{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-03-21_1_StR_520_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-03-21","aktenzeichen":"1 StR 520/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer als faktischer Inhaber eines Betriebes im\nGeschäftsverkehr den Namen des scheinbaren Betriebsinhabers gebraucht, kann dadurch Urkundenfälschung\nbegehen,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja T?\n\nStGB 1975 § 267 Abs. 1\n\nWer als faktischer Inhaber eines Betriebes im\nGeschäftsverkehr den Namen des scheinbaren Betriebsinhabers gebraucht, kann dadurch Urkundenfälschung\nbegehen,\n\nBGH, Beschl. v. 21. März 1985 - 1 StR 520/84 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 520/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verleger Horst E aus Ti\ngeboren am 1919 in B ;\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 21. März 1985 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 2. November 1982\n\nwird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Der Senat nimmt die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sachrüge zum Anlaß, folgende Punkte näher zu\nerörtern:\n\n4, Mit dem Einwand, die Strafkammer habe im Komplex F\ndes Urteils (Betrug zum Nachteil des Instituts für Auslandsbeziehungen, UA S. 671 ff.) bei mehreren Buchprojekten zu\nUnrecht einen Vermögensschaden bejaht, kann die Revision\nnicht durchdringen.\n\nEin Vermögensschaden ist dadurch eingetreten, daß\nder Beschwerdeführer vorläufige Zuschüsse aufgrund überhöhter Kostenansätze in der Vorkalkulation für von ihm\nzu verlegende Bücher erhalten hat, die ihm bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht oder nicht in dieser Höhe zugeflossen\nwären; diese unzutreffenden Angaben sind dann auch in die\njeweilige Endabrechnung des Angeklagten eingegangen.\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Angeklagte nach den Bewilligungsbedingungen berechtigt gewesen wäre, bei der Festsetzung der endgültigen Höhe der\nFörderungsbeträge den tatsächlich entstandenen Kosten die\n\ntatsächlichen - im Vergleich zu den vorhergesagten -\nniedrigeren Einnahmen aus dem Verkauf der ersten Auflage\ngegenüberzustellen, und ob er auf der Grundlage dieser -\nhypothetischen - Abrechnungsmethode die ihm gewährten\nGelder rechtmäßig hätte erlangen können, Eine solche\nSchlußabrechnung ist nach den Feststellungen des Landgerichts in keinem Falle vorgenommen worden; sie hätte\nauch bei einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis\nnichts daran geändert, daß das Institut für Auslandsbeziehungen durch die Auszahlung der dem Angeklagten in\ndieser Höhe nicht zustehenden vorläufigen Zuschüsse einen\nSchaden erlitten hatte.\n\n2. Fehl gehen auch die Angriffe der Revision, soweit\nsie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nUrkundenfälschung in den Fällen der Benutzung von Brief-\n\nbögen mit den Firmenköpfen \"V: für 2 _\n\nD: Inhaber Kurt E »\", Literarische\nAgentur Ruth Bo ® und \"Ausstellungsbau und -beratung\nKurt B \" richten,\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen sind diese drei\nEinzelunternehmen auf Veranlassung des Angeklagten gegründet:\nworden, der auch ihr faktischer Inhaber war; Kurt B\n\nund Ruth Bo hatten nur ihre Namen zur Verfügung gestellt, Der Angeklagte benutzte die Betriebe dazu, fingiertt\nFremdkostenbelege für den E Verlag T zu er-\n\nstellen, indem er Scheinrechnungen auf Briefbögen schreiben\nließ, in deren Kopf die jeweilige Firma aufgedruckt war.\nDie beiden formellen Betriebsinhaber hatten hiervon im\nEinzelfall keine Kenntnis. Die so erstellten Belege dienten\ndem Angeklagten dazu, verschiedenen, öffentliche Aufgaben\nwahrnehmenden Institutionen Aufwendungen durch vermeintliche\nZahlungen an Dritte vorzutäuschen, Auf diese Weise gelang es,\n\nihm, sich ungerechtfertigte Leistungen aus öffentlichen\nMitteln zu verschaffen, weil von ihm verauslagte Frendkosten aufgrund der Bewilligungsbedingungen, die für die von\nihm in Zusammenarbeit mit diesen Institutionen durchgeführten\nProjekte galten, erstattungsfähig waren.