{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-03-19_1_StR_61_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-03-19","aktenzeichen":"1 StR 61/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 61/85 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred H CE zus SO,\ndort geboren am EEE 1945,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n7\nKr -&\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. März 1985, an der teilgenommen haben: -\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ÜiiEEEEEREEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm/Donau vom\n25. Oktober 1984 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II.\n4. bis 3. der Urteilsgründe verurteilt\nist;\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n“2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Ulm/Donau hat den Angeklagten wegen\nBetrugs in fünf Fällen, vier davon in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen\nwendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die im folgenden (Abschnitt I-III) dargelegten Rechtsfehler führen\nzur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1 bis 3.\nWegen des Wegfalls dieser Einzelstrafen hat auch die\nGesamtstrafe keinen Bestand. Die Verurteilung in den\nFällen 4 und 5 wird von den festgestellten Mängeln\nnicht beeinflußt (Abschnitt IV-V).\n\nI. Fall 1: Betrug und Urkundenfälschung zum Nach-\n\nteil der Gl. :i1ia1e Cu:\n\nEinzelstrafe 6 Monate Freiheitsstrafe\n(UA S. 8/9, 17/18, 22)\n\nNach den Feststellungen gewährte die [Ciis-WEB dem Angeklagten am 13.1.1978 auf dem Konto\n\nNr. EEEEEBO einen Überziehungskredit von\n55.000 DM, der am 10.5.1978 und 27.4.1979 jeweils\nin Höhe von 50.000 DM verlängert und vom Angeklagten\nbis November 1979 mit \"mehr als 67.000 DM\" in Anspruch\ngenommen wurde. Die Vertragsschlüsse vom 13.1.1978,\n10.5.1978 und 27.4.1979 erreichte der Angeklagte nur\ndadurch, daß er der Lu jeweils das Vorliegen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft seiner\nEhefrau vortäuschte.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist begründet, soweit der\nAngeklagte beanstandet, daß das Landgericht den Buchprüfer SEE nicht vernommen hat.\n\nSEE, Sachbearbeiter für Buchprüfung beim Landes-\n\nkriminalamt DB, hatte im Auftrag des\n\nGerichts am 9.12.1983 ein umfangreiches \"Gutachten über\ndie Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten in der Zeit vom 1.1.1978 bis 31.1.1981\" erstellt. Er\nwar in der Hauptverhandlung vom 25.10.1984 anwesend.\nSeine Vernehmung erschien der Strafkammer \"nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens und zur weiteren Sach-\n\naufklärung nicht mehr erforderlich\", zumal die Verfahrens-\n\nbeteiligten auf die Vernehmung des Sachverständigen verzichtet hatten (Protokoll S. 3, Bl. 533 d. A.).\n\n“Der Verzicht auf die Sachkunde des Buchprüfers, der\nmöglicherweise auch als sachverständiger Zeuge in\n\nBetracht kam, ist zu beanstanden. Die Sachaufklärung\nberuhte allein auf den Angaben des Angeklagten (vgl.\n‚UA S. 17). Diese wichen in wesentlichen Punkten vom\n\nGutachten Sg ap. SED natte festgestellt, daß\n\ndas Konto Nr. u 20 bereits am 1.1.1978 mit\n\n' 54.000 DM in Anspruch genommen war (Gutachten S. 5,\n32). Traf das zu, dann war der Vertrag vom 13.1.1978\nfaktisch nur eine Laufzeitverlängerung. Eine Vermögensgefährdung des Kreditinstituts wäre in diesem Fall nur\ndann eingetreten, wenn sich durch die Belassung des\nKredits die Aussichten für die Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung verschlechtert hätten. War\ndagegen die Darlehensforderung schon zur Zeit der\nVertragsfortsetzung derart gefährdet, daß sie nicht\nmehr an Wert verlieren konnte, so konnte die Täuschung\nkeinen weiteren Vermögenssehaden bewirken (BGHSt 1, 262,\n264).\n\nDiesen Punkt hätte das Landgericht von Amts wegen durch\nVernehmung des Buchprüfers Sg klären müssen, auch\nwenn den Verfahrensbeteiligten seine Vernehmung entbehrlich erschien (KK-Herdegen § 244 Ran. 22).\n\n2. