{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-03-19_1_StR_417_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-03-21","aktenzeichen":"1 StR 417/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 417/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bankkaufmann Gerhard T\n\ns OR\ngeboren cm WMEEEE 152. ın Gummi.\n\nden technischen Angestellen Rudolf P us\n\nHE zeboren am 1930 in B\n\n3, den Kaufmann Bernhard MB aus m\ngeboren am AL-eryt in AB\n\n4. den Diplom-Volkswirt Reiner K\naus A ‚ geboren am\nKreis Mü\n\nwegen Untreue\n\n1947 in\n\nIF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 19. März 1985 in der Sitzung\nvom 21. März 1985, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BR\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte und\nin der Verhandlung\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ks,\n\nRechtsanwalt in der Verhandtung\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ta,\n\nRechtsanwalt in ser Verhandlung\n\nals Verteidiger des Angeklagten TEE,\n\nRechtsanw-] t ir der Verhandiung\n\nals Verteidiger des Angeklagter Mi,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIN\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nTOD, TON, GER un: 7\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 29. April 1983, auch soweit es den\nMitangeklagten Keil betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel\nder Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nund die Revision der Staatsanwaltschaft werden\n\nverworfen.\n\nIV. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die durch dieses Rechtsmittel den Angeklag-\n\nten TE, VE uns KO erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten TB ur: Pmn\nwegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue verurteilt\nund gegen den Angeklagten TB auf eine Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und zwei Monaten, gegen den Angeklagten\nPB auf eine Freiheitsstrafe vor einem Jahr und neun\n\nMonaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist, erkannt. Die Angeklagten ME, \"N\nund Keil nat es der gemeinschaftlichen fortgesetzten\nBeihilfe zur Untreue für schuldig gesprochen und gegen\nden Angeklagten Mi eine Freiheitsstrafe von drei Jahre\nden Angeklagten Ku eine Freiheitsstrafe von drei\nJahren und zwei Monaten und den Angeklagten Keil unter\nAussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung eine\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagte:\n\nTOD, PO, Em une EEE ie das Urtein ni.\n\nVerfahrensrügen und der Sachbeschwerde angreifen. Die\nAngeklagten FW und KB Haben auch sofortige\nBeschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung\ndes angefochtenen Urteils erhoben. Die Staatsanwaltschaft\nhat zu Ungunsten der Angeklagten TOD, \"A una\nWER eine auf den Strafausspruch beschränkte, auf die\nSachrüge gestützte Revision eingelegt, weil die Strafkammer nicht die Vorschrift des § 266 Abs. 2 StGB angewendet hat. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft nur vertreten, soweit es sich geger\ndie Angeklagten MW und KON richtet. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Die\nRechtsmittel der Angeklagten führen zu einer Beschränkung\ndes Schuldumfangs (ein Teil der fortgesetzten Handlung\nentfällt) und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nA. Revisionen der Angeklagten\n\nI. Verfahrenshindernisse\n\n1. Ohne Erfolg rigen die Angeklagten TEE und\nPO, Sie unverändert zugelassene Anklage leide unter\neinem wesentlichen, ein Verfahrenshindernis begründenden\nMangel, weil im Anklagesatz beide Tatbestandsalternativen\n\n28\n-\n\ndes § 266 Abs. 1 StGB nebeneinander angegeben seien\n(S. 1214, 1215 d.A.). Das behauptete Prozeßhindernis\nbesteht nicht.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß dann, wenn ein Straftatbestand mehrere Begehungsformen enthält, grundsätzlich\ndie dem Beschuldigten zur Last gelegte Alternative in der\nAnklageschrift genannt werden muß, damit der Angeklagte\nseine Verteidigung darauf einrichten kann (BGHSt NStZ\n1984, 133; Rieß in Loewe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 200\nRan. 17 m.w.N.). Ob dieser Grundsatz auch für die rechtliche Einordnung der Einzelakte eines Vergehens der ÜUntreue gilt, kann jedoch dahinstehen. Denn der von der\nRevision angenommene,auch dem Eröffnungsbeschluß beigelegte Mangel würde nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses\nführen. Diese Folge tritt nur ein, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß schwere formelle und sachliche Mängel\nenthalten (vgl. BGH aa0; BGH GA 1980, 108; 468). Ein\nsolcher Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn die\nzugelassene Anklage nicht genau erkennen läßt, welche\nAlternative eines Tatbestands in Betracht kommt. Sachliche\nLücken im Anklagesatz nehmen nur dann dem Eröffnungsbeschluß\ndie das Hauptverfahren eröffnende Wirkung mit der Folge\neines Verfahrenshindernisses, wenn unklar bleibt, auf\nwelchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht\nund welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergangenen\nUrteils haben würde (BGHSt 5, 225, ?27; 10, 137; BGH NStZ\naa0 m.w.N.; Treier in KK § 200 Ran. 2%; Rieß aaO Ran. 57).\nSo ist es hier nicht. Der Verfahrensgegenstand ist durch\ndie Anklageschrift nach Tatzeit und Tatort eindeutig festgelegt. Die Anklageschrift 1äßt darüber hinaus für jeden\nAngeklagten hinreichend erkennen, auf welche Handlungen\n\nder gegen ihn erhobene Schuldvorwurf gestützt wird.\nDer diese Anklage zulassende Beschluß weist mithin\nkeine Mängel auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen\nwürden,\n\n2. Die Rüge des Angeklagten KB, ser Eröffnungsbeschluß sei unwirksam, weil an ihm eine\n\nRichterin mitgewirkt habe, die nach § 22 Nr. 4 StPO\nkraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei (S. 1302 d.A.), ist unbegründet.\n\nDer von der Revision behauptete Mangel hat nicht\ndie Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zur Folge\n(vgl. BGHSt 29, 351, 355 £. m.w.N. = JR 1981, 377 m.\n\nAnm. Meyer-Goßner; a.A. Rieß aaO § 207 Rdn. 51 und 52\nm.w.N.). An der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner\nRechtsmeinung herangezogenen Senatsentscheidung (BGH,\nUrteil vom 9. Juli 1954 - 1 StR 283/54 - bei Herlan MDR\n1954, 656) hat der Senat nicht festgehalten (vgl. BGHSt\n29, 351, 357). Die bloße Fehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses kann gem. § 336 Satz 2 StPO i. V. mit § 210\nStPO nicht gerügt werden (BGH NStZ 1981, 447 m. Anm. Rieß;\nPikart in KK § 336 Rdn. 7 m.w.N.; Rieß aaO § 207 Ran. 71\nm.w.N.).