{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-03-26_1_StR_118_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-03-26","aktenzeichen":"1 StR 118/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IR\n\n-BUNDESGERICHTSHOF\n4_StR_118/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus-Peter P EB zus AU, dort\ngeboren em EB 1957,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 26. März 1985 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm\nvom 19. Dezember 1984 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründes\n\nZum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört die Absicht der Gewinnerzielung, die\ndamit als solche nicht strafschärfend wirken kann.\n\nDas hat die Strafkammer offenbar nicht verkannt;\n\nsie stellte deshalb auf den \"ganz gewichtigen Gewinn\",\ndas \"hohe Maß von krasser Eigensucht\", das\"verantwortungslose Gewinnstreben\" ab. Grundlage dieser Bewertungen ist die Feststellung, der Angeklagte habe eine\n\"mehr als 50 %ige Erhöhung des eingesetzten Kapitals\"\nbeabsichtigt. Sie findet indes, worauf der General-\n\n- 3 -\n\nbundesanwalt zutreffend hinweist, im Urteil keine\nStütze. Der Angeklagte kaufte Haschisch für\n\nDM 9.000 pro kg und wollte es für DM 12.500\n\npro kg verkaufen; das hätte eine Erhöhung des\neingesetzten Kapitals um 38,9 % bedeutet. Ob\n\ndas Landgericht unter diesen Umständen das Tun\ndes Angeklagten in gleicher Weise bewertet hätte\n(und hätte bewerten dürfen),steht dahin.\n\nBedenklich ist auch die strafschärfend wirkende\nErwägung, dem Angeklagten seien die hohen gesundheitlichen Gefahren, die mit dem Verbreiten von Haschisch\nverbunden sind, bekannt gewesen. Diese Gefahren sind\nder Grund für die Strafbarkeit des Handels mit Haschisch,\nihre Kenntnis liegt regelmäßig bei jedem vor, der mit\ndiesem Stoff handelt. Letzteres gilt auch für den von\nder Strafkammer strafschärfend verwerteten Gesichtspunkt,\nder Angeklagte sei sich \"für den Fall der Entdeckung\nder Tat des hohen Risikos seines Tuns sehr wohl bewußt\"\ngewesen.\n\nDie Strafkammer stellte dem Angeklagten, gegen den\nsie ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe verhängte,\neine günstige Prognose, versagte ihm aber die Aussetzung der Vollstreckung, weil keine Umstände vorlägen, die \"dem Fall zugunsten des Angeklagten den\nStempel des Außergewöhnlichen aufdrückten\". Das läßt\nbefürchten, die Strafkammer habe den Wandel, den die\nAuslegung des § 56 Abs. 2 StGB in den vergangenen\nJahren in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht\nberücksichtigt (vgl. BGHSt 29, 370, 371/372;\n\nBGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 361; Mösl NStZ 1983,\n493, 495).\n\n-L-\n\nZum Schuldspruch hat die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis und die Festsetzung der Sperre begegnen\nkeinen Bedenken.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-26/1-str-118-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-26/1-str-118-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.168333+00:00"}}