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, soweit\nsie auf die unterlassene Vernehnmung des Zeugen Lo\ngestützt wird. Die Annahme, nur dieser allein hätte als\nGeschäftsführer der ICE über die zum Vertragsschluß führenden Vorstellungen und Motive der\nKreditgeberin Auskunft geben können, trifft in dieser\nAllgemeinheit nicht zu; sie können während der Vertragsverhandlungen auch dem Vertragspartner offengelegt oder zumindest erkennbar geworden sein. Dies wird\nbesonders dann der Fall sein, wenn der Vertragsschluß3\n\n- wie hier - von der Erfüllung bestimmter Auflagen oder\nBedingungen abhängig gemacht wird.\n\n3. Die Sachbeschwerde rügt mit Recht, daß das Urteil\nnicht deutlich macht, weshalb dem Angeklagten auch derjenige Betrag als Vermögensschaden des Darlehnsgebers\nzugerechnet wird, der den betrügerisch erschlichenen\n‘Kreditrahmen übersteigt. Das versteht sich nicht von\nselbst. Die Überschreitung des Kreditrahmens kann auf\nUmständen beruhen, die mit der Täuschungshandlung nichts\nzu tun haben und auch vom Schädigungsvorsatz des Täters\nnicht umfaßt sind. Ob es sich so oder anders verhält,\nbedarf der Klärung und Darlegung.\n\nII. Fall 2: Betrug und Urkundenfälschung zum Nach-\n\nteil der Du 5, Filiale\n\nen mn mann\n\nCE: Einzelstrafe 6 Monate Freiheitsstrafe\n(UA.S. 9/10, 17, 18/19, 23)\n\nNach den Feststellungen gewährte die DER -\n\nWERE 5: dem Angeklagten am 20.3.1978 auf dem\nKonto Nr. ED einen Betriebsmittelkredit\n\nvon 60.000 DM, der am 31.10.1979 verlängert und vom\nAngeklagten bis Januar 1981 mit 69.812,53 DM in Anspruch genommen wurde. Die Vertragsschlüsse vom\n20.3.1978 und 31.10.1979 erreichte der Angeklagte nur\ndadurch, daß er der Bank die wirksame Mithaftung seiner\nEhefrau vortäuschte.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist begründet, soweit der Ange-\n‚klagte beanstandet, daß der Buchprüfer SW nicht vernommen worden ist.\n\nEs gelten sinngemäß die Ausführungen zu Abschnitt\nI 1. SEEN hatte ermittelt, daß das Konto Nr.\nEEE bereits am 1.1.1978 mit 40.000 DM belastet\nwar (Gutachten S. 5, 28). Das Landgericht hätte den Schuldenstand per 20.3.1978, die Realisierbarkeit des Rückzahlungsanspruchs in diesem Zeitpunkt sowie die Zurechenbarkeit der Rahmenüberschreitung (oben I 3) klären müssen.\n\n2. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, soweit\nsie auf die unterlassene Vernehmung des Mitarbeiters\nder geschädigten Bank, Ho gestützt wird. Auf\ndie Ausführungen zu Abschnitt I 2 wird Bezug genommen.\n\nIII. Fall 3: Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der Ku SCHE; Einzeilstrafe ı Jahr\n2 Monate Freiheitsstrafe\n\n(UA S. 10/13, 17, 19, 23/24)\n\nNach den Feststellungen gewährte die Kun\nCE dem Angeklagten am 6.11.1978 auf Konto\n\nNr. I 53 eine Darlehenserhöhung von 30.000 DM auf\n50.000 DM und auf Konto Nr. W811 ein Darlehen von\n100.000 DM. Der Kredit im Gesamtbetrag von 150.000 DM\nwar durch eine Bürgschaft der Eltern des Angeklagten\nin Höhe von 106.000 DM sowie durch die Abtretung von\nAußenständen der Firma Hu \"yollständig abgesichert\". Am 13.8.1980 erhöhte die KüEEEB den\nKreditrahmen auf Konto Nr. W855 von 50.000 DM auf\n165.000 DM, verlängerte die Laufzeit des Darlehens\nauf Konto Nr. EM! und verzichtete auf die Bürgschaft. Die Vertragsschlüsse vom 6.11.1978 und\n13.8.1980 und den Verzicht auf die Bürgschaft erreichte\nder Angeklagte nur dadurch, daß er der Kreissparkasse\ndie wirksame Mithaftung seiner Ehefrau vortäuschte. Er\nnahm die Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag \"von mehr\nals 40.000 DM\" in Anspruch (gemeint ist: mehr als\n400.000 DM, vgl. Urteil S. 13). Von den abgetretenen\nForderungen konnte die Kreissparkasse rd. 147.000 DM\nrealisieren, während sie einen Schaden von !'mehr als\n280.000 DM\" erlitt.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Dem\nLandgericht mußte sich aus den zu Abschnitt I 2 dargelegten Gründen die Vernehmung des Mitarbeiters der\n\ngeschädigten Sparkasse, Heß nicht aufdrängen.\nDer realisierbare Anteil der vom Angeklagten als\nSicherheit abgetretenen Forderungen ist im Urteil\nfestgestellt (UA S. 13: rd. 147.000 DM).\n\n2. Jedoch hat die Sachbeschwerde Fehler bei der Berechnung des Schadens aufgedeckt.