\n\nII, Verfahrensrügen\n1. Tu\n\na) Der Einwand, die Kammer habe es rechtsfehlerhaft\nunterlassen, durch einen klarstellenden Hinweis in der\nHauptverhandlung den in rechtlicher Hinsicht unklaren\nAnklagesatz (Benennung beider Tatbestandsalternativen\n\n- 7-\n\ndes § 266 Abs. 1 StGB) zu ergänzen und so den in\ndieser Unvollständigkeit liegenden Hangel zu beheben, greift nicht durch.\n\nRichtig ist, daß erhebliche, wenn auch die\nWirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses unberührt\nlassende Mängel, die die \"Informationsfunktion\"\n\n(vgl. Rieß aa0 § 200 Rdn. 4) der zugelassenen Anklage\nbetreffen, bei der Verlesung des Anklagesatzes zu\neiner Klarstellung zwingen können (vgl. BGH NStZ\n1984, 133; Rieß aaO Rdn. 59), insbesondere dann,\n\nwenn ohne eine solche Klarstellung oder ohne entsprechenden Hinweis eine sachgerechte Verteidigung\nnicht gewährleistet ist.\n\nBei der hier vorliegenden Fallgestaltung ist fraglich, ob ein konkretisierender Hinweis möglich und geboten war; jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß der\nAngeklagte bei einem Hinweis des Gerichts, welche Einzelakte der ihm zur Last gelegten fortgesetzten Untreue den\nMißbrauchs- (§ 266 Abs. 1/1. Alt. StGB) und welche den\nTreubruchstatbestand (§ 266 Abs. 1/2. Alt. StGB) erfüllen,\nsich anders hätte verteidigen können.\n\nDie Anklage hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen,\ndurch die pflichtwidrige Gewährung von Avalkrediten\nohne Sicherheiten den Tatbestand der Untreue verwirklicht\nzu haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, daß dann, wenn in solchen Fällen\nPersonen handeln, die die laufenden Geschäfte eines\nKreditinstituts führen, - je nach Sachlage - beide\nTatbestände des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein können\n(vgl. BGH NJW 1984, 2539; BGH, Urteile vom 25. März 19E0 -\n1 StR 606/59 und vom 18. Juni 1965 - 2 StR 435/64). Die\n\nnach außen wirkende Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis wie auch die Vermögensfürsorgepflicht des\nBeschwerdeführers folgen aus seiner Stellung als\nGeschäftsführers der REED my. Denn\n\nkraft dieser Stellung war der Angeklagte im Rahmen\n\ndes ihm eingeräumten Spielraums einerseits verpflichtet\ndie Vermögensinteressen der RE wahrzunehmen\nandererseits berechtigt, die Bank zu verpflichten und\nüber ihr Vermögen zu verfügen (vgl. BGH NJW 1984, 2539)\n\nb) Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin\ndaß dem Angeklagten TB nach der Verkündung zweier\nBeschlüsse nicht erneut das letzte Wort erteilt worden\nsei; dadurch sei § 258 Abs. 3 StPO verletzt.\n\nDie Rüge ist unbegründet; sie ist auf dem Hintergrund folgenden Verfahrensablaufs zu würdigen:\n\nIm Laufe der Hauptverhandlung hat die Strafkammer\nmehrfach Sachverständige zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Mitangeklagten Ki zehört, una\nzwar Dr. EXP an sieben Verhandlungstagen (Prot. S.\n129 £., 218 f., 226 f., 233, 438 £f., 535 f., 605 £.,\n618) sowie Dr. BEE, Dr. Ball und Prof. Dr. Go\n(Prot. S. 232 f., 279 £., 592 £.). Sämtliche Ärzte habe!\njeweils die völlige organische und psychische Gesundhei\ndes Mitangeklagten bestätigt. Dieser hat den Sachverständigen Dr. EB zum ersten Mal am 29. Dezember 19\nerfolglos als befangen abgelehnt (Prot. S. 435 nebst An\nKöNr. 29, 437). Am 20. April 1983 ist allen Angeklagten\nzum ersten Mal das \"letzte Wort\" erteilt worden (Prot.\nS. 629, 634). Bei dieser Gelegenheit hat der Angeklagte\nKU mehrere Anträge gestellt, darunter auch ein\n\n7\n\nerneuten Ablehnungsamtrag gegen den Sachverständigen\n\nDr. El. Diesen Antrag hat die Kammer als unbegründet zurückgewiesen (Prot. S. 634, 637, 639 nebst\n\nAnl. KöNr. 49). Zum zweiten Mal ist den Angeklagten\n\nam 29. April 1983 das \"letzte Wort\" gewährt worden\n\n(Prot. S. 665 f.). Während dieses zweiten Schlußworts\n\nhat der Mitangeklagte Ki ein drittes Ablehnungsgesuch gegen Dr. ED angebracht (Prot. S. 666 f.).\nÜber diesen Befangenheitsamtrag hat die Kammer zunächst\nkeine Entscheidung getroffen, sondern hat den Angeklagten\nnoch am selben Tage ein drittes Mal das \"letzte Wort\" erteilt (Prot. S. 669 ff.). Im Rahmen seiner Ausführungen\nhat der Mitangeklagte Ki auch Dr. Ba wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses und das\ndritte Ablehnungsgesuch gegen Dr. EN nat die Strafkammer als unzulässig verworfen, weil durch sie das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden sollte, Im\nAnschluß an die Verwerfung hat sie sofort das Urteil verkündet\nohne den Angeklagten zuvor noch ein viertes Mal das\n\"letzte Wort\" zu gewähren (Prot. S. 671 ff.).\n\nZu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte nach einem nochmaligen Eintritt in die Verhandlung\ngem. § 258 Abs. 3 StPO erneut zu befragen ist, ob er noch\netwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe (BGHSt 13,\n53, 59; 22, 278, 279). Im vorliegenden Fall ist es jedoch\nzumindest zweifelhaft, ob die Verwerfung der beiden Ablehnungsgesuche als Wiedereintritt in die Verhandlung mit\nder Folge der Pflicht zur erneuten Erteilung des letzten\nWortes nach § 258 Abs. 3 StPO anzusehen ist (vgl. hierzu\nHürxthal in KK § 258 Rdn. 25; Kleinknecht/Meyer, StPO\n36. Aufl. § 258 Ran. 15). Die Kammer hat sich in ihren\nBeschlüssen ausschließlich mit der Zulässigkeit dieser\n\n- 10 -\n\nGesuche befaßt, ohne Ausführungen zur Sache zu machen,\nAber selbst bei Bejahung eines Verstoßes gegen § 258\nAbs. 3 StPO kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil\nauf dem Verstoß beruht.\n\nTrotz der besonderen Bedeutung des § 258 Abs. 3 StPo\nfür die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in der\nHauptverhandlung begründet die Verletzung dieser Vorschrir\nkeinen absoluten Revisionsgrund (BGHSt 22, 278, 280 £.;\nHürxthal in KK § 258 Rdn. 37 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer as\n§ 258 Rdn. 18). Richtig ist allerdings, daß das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensmange\nnur in besonderen Ausnahmefällen wird ausschließen können\n(BGHSt 22, 278, 281 m.w.N.; Hürxthal aa0). Um eine solche\nAusnahme handelt es sich hier.\n\nDie Verwerfung der offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuche des Mitangeklagten KB konnte den\nBeschwerdeführer keine Veranlassung geben, sein Verteidigu\nvorbringen zu ändern oder zu ergänzen. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer zu einer anderen, für den\nAngeklagten TEEN günstigeren Entscheidung gelangt wäre,\nwenn ihm nach der Verwerfung der beiden Befangenheitsamträge noch ein viertes Mal das \"letzte Wort\" erteilt worde\nwäre. Auch die Revision hat nicht angeführt, was der Beschwerdeführer noch zu seiner Verteidigung hätte vorbringen können.