{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-03-26_1_StR_110_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-03-26","aktenzeichen":"1 StR 110/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 110/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner H u => SEE\n(AU , dort geboren am GEB 1962, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nF: PG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. März 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\n\"Dr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEH\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom\n7. Dezember 1984\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß an die\nStelle der Worte \"des versuchten Diebstahls\"\ndie Worte \"der versuchten Unterschlagung\"\ntreten;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes,\nrechtlich zusammentreffend mit versuchter Vergewaltigung\nund mit sexueller Nötigung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen versuchten Diebstahls zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet\nsich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt\nzu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nI. 1. Da eine tote Person keinen Gewahrsam mehr\nhat (RGSt 58, 228, 229; Eser in Schönke/Schröder, StGB\n21. Aufl. § 242 Rdn. 21), ist der Angeklagte nach den\ngetroffenen Feststellungen (UA S. 8) nicht des versuchten Diebstahls, sondern lediglich der versuchten\nUnterschlagung (§ 246, §§ 22, 23 StGB) schuldig. Der\nvom Senat vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs\nsteht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil der\ninsoweit geständige Angeklagte sich nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Im übrigen ist die Revision, soweit sie\ndem Schuldspruch gilt, offensichtlich unbegründet,\n\nII. Hingegen kann, wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend dargelegt hat, der Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben.\n\n41. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen\nDr. Vogel hat das Schwurgericht nicht ausschließen\nkönnen, daß bei Begehung der abgeurteilten Taten die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB\nerheblich vermindert war (UA 5. 12). Es bejaht eine\nBeeinträchtigung des Hemmungsvermögens auf Grund von\nAlkoholeinwirkung - die Blutalkoholkonzentration betrug\nzur Tatzeit 2,15 %o (UA S. 12/13) - und der Persönlichkeitsstruktur des seit seiner Geburt schwer hörgeschädigten Angeklagten (vgl. UA S, 3/L).\n\nAllerdings sieht § 21 StGB auch bei der absolut\nbestimmten Strafdrohung des § 211 StGB nur eine\nfakultative Strafmilderung vor. Der Tatrichter hat\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die\nStrafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs, 1 StGB vorzunehnen\noder zu versagen ist. Dabei kann sich ergeben, daß die\nvom Gesetz vorgesehene Regelstrafe schuldangemessen\nist, weil die infolge der Verminderung der Schuldfähizkeit geringere Schuld des Täters durch andere, schulderhöhende Elemente aufgewogen wird. Denn der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad\nder Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt\nder Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer\n\nerscheinen lassen (BVerfGE 50, 5 = NJW 1979, 207\n\nunter Hinweis auf BGHSt 7, 28; BGH, Urteile vom\n\n13. November 1979 - 1 StR 526/79 - und vom 19. April 1984 -\n1 StR 20/84; vgl. ferner BGH, Urt. vom 21. Mai 1980 -\n\n2 StR 8/80 - bei Mösl NStZ 1981, 135).\n\nDie Begründung, mit der das Tatgericht von einer\nStrafrahmenmilderung abgesehen hat (UA S. 13/14),\nbegegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.\n\n2. In Verkennung des Inhalts einer vom Bundesverfassungsgericht gebrauchten Formulierung (BVerfGE 50,\n5, 11) meint das Schwurgericht, der eingeschränkten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten komme \"bereits\" deshalb\nKeine weniger starke Bedeutung\" zu, weil sie \"nicht\nauf einer verminderten Einsichtsfähigkeit in das Verbotene der Tat, sondern auf einer Beeinträchtigung\ndes Hemmungsvermögens\" beruht. Diese Erwägung ist\nrechtsfehlerhaft. Denn es besteht kein Erfahrungssatz\ndes Inhalts, eine erhebliche Verminderung \"lediglich\"\ndes Hemmungsvermögens mildere die Schuld nicht so stark\nwie fehlende Unrechtseinsicht infolge herabgesetzter\nEinsichtsfähigkeit, jene sei also generell eine Schuldminderung minderen Grades (BGH, Beschl. vom 17. Januar 1980 -\n1 StR 742/79 - bei Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 21\nRan. 4). Wie eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens sich auf Tatentschluß und Tatbegehung ausgewirkt hat und welche Bedeutung ihr im Rahmen der Strafrahmenbestimmung und der Strafzumessung zukommt, ist\neine nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beant-\n\nwortbare Frage.\n\n3. Wesentliches Gewicht mißt das Schwurgericht\nweiter der besonderen Verwerflichkeit der Geschehensart\nbei. Hierzu führt es aus: \"Der Angeklagte hat die\nzunächst beabsichtigte Vergewaltigung gezielt vorbereitet, sich mit einem Revoiver bewaffnet, die Kleidung\nteilweise abgelegt und ist dann auf die benachbarte\nBalkonterrasse hinüber gestiegen. Den anfänglichen\nWiderstand seines Opfers hat er in brutaler Weise gebrochen. Das Treten auf den Hals des am Boden liegenden\nOpfers und die bewußte Verlagerung des Gewichtes auf\n‚diesen Fuß zeugt von besonderer Gefühllosigkeit. Eine\ngesteigerte verbrecherische inergie ist darin zu sehen,\ndaß er nach Beendigung seiner sexuellen Handlungen\nbewußt noch prüfte, ob sein Opfer Lebenszeichen von\nsich gab. Es spricht auch für eine große Kaltblütigkeit\ndes Angeklagten, daß er, nachdem er das Opfer zu Tode\ngewürgt hatte, es nicht bei dieser Tat bewenden ließ,\nsich vielmehr entschloß, die gegebene Situation auszunutzen und die Wohnung seines Opfers gründlich nach\neinem größeren Geldbetrag zu durchsuchen.\" Umstände,\nwie das Tatgericht sie anführt, können zwar Rückschlüss:\nauf die verbrecherische Gesinnung und die Stärke des\nbei der Tatausführung aufgewendeten Willens gestatten\n(vgl. § 46 StGB). Sie dürfen aber nicht als schulderhöhend und damit zur Kompensation der eingeschränkten\nSchuldfähigkeit verwertet werden, wenn sie gerade durch\nden psychischen Zustand bedingt sind, der die erheblich:\nVerminderung der Schuldfähigkeit begründete (BVerfGE 50\n5, 11/12 unter Hinweis auf BGHSt 16, 350, 363/364; BGH\nStrVert 1981, 401; 1984, 202; BGH NStZ 1982, 200/201;\nBGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1980 - 1 StR 742/79 -\nund vom 14. Oktober 1980 - 4 StR 498/80; BGE, Urteile\nvom 16. Dezember 1980 - 1 StR 680/80 - und vom ?. September 1982 - 2 StR 49/82). Mit dieser Frage setzt sich\n\ndas Tatgericht nicht auseinander, obwohl dazu\n\nauf Grund der Unreife des zur Tatzeit 21 Jahre\n\nalten Angeklagten, seiner Bindungsschwäche und\nKontaktarmut, seines geringen Selbstwertgefühls\n\nund seiner Selbstunsicherheit (UA S. 4) - Persönlichkeitsmerkmale, die mit dazu führten, erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung nicht auszuschließen (UA S. 12) - aller Anlaß\nbestand.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-26/1-str-110-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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