{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-03-21_1_StR_583_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-03-21","aktenzeichen":"1 StR 583/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"zu 1. der Gründe bis II,\n\nStGB 1975 § 52 Abs. 1 ; AO 1977 § 370 Abs. 1\n\nBei Verkürzung verschiedener Steuern kann Tateinheit nur\ndadurch hergestellt werden, daß die Hinterziehungen durch\ndieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen\nin gleichzeitig abgegebenen Formblättern. Entscheidend\n\n- ist dabei, daß die Abgabe der mehreren Steuererklärungen\nim äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die\nSteuergrundlagen enthalten sind.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja )\nBGHSt: ja )\n\nzu 1. der Gründe bis II,\n\nStGB 1975 § 52 Abs. 1 ; AO 1977 § 370 Abs. 1\n\nBei Verkürzung verschiedener Steuern kann Tateinheit nur\ndadurch hergestellt werden, daß die Hinterziehungen durch\ndieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen\nin gleichzeitig abgegebenen Formblättern. Entscheidend\n\n- ist dabei, daß die Abgabe der mehreren Steuererklärungen\nim äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die\nSteuergrundlagen enthalten sind.\n\nBGH, Beschl. v. 21. März 1985 - 1 StR 583/84 - LG Landshut\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 583/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Petar B EB zus KB, geboren\nam EEE 1935 in LEE (Jugoslawien), zur\n\nZeit in Haft,\n\n2. den technischen Zeichner Jovica S t (EuEEEEEEEER\naus MO, geboren am il 1948 in ca\n\n(Jugoslawien),\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n21. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 24. Mai 1984 wird\n\n1. auf die Revision des Angeklagten\nBeric\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß die Vergehen der Körperschaftssteuerhinterziehung und der Umsatzsteuerhinterziehung im Verhältnis\nder Tateinheit stehen;\n\nim Strafausspruch hinsichtlich der\nEinzelstrafen wegen Körperschaftssteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung sowie hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren sieben Monaten mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\n2. auf die Revision des Angeklagten Stojanovic\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ndie Vergehen der Urkundenfälschung,\nder Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und der Beihilfe zum Betrug\nim Verhältnis der Tateinheit stehen;\n\n27\n\nWe G“\n\n- 3-\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der\nEinzelstrafen wegen Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und wegen Beihilfe\nzum Betrug sowie hinsichtlich der\nGesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revisionen,\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII, Die weitergehenden Revisionen der\nAngeklagten werden verworfen.\n\nGründe:\n\nI, 1. Die Revision des Angeklagten BB nat insoweit Erfolg, als sie die Annahme von Tatmehrheit zwischen\nden Vergehen der fortgesetzten Körperschaftssteuerhinterziehung und der fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung\nbeanstandet,\n\nBei der Beurteilung der Konkurrenz zwischen mehreren\nSteuerstraftaten ist die frühere Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit der des Reichsgerichts davon ausgegangen, daß bei der Verkürzung verschiedener Steuern Tateinheit nur dadurch hergestellt werden kann, daß die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen in gleichzeitig\nabgegebenen Formblättern. Entscheidend sollte dabei sein,daß die\n\n-L-\n\nAbgabe der mehreren Steuererklärungen im äußeren\nVorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben\n\nüber die Steuergrundlagen enthalten sind (BGH,\n\nUrt. v. 28. November 1957 - 4 StR 180/57 - bei\n\nHerlan GA 1959, 50 = ZfZ 1958, 145, 147; Urt. v.\n\n19. Februar 1965 - L StR 508/64; Urt. v. 30. Mai 1967\n- 1 StR 150/67 - in BB 1967, 948; Urt. v. 23. März 1976\n- 1 StR 580/75; Beschl. v. 7. Dezember 1978 - 4 StR\n604/74, - und vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78; Urt.\n\nv. 30. September 1980 - 5 StR 394/80 - bei Holtz\n\nMDR 1981, 100 f; Beschl. v. 17. März 1981 - 1 StR\n814/80 - in StV 1981, 222 f; Urt. v. 1. September 1982\n- 3 StR 185/82 - in NStZ 1983, 29; RG JW 1936, 1677,\n1678 Nr. 16 m. Anm. Megow; RG HRR 1938, 1525; RG\nRStBl. 1939, 297 = HRR 1940, 1048; - 1940, 1961;\n\n1942, 1938, 1939; 1943, 524). Auch das Schrifttum\nteilte und teilt diese Rechtsauffassung (vgl. Troeger/\nMeyer, Steuerstrafrecht S. 276 ff, 280; Hartung,\nSteuerstrafrecht 3. Aufl. S. 75 f£f.; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und\nFinanzgerichtsordnung 8. Aufl. § 370 AO Rdn. 132 ff.,\n145; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 370\nRdn. 227; Meyer in Erbs/Kohlhaas § 370 AO Anm. 14 b;\nKühn/Kutter/Hofmann, AO 14. Aufl. § 370 Anm. 11\nBuchst. a, aa).\n\nDemgegenüber hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Anzahl neuerer Entscheidungen (Urt.\nv. 18. Mai 1983 - 2 StR 162/83 - in Wistra 1983, 187;\nBeschl. v. 4. Mai 1984 - 2 StR 152/84 - in Wistra 1984,\n177; Urt. v. 18. Juli 1984 - 2 StR 237/84; Urt. v.