\n\nc) Die Revision beanstandet, ein am 3. Dezember 1982\ngestellter Beweisamtrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt\nHä@EEB 215 Zeugen sei rechtsfehlerhaft übergangen worden\nZwar habe das Landgericht zunächst die Beweisbehauptungen\nals wahr unterstellt (Beschluß vom 3. Januar 1983), es hal\njedoch die Wahrunterstellung wieder aufgehoben (Beschluß\nvom 14. März 1983).\n\nR.\n\n195 -\n\n0\n\n- 11 -\n\nDas Vorbringen der Revision gibt den Sachverhalt\nnicht zutreffend und nur unvollständig wieder. Der\nBeschluß vom 3. Januar 1983 ist nur zum Teil aufgehoben worden. Wieweit die Aufhebung sachlich ging,\n1äßt sich nur dem Wortlaut des Beschlusses entnehmen.\nIhn hat die Revision nicht vorgetragen. Sie hat infolgedessen die Begründungserfordernisse nicht erfüllt, die\nsich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben.\n\nd) Ebenfalls unzulässig ist die Rüge, in den Urteilsgründen sei der im Schlußvortrag hilfsweise gestellte Antrag nicht beschieden worden, Rechtsanwalt Hä@ zu den\nBehauptungen zu vernehmen, auf welche der aufgehobene Teil\ndes Beschlusses vom 3. Januar 1983 sich bezog. Entgegen\n§ 3,4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist dem Revisionsvorbringen nicht\nzu entnehmen, welche Beweisbehauptungen das sind.\n\nIm übrigen übersieht die Revision, daß der Angeklagte Tu in seinem Schlußwort einen umfassenden Beweisamtrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt Häff zu einem Beweisthema gestellt hat, welches dasjenige des vorerwähnten\nHilfsbeweisamtrages wohl mit umfaßt (Prot. S. 629). Diesen\nAntrag hat die Kammer mit der Begründung zurückgewiesen,\ndie Beweisbehauptung sei \"aus tatsächlichen Gründen unerheblich (§ 244 Abs. 3 StPO)\" (Prot. S. 637 nebst Anl. Nr.\n\n368). Diese Ablehnung hat die Revision nicht beanstandet.\n\ne) Das Vorbringen, die Kammer habe einen Beweisamtrag\nvom 12. März 1983 - der auch die Behauptung enthielt, der\nAngeklagte habe Anfang Juli 1977 davon Kenntnis erlangt,\ndie von ihm ausgestellten acht Bürgschaften über je\n680.000,-- DM seien vernichtet worden - mit der Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptungen stünden in keinem\nZusammenhang mit der Urteilsfindung und hätte im Wider-\n\n- 12 -\n\nspruch dazu im Urteil zu dem unter Beweis gestellten\nSachverhalt \"negativ Stellung\" genommen (UA S. 372 £.),\nzeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\nf) Die Revision beanstandet ferner, die Strafkammer\nhabe es unterlassen, ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, Sie habe sich mit\nder Äußerung eines Sachverständigen begnügt, der dazu\nStellung nahm, ob vom Angeklagten vorgelegte Atteste die\nEinholung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit.\ndes Angeklagten nahelegen. Damit durfte das Tatgericht si\nauch begnügen.\n\ng) Die Rüge, die Strafkammer habe es unter Verstoß\ngegen § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, die Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der REED GE in ihrer\nBedeutung für die Sache auszuschöpfen, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Sie betrifft die Gewährung der\nersten Bankbürgschaft vom 12. Januar 1977 zum Zwecke des\nAusgleichs des Kontos des Mitangeklagten Keil; insoweit hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg (vgl. unter\nIII 1. aundc).\n\nh) Die Beanstandung, das Gericht habe die Verteidigı\nnicht darüber unterrichtet, ob die in der Hauptverhandlu\nangekündigte Überprüfung von Grundbuchakten (Prot. S. 62\netwas \"Verfahrenserhebliches\" ergeben habe, geht schon\ndeshalb fehl, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht dargelegt hat, welche die Verteidigung\nbeeinträchtigenden Folgen diese Unterlassung des Gericht\ngehabt haben könnte.\n\n2b\nvr\n\n- 13 -\n\ni) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision\nmit der Aufklärungsrüge, das Tatgericht habe die dem\nMitangeklagten Keil an 27. Mai 1968 von der Ho-KeiRKG erteilte Vollmacht, Wechselverbindlichkeiten\nzu Lasten eines bestimmten Kontos (§ 54 Abs. 2 HGB) einzugehen (UA S. 51, 54 £., 58 f., 72 £f£f., 152 f., 165 £.,\n176, 201, 206 £., 243 £f., 285 ff., 396 f.), nicht durch\nVerlesung gem. § 249 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.\n\nWeder § 249 StPO noch § 261 StPO gebietet die Verlesung beweiserheblicher Schriftstücke; ihr Inhalt kann\nauch durch andere Beweismittel, insbesondere durch Zeugenaussagen festgestellt werden (vgl. BGHSt 11, 159, 160;\n\nBGH, Urteile vom 25. Mai 1982 - 1 StR 232/82 - und vom\n\n18. Oktober 1983 - 1 StR 449/83; Mayr in KK § 249 Rdn. 2).\nDie Revision übersieht, daß die Kammer die am 12. Januar\n1983 (Prot. 459 nebst Anl. Nr. 185) beantragte Verlesung\n\nder Bankvollmacht nicht nur mit ihrem im Revisionsvorbringen\nzitierten Beschluß vom 24. Januar 1983 (Prot. S. 490 nebst\nAnl. Nr. 204) mit der Begründung abgelehnt hat, die unter\nBeweis gestellten Tatsachen seien bereits durch die Vernehmung des Zeugen He@# erwiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO),\nsondern auch durch den Beschluß vom 19. Januar 1983 (Prot.\nS, 481); in diesem Beschluß hat das Gericht die beantragte\nBeweiserhebung nicht nur abgelehnt, weil die behauptete\nWechselvollmacht des Mitangeklagten Keil bereits durch\ndie Vernehmung des Zeugen Heß bewiesen sei, sondern hinzugefügt, die Vernehmung dieses Zeugen sei \"anhand der Urkunde!\"\nerfolgt. Die Kammer hat also die Vollmachtsurkunde als\nVernehmungsbehelf benutzt und deren Inhalt zulässigerweise\nim Wege des Vorhalts in das Verfahren eingeführt (vgl.\n\nstatt aller: Mayr in XK § 249 Rdn. 49). Daß es unter dem\n\n- 14h -\n\nGesichtspunkt der Aufklärungspflicht geboten gewesen\nwäre, den Wortlaut dieser Urkunde durch Verlesung zum\nGegenstand der Beweisaufnahme zu machen, ist nicht ersichtlich. Auf den genauen Wortlaut stellt das Urteil\nnicht ab.\n\nj) Mit der Rüge, das Gericht habe mehrere gen.\n§ 249 StPO verlesene Urkunden nicht auch zusätzlich\nin Augenschein genommen (Prot. S. 465 ff.), kann die\nRevision nicht durchdringen. Entscheidungserheblich\nwar offensichtlich nur der Inhalt der Urkunden, nicht\njedoch der sich durch die Einnahme des Augenscheins\nerschließende äußere Zustand der Schriftstücke.\n\nk) Soweit die Revision schließlich bemängelt, sie\nhabe nach dem Schluß der Hauptverhandlung keine Abschriftea\nder Sitzungsniederschriften aus der ersten ausgesetzten\nHauptverhandlung im Jahre 1978 erhalten, kann ihr Vorbringen keinen Einfluß auf den Bestand des Urteils haben.