{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-04-02_1_StR_115_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-04-02","aktenzeichen":"1 StR 115/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 115/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Karl-Heinz S t EEE aus un\nGER sort zevoren an 1955, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n46\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu Ziffer 3 auf Antrag, des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n2. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Der Angeklagte St wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 2. Oktober 1984 in den vorigen\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom 22. Januar 1985\nist damit gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2\n\nGründe;\n\nI. Das Tatgericht hat den Angaben, die der Angeklagte zu Fall II. 3. der Urteilsgründe über seinen\nAlkohol- und Medikamentenkonsum vor Tatbegehung machte,\nGlauben geschenkt. Die Konsequenz seiner Feststellungen\nist, daß es sich nicht mit den Darlegungen des Sachverständigen begnügen durfte, einerseits sei Alkohol-Medikamenten-Synergismus denkbar, andererseits könne\ndie synergetische Wirkung nicht mit letzter Sicherheit\ngeklärt werden, jedenfalls lasse sich schon auf Grund\ndes Alkoholkonsums nicht ausschließen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Die\nFrage ist, ob die in Betracht kommende synergetische\nWirkung von Alkohol und Medikamenten keinesfalls über\nden Bereich des § 21 StGB hinausführte. Auf diese Frage\ngibt das Urteil der Strafkammer keine Antwort. Sie muß\nin der neuen Sachentscheidung gegeben werden, falls das\n\nVerhalten des Angeklagten in der Tatnacht nicht den Schluß\n\nrechtfertigt, daß seine Angaben über Medikamenten- und\nAlkoholkonsum unzutreffend sind.\n\nII. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\n\nim Falle II. 4. der Urteilsgründe wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/1-str-115-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/1-str-115-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.339702+00:00"}}