklagten\nzuzurechnen ist (vgl. oben 1).\n\n3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands hat das\nLandgericht festgestellt, daß die Angeklagten spätestens\nab Beginn des Jahres 1981 damit rechneten und billigend\nin Kauf nahmen, daß die Firma HB KG nicht mehr\nsämtliche Gläubiger befriedigen konnte (vgl. im einzelnen\nUA S. 23, 39, 42/13).\n\nAndererseits gelang es den Angeklagten im gleichen\nZeitraum 1981, die fälligen Forderungen \"überwiegend\"\nzu bezahlen (UA S. 23), die gesamten Schulden des Unternehmens \"erheblich\" zu verringern (UA S. 19, 45), insbesondere die Lieferantenforderungen \"generell\" zurückzuführen und \"erheblich mehr\" Lieferantenforderungen zu\nbezahlen als ausgefallen sind (UA S. 43). Das sind wesentliche Umstände, die gegen die Annahme des bedingten\nSchädigungsvorsatzes sprechen können und deshalb genauer\nDarlegung und gründlicher Erörterung bedürfen (vgl. BGH,\nUrteile vom 4.11.1980 - 1 StR 470/80 - und vom 7.7.1983 -\n4 StR 168/83).\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten Ki wegen\nUnterschlagung (Fall A III 2 der Urteilsgründe) ist nicht\nzu beanstanden, Sie wird von den im Fall A III 1 festgestellten Mängeln nicht betroffen und auch vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angegriffen.\n\nGE\n\nIII. Mit der Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten IL wird seine Kostenbeschwerde gegenstandslos.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/1-str-65-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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