\nEs zeigt nichts auf, worauf die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beruhen könnte (vgl. Pikart in KK\n§ 337 Rdn. 34).\n\n2. PER\n\na) Was das Vorbringen der Revision angeht, der Mangel,\nden die Anklageschrift aufwies (Nichtbenennung der verwirklichten Tatbestandsalternativen des § 266 Abs. 1 St@)))\nsei in der Hauptverhandlung nicht durch Hinweise geheilt\nworden, so kann auf die Darlegungen zur entsprechenden\nRüge des Mitangeklagten TEE Bezug genommen werden\n(vgl. II 1a).\n\n- 15 -\n\nb) Ebenso wie bei der Revision des Mitangeklagten\nTEE sreift im Ergebnis die Rüge der Verletzung des\n§ 258 Abs. 3 StPO nicht durch (vel. II 1b).\n\nce) Unzulässig ist die Rüge der Revision, die\nWirtschaftsstrafkammer habe trotz eines rechtzeitigen\nEinwandes nach § 6 a StPO ihre Zuständigkeit nach § 74 c\nAbs. 1 Nr. 6 GVG zu Unrecht bejaht (Prot. S. 6 ff. nebst\nAnl. Nr. 1 und 2) und dadurch § 338 Nr. 4 StPO verletzt.\n\nMit der Behauptung einer falschen Anwendung des\nnormativen Zuständigkeitsmerkmals des § 74 c Abs. 1\nNr. € GVG (Erforderlichkeit besonderer Kenntnisse des\nWirtschaftslebens zur Beurteilung des Falles) kann die\nRevision nicht begründet werden; dieses Zuständigkeitsmerkmal ist nur bis zur Entscheidung über die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens zu prüfen (vgl. BGH GA 1981, 324\nm. Anm. Rieß zur gleichliegenden Problematik des Merkmals \"der besonderen Bedeutung\" in §§ 74 Abs. 1 Satz 2,\n24h Abs. 1 Nr. 3 GVG; Pfeiffer in KK § 6 a Rdn. 5; Pikart\nin KK § 338 Rdn. 68; Mayr in KK § 74 c GVG Rdn. 4: Rieß\nin Loewe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 209 a Rdn. 41 und\n45 m.w.N.; Rieß NJW 1978, 2265, 2268; im Ergebnis auch\nMeyer-Goßner NStZ 1981, 168, 170). Der Zuständigkeitseinwand der Revision richtet sich also gegen den nach\n§ 210 Abs. 1 StPO unanfechtbaren Eröffnungsbeschluß,\nder einer Beurteilung des Revisionsgericht jedenfalls\ndann nicht unterliegt, wenn - wie hier - die Annahme\neiner willkürlichen Zuständigkeitsbejahung keine Grundlage hat (vgl. BGH GA aaO).\n\n- 16 -\n\nd) Fehl geht auch die Beanstandung, die Kammer\nhabe im Zusammenhang mit mehreren Ablehnungsgesuchen\ndes Mitangeklagten KB zesen die Vorschrift\ndes § 29 Abs. 1 StPO verstoßen (Prot. S. 25, 564 ff.,\n609, 656 ff.), indem sie ohne einen die Entscheidung\nzurückstellenden Beschluß weiterverhandelt habe. Da\ndie Revision nicht behauptet hat, der Beschwerdeführer\noder seine Verteidiger hätten sich diese Befangenheitsamträge zueigen gemacht, kann sie sich nicht darauf\nstützen, der Kammer seien bei der Behandlung dieser\nGesuche Verfahrensfehler unterlaufen (vgl. BGH, Urteil\nvom 17. April 1973 - 5 StR 671/72 - bei Dallinger MDR\n\n1973, 730).\n\ne) Mit dem Vorbringen, der Zeuge Gel sei bei\nseiner zweiten Vernehmung nicht erneut über den Gegenstand der Untersuchung und die Person der Beschuldigten\nunterrichtet worden (Prot. S. 360, 371 f.), kann die\nRevision nicht begründet werden. § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO,\nder eine solche Unterrichtung vorschreibt, stellt eine\nVorschrift dar, deren Verletzung mit der Revision nicht\ngerügt werden kann (BGH, Urteil vom 26. September 1978 -\n1 StR 293/78; Pelchen in KK § 69 Rdn. 9 m.w.N.; Kleinknech\nMeyer aaO § 69 Rdn. 9 m.w.N.).\n\nf) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen\ndie Aufklärungspflicht des Gerichts darin, daß die Strafkammer die Bürgschaftsurkunden vom 18. März, 21. April,\n29. April und 16. Mai 1977 (vgl. UA S. 96 ff., 117 ££f.)\nnicht gem. § 249 StPO verlesen hat. Beweiserhebliche\nSchriftstücke können ihrem Inhalt nach auch durch andere\nBeweismittel festgestellt werden (vgl. die Ausführungen\nunter II 1 i); eine Verlesung ist nicht erforderlich,\n\n- 17 -\n\nDaß die in Rede stehenden Bürgschaftsurkunden überhaupt\nnicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind, trägt\ndie Revision nicht vor; im übrigen folgt das Gegenteil\naus der Beweiswürdigung des Tatgerichts. Der genaue\nWortlaut der Urkunden ist nach den Urteilsgründen ohne\n\nBedeutung.\n\ng) Schließlich dringt die Revision auch nicht mit\nder Rüge durch, die Kammer habe unter Verstoß gegen\n§ 2uh Abs. 2 StPO die Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nnicht in die Hauptverhandlung eingeführt. Auf die Ausführungen zum gleichartigen Vorbringen des Angeklagten\nTEE „ira verwiesen (vgl. II 18).\n\n3.\n\na) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Gericht\nhabe sich in den Urteilsgründen nicht an eine zugesagte\nWahrunterstellung gehalten (Prot. S. 515 nebst Anl. Nr. 232,\nSs. 520 nebst Anl. Nr. 238; UA 20 £.).\n\nDer Angeklagte hatte behauptet, bei den ersten\nGesprächen über eine Durchführung des Weltmeisterschafts-Boxkampfes zwischen MP Al@und Richard DE sei es\n\"weder um eine Gewinnerwartung noch um die Abdeckung von\n\n\"nicht vorhandenen Verbindlichkeiten\" des Beschwerdeführers\ngegenüber dem Mitangeklagten Ke gegangen, \"sondern\nvielmehr darum, ob\" der Mitangeklagte Keiiiiß \"ie Finanzierung der Veranstaltung übernehme\". Die Revision ist\nder Auffassung, da in dem Beweisamtrag von \"nicht vorhandenen\" Verbindlichkeiten die Rede gewesen sei, habe\ndie Kammer im Urteil aufgrund der Wahrunterstellung davon\nausgehen müssen, der Beschwerdeführer habe niemals Verbindlichkeiten gegenüber dem Mitangeklagten Koi gehabt; dem widersprächen aber die Urteilsfeststellungen\n\n- 18 -\n\n(UA 20 £f.), in denen die Rede davon sei, der Beschwerde.\nführer sei in hohem Maße bei dem Mitangeklagten Ken\nverschuldet gewesen. Der behauptete Widerspruch besteht\nJedoch bei richtigem Verständnis der Beweisbehauptung\nnicht. Nach dem Zweck des Beweisamtrags ging es um den\nNachweis, daß der Mitangeklagte Ken veranlaßt werden\nsollte, die Finanzierung des Boxkampfes zu übernehmen.\nEs ging nicht um Gewinnerwartungen und Verbindlichkeiten\ndes Beschwerdeführers. Die Worte \"nicht vorhandene Verbindlichkeiten\" hatten nicht den Sinn, das Beweisthema\nzu erweitern oder zu konkretisieren. Sie hatten lediglio\ndie Bedeutung einer argumentativen Parenthese, Aus ihnen\nbrauchte die Strafkammer nicht die Schlüsse zu ziehen,\nauf die es dem Angeklagten ankan.\n\nb) Mit ihrer weiteren Rüge, ein vom Angeklagten im\nRahmen seines letzten Wortes gestellter Hilfsbeweisamtra\nsei weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgrü\nden beschieden worden, dringt die Revision nicht durch.