\n\nb) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Urkundenfälschung.\n\nUnecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von\ndemjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet\nist (vgl. statt aller: Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn.\n126 ff. m.w.N.); entscheidendes Kriterium für die Unechtheit\nist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen\nAusstellers wird ein Irrtum erregt; der rechtsgeschäftliche\nVerkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht, Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Aussteller\nnur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität\n(vgl. RGSt 48, 238 ff.; BGHSt 1, 117, 121; Tröndle aaO Rdn. 129\nm.w.N.; Seier JA 1979, 133, 136 ff. nm.w.N.). Dieser Fall wird\nangenommen, wenn, sei es allgemein, sei es in bestimmten\nPersonenkreisen oder unter bestimmten Umständen, der Urheber\nder Urkunde auch bei Gebrauch eines ihm nicht zustehenden\nNamens so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein\nZweifel bestehen kann (vgl. RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117,\n121). Darüber hinaus kommt Namenstäuschung dann in Betracht,\nwenn die Wahrheit der Namensangabe für die jeweilige Beweissituation unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der\nUrkunde ohne jede Bedeutung ist und die Beteiligten kein\nInteresse daran haben, ob sich der Aussteller der Urkunde\nseines richtigen Namens bedient (vgl. Seier aa0). Im Rahmen\nder Täuschungshandlung ist zusätzlich darauf abzustellen,\nwelchen Zweck der Täter mit der falschen Namensnennung verfolgt. Wollte er nur seinen wirklichen Namen ungenannt lassen\n\nund steht er im übrigen zu der abgegebenen Erklärung,\n\nso handelt er nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr;\nwollte er sich jedoch der Beweiswirkung der Urkunde\n\nin bezug auf seine Person entziehen, so ist das subjektive\nUnrechtselement gegeben (vgl. RGSt 3, 337, 339, 342; 8,\n238, 242; RG JW 1934, 3064; insoweit in der Literatur unmstritten - vgl. hierzu Seier aa0 S. 137 m.w.N.).\n\nGemessen an diesen Kriterien hat der Angeklagte in\nden von ihm gefertigten Scheinrechnungen objektiv nicht\nnur über den Namen des Ausstellers, sondern über dessen\nIdentität getäuscht. Der sich aus den Urkunden ergebende\nscheinbare Aussteller war das jeweils im Briefkopf genannte Unternehmen, wirklicher und nach außen hin für den\nbeteiligten Personenkreis nicht erkennbarer Aussteller\nwar hingegen der Angeklagte. Gerade auf die Identität des\nAusstellers erstreckte sich - neben der inhaltlichen\nRichtigkeit - der Beweiswert der Belege für die Institutionen,\ndenen sie vorgelegt wurden, Für sie waren die Rechnungen\nnicht nur Zeugnis dafür, daß Leistungen erbracht worden\nwaren; sie dienten auch als Beweis für die Person des\nLeistenden. Diese war ihnen nicht gleichgültig; sie hatten\nvielmehr ein Interesse am Gebrauch des richtigen Namens,\nweil die Kostennachweise je nach dem Namen des Urhebers zu\neiner kritischeren Prüfung Anlaß gegeben hätten. Eine eingehende Überprüfung der Rechnungen hätte sich den Geschäftspartnern des Angeklagten insbesondere dann aufgedrängt, wem\nsie gewußt hätten, daß er faktischer Inhaber der Betriebe\nwar, die in den Belegen genannt waren. In subjektiver\nHinsicht handelte der Angeklagte bei der Erstellung der\nScheinrechnungen in der Absicht, nicht nur Kosten vorzutäuschen, sondern sich auch der Beweiswirkung der Urkunden\nin bezug auf seine Person zu entziehen.