{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-03-26_1_StR_674_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-03-26","aktenzeichen":"1 StR 674/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 674/84 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ralf RE zus FO, geboren\nam EEE 1956 in SEE,\n\nwegen Inverkehrbringens von Falschgeld\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts\n“und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1985\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ru\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 8. November 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n“neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Begründung für die Versagung der Strafaussetzung\nzur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dazu\nlediglich ausgeführt (UA S. 51): \"Zwar ist die Sozialprognose nach Überzeugung der Kammer bei diesem Angeklagten günstig und sein Verhalten seit der Tat nicht\nzu beanstanden, doch sind besondere Umstände im Sinne\ndes § 56 Abs. 2 StGB weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten gegeben.\" Das genügt hier\nnicht den Anforderungen an eine Gesamtwürdigung von Tat\nund Täter. Die Strafkammer führt bei der Bemessung der\nFreiheitsstrafe eine Reihe von Milderungsgründen auf,\ndie näherer Erörterung im Rahmen einer Gesamtwertung bedurften, ob es sich um Milderungsgründe von besonderen\n\nGewicht handelt, die eine Strafaussetzung trotz des\nerheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in\n\nder Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht\n\nund als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nzuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 24. Januar 1985 - 1 StR 827/84 -). Die weitergehende\nRevision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalt\nentsprechend, zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-26/1-str-674-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-26/1-str-674-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.225636+00:00"}}