\n\nAm 25. April 1983 hat der Beschwerdeführer in seing\nzweiten Schlußwort \"hilfsweise die Vernehmung des Zeugen\nHB unter Voriage der Lieferscheine, die sich bei\nihm im Original befinden\", beantragt. Dieses Beweisbe- }\ngehren stand im Zusammenhang mit dem Antrag vom 20. Apri\n1983, der Behauptungen zur Führung des Warenlagers in\nCE zun Gegenstand hatte. Diesen Antrag hatte\ndie Kammer mit der Begründung abgelehnt, es handele sich\nmangels Benennung eines Beweismittels nur um einen Beweisermittlungsamtrag; unter dem Gesichtspunkt des § 24/\nAbs. 2 StPO sei ihm jedoch nicht nachzugehen, da der\nZeuge Hi \"zu dem Beweisthema bereits umfassend\nvernommen worden\" sei (Prot. S. 637 nebst Anl. Nr. 369),\n\n- 19 -\n\nBei dieser Sachlage stellt sich der Hilfsbeweisamtrag des Beschwerdeführers als ein nach erfolgter\nBeweiserhebung geäußertes Verlangen dar, einen schon\nentlassenen Zeugen nochmals zu vernehmen; ein solches\nBegehren ist allerdings nur dann ein Beweisamtrag, über\nden nach § 244 Abs. 6 StPO durch einen Gerichtsbeschluß\noder im Falle eines Hilfantrages in den Urteilsgründen\nzu entscheiden wäre, wenn er auf Beweistatsachen gestützt\nist, die im Verhältnis zum Beweisthema, zu dem der Zeuge\nbereits vernommen worden ist, neu sind. Über ein auf bloße\nWiederholung gerichtetes Verlangen befindet das Gericht\nnach § 244 Abs. 2 StPO, ohne daß es einer ausdrücklichen\nEntscheidung des Gerichts bedürfte (vgl. statt aller:\nHerdegen in KK § 244 Ran. 53 m.w.N. zur Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs).\n\nUnter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer, um\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen,\ndarlegen müssen, inwieweit sein Beweisbegehren trotz der\n\"umfassenden Vernehmung\" des Zeugen Hi] neu war;\nnur dann wäre das Revisionsgericht in die Lage versetzt\nworden zu entscheiden, ob der Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen nochmals zu hören, als förmlicher Beweisamtrag anzusehen war, über den die Strafkammer eine Entscheidung hätte treffen müssen.\n\nDer weitere Einwand der Revision, dem Angeklagten sei\ndurch die Nichtbescheidung seines Hilfsbeweisamtrages die\nMöglichkeit genommen worden, seine Verteidigung nach den\nBeschlußgründen auszurichten, geht fehl; mit der Stellung\neines Hilfsbeweisamtrages hatte der Beschwerdeführer auf\neine Beschlußfassung in der Hauptverhandlung verzichtet\n(vgl. BGHSt 32, 10, 13; Herdegen in KK § 24h Rdn. 54 m.w.N.).\n\n- 20 -\n\nc) Die Beanstandungen der Revision gegen die Ablehnung des Beweisamtrages Nr. 1 vom 28. Januar 1983\nsind unbegründet.\n\nDer Angeklagte hatte behauptet, er habe die Verbindlichkeiten aus einem Darlehen, das er im Jahre 1975 von\ndem Mitangeklagten Keß erhalten hatte, ordnungsgemäß\ngetilgt; als Beweismittel hatte der Beschwerdeführer die\nVerlesung des dem Antrag beigefügten Schecks angeboten,\nDie Kammer hat die begehrte Beweiserhebung mit Beschluß\nvom 2. Februar 1983 mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos; für den strafrechtlich relevanten Zeitraum\n1977 spiele es keine Rolle, ob der Angeklagte Mil dem\nAngeklagten Ke@# Darienn aus dem Jahre 1975 kurze Zeit\nspäter zurückbezahlt habe; in einem ergänzenden Beschluß\nvom 14. März 1983 führte die Strafkammer aus, es bestehe\nzwischen der Beweisbehauptung und dem Gegenstand der Urteils\nfindung kein Zusammenhang im Sinne von § 245 Abs. 2 StPO.\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß die Begründung,\nmit der die Kammer die Verlesung einer präsenten Urkunde\nabgelehnt hat, nicht dem Gesetz entspricht; dem Beschluß\nist nämlich nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen\ndie Kammer zu der Auffassung gelangt ist, zwischen dem\nBeweisthema und dem Gegenteil der Urteilsfindung bestehe\nkein Zusammenhang. Auf diesem Begründungsmangel beruht\ndas Urteil aber nicht; denn die Verlesung der präsenten\nUrkunde sollte zum Beweis einer Tatsache dienen, die das\nTatgericht ohne Rechtsfehler als bedeutungslos für die Entscheidung gewertet hat. Zwar muß ein Verstoß gegen § 245\nAbs. 2 StPO in der Regel zur Aufhebung des Urteils führen,\nweil dem Revisionsgericht die Unerheblichkeitsprüfung ebens\nwenig wie dem Tatrichter gestattet ist (vgl. Herdegen in\nKK § 245 Rdn. 17 m.w.N.). Aber die Regel gilt nicht, wenn\n\n37\n\n- 21 -\n\nnach den Umständen des Einzelfalls mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die Verwendung des präsenten\nBeweismittels die Entscheidung beeinflußt hätte (vgl.\nBGH, Urteile vom 23. November 1965 - 5 StR 457/65 -;\n\nvom 11. Dezember 1974 - 3 StR 323/74 - bei Dallinger\n\nMDR 1975, 369 und vom 4. Januar 1978 - 2 StR 609/77 -\nbei Holtz MDR 1978, 459 f.; BGH, Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80; Herdegen in KK § 245 Ran. 17).\nSo liegt es hier.\n\nIn den Urteilsgründen ist ausgeführt, daß der Beschwerdeführer anfänglich die ihm vom Mitangeklagten Keil gewährten\nDarlehn zurückgezahlt hat, gegen Ende des Jahres 1975 allerdings die Rückstände ein \"dem Umfang nach nicht mehr überblickbares Maß angenommen\" hatten (UA S. 20). Die Feststellung der Kammer, der Beschwerdeführer sei Ende 1975\nbei dem Mitangeklagten KB noch verschuldet gewesen,\nberuht offensichtlich auf der Einlassung des Mitangeklagten\nKeB, die sie rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehen\nhat. Bei dieser Sachlage ist kein Raum für die Annahme, die\nVerlesung des präsentierten Schecks hätte die Kammer zu\neiner anderen, für den Angeklagten günstigeren Entscheidung\n\nveranlassen können.\n\nd) Die Rüge, die Kammer habe sich in den Urteilsgründen\n(UA S. 72, 76) nicht an die durch Beschluß vom 4, Februar\n1983 zugesagte Wahrunterstellung zu Ziffer 5 des Beweisamtrags Nr. 25 des Mitangeklagten SC von 2. Februar\n1983 gehalten, kann auf ihre Begriindetheit nicht geprüft\nwerden. Es wird nicht vorgetragen, welche Entscheidung das\nGericht zu Ziffer 5 des genannten Beweisamtrags tatsächlich\ntraf. Die Behauptung der Wahrunterstellung ist unrichtig.\n\n- 22 _\n\nAußerdem hat die Revision unerwähnt gelassen, daß\nausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. Februar 1983\n(Prot. S. 529 f.) der Beschwerdeführer sich dieser Beweisbehauptung ausdrücklich nicht angeschlossen hat.\n\ne) Offensichtlich unbegründet ist die Beanstandung\nder Revision, die Richter und Schöffen hätten von einer\nVielzahl in der Hauptverhandlung verlesener Urkunden keine\nKenntnis genommen, weil insofern nicht auch noch die Einnahme des Augenscheins angeordnet worden sei; die Verlesung\nerfolgte zum Zwecke der Kenntnisnahme vom Inhalt der Urkunden, Der äußere Zustand dieser Beweismittel war offensichtlich ohne Bedeutung für die Entscheidung.\n\nf) Zur Rüge, die Strafkammer habe die Vollmachtsurkunde für ein bestimmtes Bankkonto nicht verlesen, wird auf\ndie Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten TEEEER\nBezug genommen (vgl. II 1i).