{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-03-26_1_StR_122_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-03-26","aktenzeichen":"1 StR 122/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 122/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard H ii aus Op. geboren am EEE 1945\nin St.\n\n- Sachbezeichnung: DB ı.a. -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n\\\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. März 1985 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GENRE\nStaatsanwalt iii\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EN 5ei der verkündung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\noy\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\n\nvom 2. Oktober 1984 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die\ndem Angeklagten im Revisionsrechtszug\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens\nmit Haschisch (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BTMG aF) und Verstoßes gegen\ndas Waffengesetz zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der\nAngeklagte hatte im Sommer 1979 in einem griechischen Fährhafen\nden Mitangeklagten, ebenfalls Fernfahrer, getroffen. Dieser\nbat ihn unter Hinweis auf körperliche Unpäßlichkeit, seinen\nnoch auf der Fähre stehenden Lastzug an Land und durch den\nZoll zu führen. Als der Angeklagte dieser Bitte nachgekommen\nwar, eröffnete ihm der Mitangeklagte, sein Fahrzeug berge 200 kg\nHaschisch. Das Erschrecken des Angeklagten erwiderte der Mitangeklagte damit, daß er ihm für seinen Dienst DM 10.000 versprach. Als der finanziell \"außerordentlich beengte\" Angeklagte\nwenig später das Geld anmahnte, der Mitangeklagte aber nicht\nbezahlen konnte, \"begnügte sich der Angeklagte schließlich\"\ndamit, daß ihm 60 kg Haschisch übergeben wurden, von denen er\nam nächsten Tag 30 kg zurückbrachte (UA S. 14). Die Menge,\ndie er behalten hatte, verkaufte der Angeklagte in der Folgezeit, ohne daß die Umstände des Verkaufs oder die Höhe des\n\nErlöses festgestellt werden konnten.\n\nDie auf dem Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision\n\nder Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, das Landgericht\nhabe die Strafe rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen und zu\nUnrecht besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB bejaht;\njedenfalls habe die Verteidigung der Rechtsordnung die Voll-\n\nstreckung der Strafe geboten.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft hierbei davon ausgeht, der\nAngeklagte habe auf den Mitangeklagten \"zur Erlangung ....\nvon 60 kg Haschisch .... Druck ausgeübt\", er habe es \"auf\n60 kg Haschisch abgesehen\" gehabt, entfernt sie sich vom\nfestgestellten Sachverhalt. Der Angeklagte wollte die ihm zugesagte Geldsumme haben, mit der Übergabe des Betäubungsmittels\n\n\"begnügte\" er sich nur.\n\nAuch die Beanstandung, das Landgericht habe den vom\nAngeklagten erzielten Kauferlös nicht ermittelt, geht fehl.\nDa die Strafkammer die näheren Umstände des Verkaufs und des\nErlöses nicht feststellen konnte - einen Weg, wie sie das\nerfolgversprechend hätte tun können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf -, beschränkt sich der für die Strafzumessung\nverwertbare Schuldvorwurf im wesentlichen darauf, der Angeklagte\nhabe das Betäubungsmittel zum Zwecke des Verkaufs an sich gebracht und dann veräußert; dagegen kann der Verkauf als solcher -\nda es an jeder Konkretisierung fehlt - zur Bemessung der Rechts-\n\nfolgen wenig beitragen.\n\nInsgesamt gesehen, kann weder die Zumessung der Strafe‘\nals rechtsfehlerhaft bezeichnet noch der Strafkammer vorgeworfen\nwerden, ihre Beurteilung von Tat und Täter unter dem Blickwinkel\ndes § 56 Abs. 2 StGB lasse sich nicht mehr vertreten; nur in\ndiesem Fall greift das Revisionsgericht ein (vgl. BGH NStZ 1983,\n118, 119; 1984, 360; BGH StV 1983, 503).\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß der Gesichtspunkt der\nVerteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) im Urteil\nsehr knapp behandelt wird; indes ist er nicht übersehen. Die\nfür ihn maßgebenden Gesichtspunkte sind an anderer Stelle genannt, und es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer\nsie bei der Beurteilung dieser Frage außer acht gelassen\nhat (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. März 1984 - 5 StR 53/84).\n\nNicht zweifelhaft ist, daß auch eine strengere Bestrafung\ndes Angeklagten möglich gewesen wäre oder sogar nahe gelegen\nhätte, doch ist der dem Tatrichter zustehende Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Für diese Würdigung des Senats\nist es von besonderer Bedeutung, daß seit Begehung der Tat\n\nnahezu sechs Jahre verstrichen sind.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-26/1-str-122-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-26/1-str-122-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.188339+00:00"}}