\n\nDer Annahme einer Urkundenfälschung steht nicht\nentgegen, daß die vorgeschobenen Inhaber ganz allgemein\ndem Gebrauch der jeweiligen Firma durch den Angeklagten\nzugestimmt hatten, Denn eine Urkunde, die jemand unter\ndem Namen eines anderen ausstellt, ist nur dann echt,\nwenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: die\nBefugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur\nVertretung des Namensträgers und schließlich dessen Wille,\nsich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen\n(vgl. RGSt 75, 46, 47; BGH, Urteil vom 2. Februar 1954 -\n2 StR 483/53; Tröndle aaO Rdn. 19 ff. m.w.N.). Will aber -\nwie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht\nden Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch\nnicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich\nvertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125,\n126 £,; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 -\n2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle\naa0 Rdn. 20 m.w.N.). In einem solchen Fall tritt der Urkundenaussteller nur zum Schein unter einem fremden Namen auf; in\nWahrheit handelt er in eigener Sache und gebraucht den fremden Namen (Firma) nur, um im Rechtsverkehr nicht mit seinem\nNamen handeln zu müssen und um auf diesem Wege zur Täuschung\nanderer als ein von sich selbst verschiedener Handelnder\naufzutreten (BGHSt 1, 117, 121; RGSt 76, 125, 126).\n\nZu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt der\nUmstand, daß die formellen Betriebsinhaber dem Angeklagten\nnicht nur die Benutzung ihrer Firmen gestattet hatten,\nsondern daß er darüber hinaus faktischer Inhaber der betreffenden Unternehmen war. Seine tatsächliche Stellung\n\nberechtigte ihn nicht, anstelle derjenigen Person, die\nhierzu allein befugt war, die jeweiligen Firmen im Rechtsverkehr zu gebrauchen, Zwar gibt es nach dem Handelsrecht\nverschiedene Möglichkeiten, eine Firma zu führen, die nicht\nmit dem persönlichen Namen übereinstimmt oder auf diesen\nhinweist (§§ 21, 22 HGB). Die Folge hiervon ist, daß sich\nder Rechtsverkehr nicht sicher sein kann, die in einen\nSchriftstück aufscheinende Firma habe einen eindeutigen Bezu\nzu der Person des Ausstellers, Das ändert aber nichts daran,\ndaß es sich bei den in §§ 21, 22 HGB geregelten Fällen um\nan enge Voraussetzungen geknüpfte Ausnahmetatbestände handelt)\n‚Grundsätzlich ist es nach § 18 Abs. 1 HGB nicht erlaubt, als\nFirma den Namen eines Strohmannes zu führen; gleiches gilt\nfür jedes andere Gewerbe (§ 15 a GewO). Eine Einwilligung\ndes Namensträgers ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung.\nDie Tatsache, daß § 18 Abs. 1 HGB und § 15 a GewO im Geschäftsleben häufig umgangen werden, kann nicht dazu führen,\ndie unrechtmäßige Benutzung einer Firma durch den faktischen\nInhaber eines Geschäfts, die objektiv eine Identitätstäuschung bewirkt und mit der subjektiv eine Irreführung\nangestrebt wird, aus dem Schutzbereich des § 267 StGB auszuklammern.\n\nDiese Betrachtungsweise führt nicht dazu, daß jeder,\nder faktischer Inhaber eines Handels- oder Gewerbebetriebes\nist, unechte Urkunden herstellt, wenn er bei schriftlichen\nErklärungen im Rechtsverkehr die ihm nicht zustehende Firma\nbenutzt. In jedem Einzelfall ist nämlich zu prüfen, ob nicht\nlediglich eine Namenstäuschung vorliegt, die als schriftliche Lüge straflos ist.\n\n3. Zu Recht rügt die Revision, daß das Tatgericht\ndie Höhe der Gewerbesteuerverkürzung rechtsfehlerhaft zum\nNachteil des Beschwerdeführers berechnet hat. Auf diesen\nMangel beruht jedoch das Urteil nicht. Der Senat schließt\naus, daß sich der - gemessen an der Gesamtsumme der hinterzogenen Gewerbesteuer - unbedeutende Berechnungsfehler auf\ndie Einzelstrafe für die in Tateinheit begangene Körperschaftsund (Gewerbesteuerverkürzung oder auf die Fesamtstrafe\nausgewirkt hat,\n\nII. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung\nder Gegenerklärung keine den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Auf die\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 1984\nwird verwiesen.\n\nVRiBGH Herdegen ist in Urlaub\nund kann deshalb nicht unterschreiben\n\nUlsaner l\\samer Maul\nSchikorz2 Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-21/1-str-520-84","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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