\n\n&) Schließlich sieht die Revision einen Verstoß gegen\n§ 2hh Abs. 3 Satz 2 StPO darin, daß das Gericht einen Beweisamtrag des Mitangeklagten TEEEM von 28. Januar 1983\nauf Vernehmung des Zeugen Sch, dem sich der Beschwerdeführer angeschlossen hatte, rechtsfehlerhaft mit\nder Begründung abgelehnt hat, er sei nur zum Zwecke der\nProzeßverschleppung gestellt worden. Die Rüge greift nicht\ndurch.\n\nMit nicht zu beanstandender Begründung hat die Strafkammer die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozeßverschleppung dargelegt. Im übrigen hat das Gericht\nseine Ablehnung zusätzlich auch darauf gestützt (zur Zulässigkeit der Ablehnung ein und desselben Beweisamtrags\naus mehreren Gründen vgl. BGH NJW 1953, 1314; Kleinknecht/\nMeyer aaO § 244 Rdn. 42 m.w.N.), der als Beweismittel be-\n\n- 23 -\n\nnannte Zeuge sei zu den Beweisbehauptungen bereits\nvernommen worden. Auch diese Begründung ist frei von\nRechtsfehlern, da mit der Vernehmung eines Zeugen\ngrundsätzlich der Beweiserhebungsanspruch verbraucht\nist. Mit der Revision hätte der Beschwerdeführer angesichts dieser Beschlußfassung nur rügen können, daß\nseine Beweisbehauptungen in dem zurückgewiesenen Antrag\nim Verhältnis zu dem Beweisthema, zu dem sich der Zeuge\nbereits geäußert hat, neu waren (vgl. hierzu die Ausführungen unter II 3 b).\n\nMr 7\n\na) Zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO\nwird auf die Ausführungen zur gleichartigen Rüge des\nMitangeklagten TB Bezug genommen (vgl. II 1 b).\nAuch in Bezug auf den Angeklagten Ki kann der\nSenat angesichts des Verfahrensablaufes ausschließen,\ndaß er bei nochmaliger Erteilung des letzten Wortes noch\nweitere Verteidigungsinteressen hätte wahrnehmen können.\n\nb) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß\nsich die Kammer nach der Verwerfung der beiden Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers nicht noch einmal in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, um über das zu verkündende\nUrteil zu beraten, sondern im Sitzungssaal lediglich eine\nVerständigung durch Blicke erfolgte und dann sofort das\nangefochtene Urteil verkündet wurde.\n\nDieses Verfahren widersprach im vorliegenden Fall\nnicht dem Gesetz. § 260 StPO schreibt vor, daß das Urteil\nam Schluß der Hauptverhandlung aufgrund der Beratung erlassen werden muß. Aber nach der Verkündung der Entscheidung\nzu den beiden Befangenheitsamträgen genügte eine Verständigung der Mitglieder des Gerichts \"durch Blicke\".\n\n- 2u -\n\nDie Sachentscheidung war bereits beraten. Die Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig war für\ndas Urteil ohne jede Bedeutung.\n\nc) Die Revision rügt, 106 Ablehnungsgesuche gegen\nMitglieder des erkennenden Gerichts seien rechtsfehlerhaft\nbeschieden worden.\n\nSoweit der Beschwerdeführer 105 dieser Gesuche nur\nlistenmäßig aufführt, ist die Rüge unzulässig, weil die\nRevision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt der Ablehnungsamträge noch den der Gerichtsbeschlüsse\nmitgeteilt hat (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 47 m.w.N.).\nAber auch das Vorbringen, das gegen die Berufsrichter und\ndie Schöffen gerichtete Ablehnungsgesuch vom 27. April 1981\n(S. 4007 d.A.) sei zu Unrecht gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 3 St\nwegen Verschleppung des Verfahrens verworfen worden, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO. Der ablehnende Beschluß der Kammer nimmt zur Begrün- |\ndung in dem entscheidenden Punkt auf den Beschluß des Gerichts vom 28. März 1983 Bezug. Die Gründe dieses Beschlusses hat die Revision nicht mitgeteilt. Sie hat damit dem\nRevisionsgericht nicht den gesamten notwendigen Sachverhalt\nvermittelt, der es in die Lage versetzt hätte, über ihre\nRüge zu entscheiden.\n\nd) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, der Beweisamtrag Nr. 25 vom 2. Februar 1983 sei mit rechtsfehlerhaften Begründungen zurückgewiesen worden.\n\nZu Recht hat die Strafkammer angenommen, die Beweisbehauptungen unter Ziffer 1., 2., 3., 5. und 6. des Antrages\nzielten nicht auf den Nachweis von Tatsachen ab, sondern\nauf die Klärung von Rechtsfragen,die vom Gericht aufgrund\n\n- 25 -\n\nder eigenen Sachkunde zu entscheiden seien. Da über\nRechtsfragen kein Sachverständigenbeweis zulässig ist,\nsoweit es um Bestand, Inhalt und Auslegung inländischen\nRechts und dessen Anwendung auf den Einzelfall geht\n(vgl. BGH NUW 1968, 1293; Kleinknecht/Meyer aaO vor\n\n§ 72 Ran. 4 und § 244 Rdn. 49 m.w.N.), mußte die Kammer\ndie vom Antragsteller begehrte Einholung von Rechtsgutachten gem. § 24h Abs. 3 Satz 1 StPO ablehnen.\n\nSoweit der Beweisamtrag zu Ziffer 4. und 7. mit\nder Zusage einer Wahrunterstellung erledigt worden ist, ist\nein Widerspruch zwischen den als wahr unterstellten Beweistatsachen und den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich.\nAuch die Revision trägt nichts vor, was die Annahme einer\ninkongruenten Wahrunterstellung rechtfertigen könnte.\n\ne) Schließlich ist auch die Rüge unzulässig, ein Beweisamtrag des Angeklagten zur Frage seiner Schuldfähigkeit,\ndem sich seine Verteidiger hilfsweise am 13. April 1983\nangeschlossen hatten, sei zu Unrecht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt worden. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nhat die Revision auch hier weder den Inhalt des Beweisamtrages noch die Gründe des ablehnenden Beschlusses des\nRevisionsgerichts mitgeteilt.\n\nIII. Sachrüge\n\n1. TER un: PO\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Tg und Fu\nwegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue bleibt\nbestehen; doch führt die rechtliche Überprüfung zu einer\nMinderung des Schuldumfangs. Deshalb haben die Strafaussprüche keinen Bestand.\n\n- 26 -\n\na) Als Beginn der fortgesetzten Untreue wertet die\nStrafkammer die pflichtwidrig gewährte erste Bankbürgschaft\nvom 12. Januar 1977 über 2.000.000,-- DM. Die zu diesem\nersten Einzelakt getroffenen Feststellungen rechtfertigen\ndie Annahme von Untreue nicht. Die Bürgschaft vom 12. Januar 1977 diente nur der Abdeckung des Schuldsaldos von\nmindestens 1.820.000,-- DM auf dem Konto des Mitangeklagteı\n\nKeil dei der Ro u (U Ss. 35, 173, 175.\n\n185, 221-224, 228, 230-232). Die aufgrund der Bürgschaft\nerlangten Geldmittel sind der Re -EEe wie«e\nzugeflossen. Deshalb kann schon zweifelhaft sein, ob insow\nein Schaden im Sinne des Tatbestands bejaht werden durfte.\nDie Frage bedarf indes keiner abschließenden Erörterung.