\n1. August 1984 - 2 StR 220/84; Beschl. v. 31. August 1984\n- 2 StR 452/84; Urt. v. 5. September 1984 - 2 StR 377/84;\nBeschl. v. 9. Januar 1985 - 2 StR 740/84 und 2 StR 745/84)\n\n-5-\n\ndie Rechtsauffassung vertreten, bei der Hinterziehung verschiedener Steuern sei Tateinheit schon\ndann gegeben, wenn der Täter mit der zuerst eingereichten Steuererklärung Angaben macht, die - entsprechend seiner Vorstellung und seinem Willen -\n\nnach Wiederholung in einer später abgegebenen Erklärung für eine andere Steuer dem Finanzamt auch\n\nals Grundlage für die Feststellung dieser Steuer\ndienen sollen. Bei solchen Sachverhalten münde die\nHinterziehung der ersten Steuer \"zwangsläufig\" in\n\ndie Verkürzung der zweiten Steuer ein; dieser Umstand\nverknüpfe beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im\nRechtssinne. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat sich dieser Rechtsmeinung in seinem Urteil vom\n24. Oktober 1984 (3 StR 315/84) angeschlossen.\n\nDer 1. Strafsenat hält an der vom Bundesgerichtshof früher vertretenen Rechtsprechung aus folgenden\nErwägungen fest:\n\nTateinheit kommt nur in Betracht, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe\nStrafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (RGSt 32, 137, 138 £.; BGHSt 22, 206, 208;\n27, 66, 67; BGH MDR 1984, 2169, 2170; Vogler in IK\n10. Aufl. $°52 Rdn. 22 m.w.N.; Dreher/Tröndle, StGB\n42. Aufl. vor § 52 Rdn. 3 m.w.N.); Teilidentität bei\nVorbereitungshandlungen (RGSt 76, 283, 284 f. speziell\nzur Steuerverkürzung; Vogler aaO Rdn. 24), die einheitliche Zielsetzung des Täters, der übereinstimmende Beweggrund oder die Verfolgung eines Endzwecks begründen\n\n-6 -\n\nTateinheit nicht (RGSt 58, 113, 116; 60, 241, 242 £,;\nBGHSt 7, 149, 151; 14, 104, 109; 22, 206, 208; BGH\nNJW 1984, 2169, 2170; Vogler aaO Rdn. 22 m.w.N.;\nDreher/Tröndle aa0 m.w.N.).\n\nDie Gesichtspunkte, die der 2. Strafsenat bei\nder Prüfung der Frage heranzieht, ob die Hinterziehung mehrerer Steuern tateinheitlich begangen\nist, sind mit diesen Beurteilungskriterien nicht\nin Einklang zu bringen. Der Umstand, daß der Täter\nbei der Abgabe der ersten unrichtigen Steuererklärung\nbereits entschlossen ist, in die noch bevorstehenden\nErklärungen zu anderen Steuerarten die gleichen falschen,\nfür die Besteuerung erheblichen Angaben aufzunehmen,\nvermag Tateinheit im Rechtssinne nicht zu begründen,\nda zwischen einer gegenwärtigen (bereits abgeschlossenen)\nund einer zukünftigen Ausführungshandlung keine Identität bestehen kann. Auch der Gedanke, daß aus der\nSicht des Täters die erste Steuerverkürzung wegen der\nÄhnlichkeit der Besteuerungsgrundlagen \"zwangsläufig\"\nin die Hinterziehung anderer Steuern einmünden müsse,\nvermag die Annahme von Tateinheit nicht zu rechtfertigen.\nSchließlich kann auch die planmäßige und ständige Verfälschung des Buchwerks zum Zwecke der Steuerhinterziehung die aus diesem abgeleiteten unrichtigen verschiedenen Steuererklärungen nicht zu einer einzigen\nstrafbaren Handlung verschmelzen. Bei dieser Verfälschung handelt es sich nur um Vorbereitungshandlungen,\ndie nicht tatbestandserheblich sind, solange sie keinen\nNiederschlag in den Steuererklärungen gefunden haben\n(vgl. RGSt 76, 283, 284 £f.; BGHSt 31, 225, 226; Hübner\naa0 § 370 AO Rdn. 121 ff. m.w.N.).\n\n- 7 -\n\nDiese rechtliche Beurteilung kann der erkennende\nSenat seiner Entscheidung zugrunde legen, weil der\n2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf\nAnfrage erklärt haben, sie hielten an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest.\n\nAus ihr ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall, daß die jeweils fortgesetzten Vergehen\nder Körperschaftssteuerhinterziehung und der Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit stehen. Für beide\nSteuerarten sind die Steuererklärungen für die Jahre\n1978 bis 1981 jeweils am selben Tag beim Finanzamt\neingegangen; beide Steuererklärungen enthielten jeweils übereinstimmende unrichtige Angaben über die\nSteuergrundlagen. Der Schuldspruch war dementsprechend\nzu ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich\nder Beschwerdeführer ersichtlich nicht anders hätte\nverteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs\nführt zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sieben Monaten, Die weiteren Einzelstrafen sowie\ndie Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten\nsind davon nicht berührt.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere liegen hinsichtlich der weiteren Steuerstraftaten des Angeklagten die Voraussetzungen weder für die Annahme\nvon Tateinheit noch für die Annahme einer fortgesetzten Handlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. November\n1957 - L StR 180/57) vor.\n\n-8-\n\nII. Hinsichtlich des Angeklagten Stu\nwar das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern,\ndaß zwischen den Vergehen der Urkundenfälschung,\n.der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und der\nBeihilfe zum Betrug Tateinheit anzunehmen ist;\nalle drei Taten sind, wie das Landgericht in den\nGründen seines Urteils bereits selbst erkannt hatte\n(UA S. 47), durch eine Handlung begangen worden.\n§ 265 StPO steht ersichtlich nicht entgegen. Die\nÄnderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\ndavon betroffenen Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden nicht berührt.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-21/1-str-583-84","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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