\n\nDer Vertrag vom 6.11.1978 hat zu einer Vermögensgefährdung nicht geführt, weil der Gläubiger Sicherheiten erhielt, die das Risiko der Kreditgewährung\nnach wirtschaftlicher Betrachtung voll abdeckten (BGH,\nUrt. vom 30.1.1979 - 1 StR 452/78; Lackner in LK,\n\n10. Aufl. § 263 Rdn. 215). Dieser Teilakt der fortgesetzten Handlung ist (von der Urkundenfälschung\n:abgesehen) demnach nur als untauglicher Versuch des\nBetrugs anzusehen.\n\nErst der Vertrag vom 13.8.1980 kann zu einer\nVermögensgefährdung der KÜEEB 2efünrt haben,\neinmal durch die Erhöhung des Kreditrahmens auf Konto\nNr. W856 um 115.000 DM, sodann durch die Laufzeitverlängerung des Darlehens von 100.000 DM auf Konto\nNr. wm: unter gleichzeitigem Wegfall der Sicherheit von 106.000 DM. Bei Ausschöpfung der vertraglich\nvereinbarten Kreditrahmen wäre der Schaden demnach\nmit (165.000 + 100.000 ./. 147.000 =) 118.000 DM anzusetzen. Der vom Landgericht ohne nähere Begründung\nangenommene Endschaden von \"mehr als 280.000 DM\"\n\n(UA S. 13) kann seine Grundlage nur in der Annahme\nfinden, daß es auf beiden Konten zu erheblichen Über-\n\nSI\n\ner „'\n\n- 10 -\n\nschreitungen des Kreditrahmens gekommen ist, die dem\nAngeklagten als Teilakte der fortgesetzten Handlung\noder zumindest als verschuldete Auswirkungen der Tat\nzuzurechnen sind. Die bisherigen Feststellungen geben\nkeinen Aufschluß darüber, ob diese Annahme berechtigt\nist. Von diesem Mangel ist der Schuldumfang der Tät\nso wesentlich betroffen, daß der Schuldspruch im Fall\nII 3 keinen Bestand haben kann.\n\nIV. Fall 4: Betrug und Urkundenfälschung zum Nach-\n\nteil der DENE 5: Filiale CB:\n\nEinzelstrafe 7 Monate Freiheitsstrafe\n(UA S. 13/14, 17, 19/20, 24)\n\n1. Der Schuldspruch läßt einen Rechtsfehler nicht\nerkennen. Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Einwendungen vorgebracht.\n\n2. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.\nDie Strafkammer hat zahlreiche Strafmilderungsgründe\ngefunden und ihnen insgesamt großes Gewicht beigemessen.\nDer Senat hält es angesichts der milden Strafe für ausgeschlossen, daß sie dabei den Umstand übersehen hat, daf\nzwischen Tat und. Aburteilung ein erheblicher Zeitraum\nverstrichen ist. Dies ist umso weniger anzunehmen, als\nnur dieser Umstand die intensiven, eingehend gewürdigten\n“und voll anerkannten Bemühungen des Angeklagten um\nSchadenswiedergutmachung ermöglicht hat. Eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen ist nicht\nerforderlich. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer\nangeführten weiteren Umstände.\n\n- 1 -\n\nV. Fall 5: Betrug zum Nachteil des Zahnarztes\n\nDr.. Gerd-Jochen Ei; Einsatzstrafe 1 Jahr 6 Monate\nFreiheitsstrafe\n\n(UA S. 14/16, 17, 20, 24/25)\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat \"zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeschuldigten\" ein \"psychiatrisches Sachverständigengutachten\" eingeholt (Beschluß vom 7.7.1982, Bl. 387/389 d. A.). Der Sachverständige Dr. VB, Medizinalrat am Be zn\nCu ‚ hat das Gutachten nach schriftlicher Vorbereitung\nam .25.10.1984 in der Hauptverhandlung erstattet. Die Wiedergabe seiner Darlegungen im Urteil (S. 21/22) läßt nicht befürchten, daß der gerichtserfahrene, 62 Jahre alte Sachverständige einen der in § 20 StGB bezeichneten Gründe\nübersehen haben könnte. Die von der Revision aufgegriffene\nBezeichnung \"seelische Störung\" wurde im Urteil, der Überschrift von § 20 StGB entsprechend, offensichtlich als\nOberbegriff verwendet. Aus dem schriftlichen Gutachten\n\nvom 18.8.1982 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß\n\nder Sachverständige alle erreichbaren ärztlichen Unterlagen ausgewertet und auch den Suicidversuch des Angeklagten in seine Erwägungen einbezogen hat. Bei dieser\nSachlage bestand für das Landgericht keine Veranlassung,\n\nin der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen\nweiteren Gutachter heranzuziehen.\n\n- 12 -\n\n2. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs\nauf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler\naufgedeckt. Auf Abschnitt IV 2 wird Bezug genommen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-19/1-str-61-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-19/1-str-61-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.794307+00:00"}}