\n\nJedenfalls scheitert die Annahme von Untreue aus subjektiv\nGründen. Mit Recht beanstandet der Angeklagte PEN, das\ndas Landgericht Schädigungsvorsatz auch hinsichtlich der\nersten Bankbürgschaft vom 12. Januar 1977 über 2.000.000,-\ndie als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit der KTB&n\nbei der KU Gl in gleicher Höhe gegeben\nwurde, und auch für die weiteren mit diesem Kreditinstitut\nabgeschlossenen Bürgschaftsverträge, die in wirtschaftlich\nZusammenhang mit der Bürgschaft vom 12. Januar 1977 gestan\nhaben, angenommen hat. Nach der Vorstellung der Angeklagte\nTEE und PO iente diese erste Bankbürgschaft der\nRO GE azu, das in Höhe von 1.820.000,--\n- ungesichert und rechtswidrig - überzogene, aus der Sicht\nder Angeklagten anderweit nicht mehr ausgleichbare Konto\ndes Mitangeklagten Keil vei dieser Bank mit der aufgrun\nder Bankbürgschaft bei der Ki U zu erlangenden Kreditmitteln auszugleichen. Bezweckt war hierdurch lediglich ein - durch gezielte Manipulationen nach\naußen verschleierter - Übergang vom Überziehungsbarkredit\nzum Bürgschaftskredit, der plangemäß über den Kontoausglei\ndann auch vollzogen worden ist und nach der Einschätzung\n\nDM\n\n- 27 -\n\nder Angeklagten keine eigenständigen Schadenswirkungen\nzum Nachteil der RD HEEEEEB entfaltete. Damit\nentfällt der Schuldvorwurf der Untreue nicht nur hinsichtlich der ersten Bankbürgschaft vom 12. Januar 1977,\nsondern auch für die weiteren mit ihr in wirtschaftlichem\n\nZusammenhang stehenden, mit der Ki . GERN\n\nabgeschlossenen Folge-Bürgschaftsverträge.\n\nb) Im übrigen halten die Schuldsprüche wegen fortgesetzter Untreue rechtlicher Nachprüfung stand.\n\naa) Unbedenklich ist zunächst, daß das Tatgericht den\nAngeklagten PM nicht nur als Gehilfen (§ 27 Abs. 1 StGB),\nsondern als Mittäter der Untreue (§ 27 Abs. 2 StGB) verurteilt\nhat. Aufgrund eines gemeinsamen mit dem Angeklagten Tu\ngefaßten Entschlusses hat der Angeklagte PO tatherrschaftliche Beiträge zur Ausführung der Tat geleistet; ohne\nseine Unterschrift wäre die Entstehung einer Bürgschafts-\n\nverpflichtung der Ren Hu nicht möglich\n\ngewesen (UA S. 34 f.).\n\nbb) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\nbeide Angeklagte bei sämtlichen weiteren, mit dem Ausgleich\ndes Kontos Ke nicht zusammenhängenden Einzelakten der\nfortgesetzten Handlung pflichtwidrig gehandelt haben, sei\nes überwiegend unter Mißbrauch der ihnen durch Rechtsgeschäft übertragenen Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis\n(8 266 Abs. 1 1. Alt. StGB), sei es durch eine Verletzung\nder ihnen obliegenden Vermögensbetreuungspflicht (§ 266\nAbs. 1 2. Alt. StGB) bei den Bürgschaften vom 18. März\nund vom 12. Juni 1977 (UA S. 9E ff., 174 f£.).\n\nDer Einwand der Revision des Angeklagten Te,\ndas Tatgericht habe nicht geprüft, ob es sich bei den\nvon den Angeklagten gewährten Avalkrediten um (erlaubte\nund somit straflose) Risikogeschäfte gehandelt habe, geht\nfehl. Es ist zwar richtig, daß der Abschluß eines mit\neinem Risiko behafteten Geschäfts nicht schon aus diesen\nGrunde den Tatbestand der Untreue erfüllt; Jede Kreditbewilligung trägt ihrer Natur nach eine Gefahr in sich\n(vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1960 - 1 StR 606/59).\nEin riskantes Handeln, dessen Folgen einen anderen treffen,\nist allerdings in der Regel pflichtwidrig, wenn der\nHandelnde den ihm gezogenen Rahmen nicht einhält (vgl.\nHübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 86 m.w.N.; Samson in\nSK § 266 Rdn. 17; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n21. Aufl. § 266 Rdn. 20; Lackner, StGB 15. Aufl. § 266\nAnm. 3 b und 4 c; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 266\nRdn. 25; Hillenkamp NStZ 1981, 161, 166). Die Kammer hat\nrechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte Tg\nals geschäftsführendes Vorstandsmitglied, der Angeklagte\nPER 215 ehrenamtlicher Vorsitzender des Vorstands der\nRO HE bei den Bürgschaftsibernahmen ihre\nvertraglich und satzungsmäßig eingeräumten Kompetenzen\nüberschritten, also gegen diejenigen Anordnungen verstoßen\nhaben, die das Geschäftsrisiko begrenzen sollten. Außerden\nwidersprach die Vergabe der Avalkredite den Vorschriften\ndes Kreditwesengesetzes über die Anzeige von Großkrediten,\ndie Stückelung eines Kredits und die Pflicht zur banküblichen Bonitätsprüfung (§§ 13 Abs. 1 und 4, 18, 19 Abs. 1\nNr. 4 KWG i.d.F. vom 1. Mai 1976).\n\n- 29\n\ncc) Die Revision des Angeklagten PO nimmt zu\nUnrecht an, das Tatgericht habe bereits deswegen eine\nkonkrete Vermögensgefährdung im Sinne des Untreuetatbestandes bejaht, weil die Bürgschaften unter Verstoß\ngegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes und die\nsonstigen Kreditrichtlinien gewährt worden seien. Die\nKammer hat entscheidend darauf abgestellt (UA S. 417 £.),\ndaß im Zeitpunkt der Entstehung der bürgschaftsrechtlichen\nVerpflichtung oder im Zeitpunkt der Aushändigung der\nBürgschaftsurkunde an einen Dritten dem Ausfallrisiko\nder ] keine Sicherheiten gegenüberstanden,\ndie eine rechtlich und wirtschaftlich gesicherte Aussicht\nauf Befriedigung im Falle der Inanspruchnahme aus den\nBürgschaften begründeten (vgl. BGH NJW 1979, 1512; BGH,\nUrteile vom 6. Oktober 1959 - 1 StR 203/59 -; vom 25. März\n1960 - 1 StR 606/59 -; vom 31. Mei 1960 - 1 StR 106/60 -;\nvom 29. Januar 1963 - 1 StR 526/62 -; vom 18. Juni 1965 -\n2 StR 435/64 - und vom 15. März 1979 - 4 StR 652/78 - bei\nHoltz MDR 1979, 636 f.; Hillenkamp aa0 S. 165). Die Feststellungen, daß weder bei der Aushändigung der Bürgschaftsurkunden noch zu einem späteren Zeitpunkt die Sicherheit\neines jederzeitigen und vollständigen Ausgleichs für das\nübernommene Ausfallrisiko bestand, hat das Tatgericht\nrechtsfehlerfrei getroffen. Die hiergegen gerichteten\nAngriffe der Revisionen erschöpfen sich in unzulässigen\nAngriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung\nder Strafkamner.\n\ndd) Die Angeklagten TE und Pl haben in\nKenntnis ihrer Kompetenzüberschreitungen und des Fehlens\n\ntauglicher und banküblicher Sicherheiten für die vergebenen\nAvalkredite den Eintritt des Vermögensschadens bei der\n\n\"RO Di 1icend in Kauf genommen.\n\nBeide Angeklagten haben zum Teil eingeräumt, bei\nder Gewährung der Bürgschaften ihre Befugnisse überschritten zu haben (UA S. 170 £., 241, 2hh, 264, 270,\n272, 273, 316, 321, 356, 363 £.); im übrigen folgt diese\nFeststellung aus der rechtlich nicht zu beanstandenen\nBeweiswürdigung (UA S. 275 f., 321 ff.).\n\nRechtsbedenkenfrei ist die Strafkammer auch davon\nausgegangen, beide Angeklagten hätten erkannt, daß dem\nAusfallrisiko der RE zus den pflichtwidrig\ngewährten Avalkrediten keine Sicherheiten gegenüberstanden,\ndie geeignet gewesen wären, ein Äquivalent zu diesem Risiko\nzu bilden. Was die Revision des Angeklagten Pl hiergegen vorbringt, stellt weitgehend nur Angriffe dar, die\ndarauf abzielen, die Folgerungen des Tatgerichts durch\nandere zu ersetzen. Im übrigen übersieht die Revision,\ndaß das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung durchaus\nberücksichtigt hat, daß der Angeklagte Pi ein \"Banklai:\nwar; es hat bei seinen Überlegungen dem Umstand Rechnung\ngetragen, daß der Wissenstand des Angeklagten Ti aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit im Bankgeschäft erheblich höher war als derjenige des lediglich\nehrenamtlich tätigen Beschwerdeführers. Daß das Tatgericht\ndennoch den Schluß gezogen hat, der Angeklagte habe gewußt,\ndaß die RE zezen das von ihr übernommene Risiko\nnicht abgesichert war, ist revisionsrechtlich nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nSchließlich geht auch der von beiden Beschwerdeführern\nerhobene Einwand fehl, die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil trügen die Annahme eines (bedingten) Schädigungsvorsatzes nicht. Die Strafkammer hat für den gesamten\n\n- 31 -\n\nTatzeitraum für jeden einzelnen Fall der Bürgschaftsübernahme dargelegt, welche Überlegungen die Angeklagten To\nund PR zur Bonität der jeweiligen Bürgschaftsbegünstigten\noder anderer in diesem Zusammenhang bedeutsamer Personen\nangestellt haben und zu welchem negativen Ergebnis beide\ngelangt sind; weiter hat das Gericht für jeden einzelnen\nBürgschaftsfall - ohne daß ein Rechtsfehler zu erkennen\n\nwäre - festgestellt, daß den Angeklagten die Diskrepanz\nzwischen dem Risiko der RB aus der jeweiligen\n\"Bürgschaft und den nicht werthaltigen \"Sicherheiten\" bewußt\nwar. Haben aber die Angeklagten die jeweilige Benachteiligung\nder RE 215 Folge ihres Handelns erkannt und sie\ndennoch in der Hoffnung hingenommen, die ganze Angelegenheit\nwerde später einmal doch noch \"gut gehen\", so haben sie mit\nbedingtem Vorsatz gehandelt. Ihre vagen Zukunftserwartungen\nStehen einem Benachteiligungsvorsatz nicht entgegen (vgl.\nBGH, Urteile vom 29. Januar 196% - 1 StR 526/62 - und vom\n\n19. August 1976 - 4 StR 714/75; BGH NJW 1979, 1512).\n\nc) Die Strafaussprüche können nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat den Umfang des tatbestandsmäßigen\nGeschehens der fortgesetzten Untreue rechtsfehlerhaft zu\nweit gefaßt. Wie dargelegt rechtfertigen die pflichtwidrig\ngewährte Bürgschaft vom 1?. Januar 1977 über 2.000.000,-- DM\nund die damit zusammenhängenden Folge-Bürgschaftsverträge\ndie Annahme von Untreue nicht. Es liegt nahe, daß durch\ndiesen Rechtsfehler die Höhe der Freiheitsstrafe zum Nachteil beider Angeklagten beeinflußt worden ist, zumal bei\ndem Angeklagten TEEN \"der Übergang vom Überziehungsbarkredit zum Bürgschaftskredit\" ausdrücklich strafschärfend\ngewertet worden ist (UA S. 428). Demgegenüber kann nicht\neingewandt werden, daß schon die Gewährung des Überziehungskredits an den Mitangeklagten KM Jen Tatbestand der\n\nUntreue erfüllt hat. Dieser Gesichtspunkt muß bei der\nStrafzumessung außer Betracht bleiben. Die Strafkammer\n\nhat nämlich insoweit das Verfahren \"vorläufig eingestellt\"\n(EA S. 1198 R - 1202, 2203), so daß dieser Umstand nicht\nohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten verwertet werden\ndarf (vgl. BGHSt 30, 147, 148; 30, 197; 31, 302).\n\n2. Maier und Königshofen\n\na) Auch die Verurteilung der Angeklagten MM una\nKUN wesen gemeinschaftlicher fortgesetzter Beihilfe zur Untreue bleibt bestehen, doch führt die rechtliche Überprüfung aus denselben Gründen wie bei den Ingeklagten TER un: Pu einer Milderung des Schuldumfangs.\n\nDie vom Tatgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien\nBeweiswürdigung getroffenen Feststellungen tragen den\nSchuldspruch gegen die Angeklagten. Es ist in den Urteilsgründen dargelegt, daß die beiden Angeklagten die begrenzten Befugnisse der Mitangeklagten TH una Tim\nbei der Vergabe von Avalkrediten kannten; ihnen war auch\nklar, daß dem Ausfallsrisiko der Raiffeisenbank Harburg\naus den übernommenen Bürgschaften keine Sicherheiten\ngegenüberstanden, die eine sofortige und vollständige\nBefriedigung im Falle der Inanspruchnahme aus einer der\nBürgschaften gewährleistet hätten.\n\nWeiter ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit\nzu entnehmen, welche Tatbeiträge zur Untreue der Mitangeklagten TB und Pie Angeklagten MEER und\nKO usammen mit dem Mitangeklagten Keil aufgrun:\n\ngemeinsamer Absprachen bei den einzelnen Bürgschaftsgewährungen je nach der ihnen zugedachten Rolle leisteten.\n\n1\n\nIN\n\nNr\n)\n\nMit ihren Handlungen haben die Angeklagten Mi und\nKO ie Straftat der Mitangeklagten TEEN und\nPD in Kenntnis der wesentlichen Merkmale der Haupttat\ngefördert und damit zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen. Offen bleiben kann für die Überprüfung des Schuldspruchs, ob die Urteilsfeststellungen darüber hinaus,\nreduziert man sie unter Ausschluß der in ihnen enthaltenen\nWertungen auf ihren Tatsachenkern, nicht sogar den Schluß\nauf eine täterschaftliche Beteiligung zulassen; denn auch\nfür diesen Fall könnten die Angeklagten Mi und Kun\nnur wegen Beihilfe zur Untreue bestraft werden, da bei ihnen\ndas strafbegründende persönliche Merkmal eines besonderen\nPflichtenverhältnisses zur Ru fen1t (ve1. statt\naller: Dreher/Tröndle aaO § 266 Ran. 15 m.w.N.). Die Unterstützung, die die Angeklagten “OB uns (UN 2 -\nmeinsam mit dem Mitangeklagten Ko den Mitangeklagten\nTEE un: PO Vei den Bürgschaftsgewährungen haben\nzuteil werden lassen, ist darin zu sehen, daß sie sich -\nnach vorheriger Absprache untereinander und mit wechselnder\nRollenbeteiligung - bemühten, Kreditgeber - sei es unmittelbar, sei es unter Einschaltung eines Finanzmaklers - zu\nfinden oder Stundungen bereits gewährter Kredite zu erreichen. Ohne diese, zum Teil erfolgreichen Bemühungen\n\nder Angeklagten Keil, EB un: “ES Hätten\n\ndie Mitangeklagten TG und Pf inr Vorhaben, der\nkreditunwürdigen KM@CGmbH oder deren Tochtergesellschaften\n\ndurch kompetenzwidrige, ungesicherte Bürgschaftsübernahmen\neine finanzielle Grundlage für eine wirtschaftliche Betätigung\nzu schaffen, nicht verwirklichen können. Bei ihrer Suche\n\nnach Kreditgebern gingen die Angeklagten Ke, \"zw\n\nund KB in der Weise vor, daß sie in ihrem Kreis\nbesprachen, wer von ihnen oder wer für sie mit welchen\nKreditinstituten oder Finanzmaklern verhandeln und wer\ngegebenenfalls Kreditschuldner sein sollte. Wie die in\n\n- 3, -\n\ndiesem Zusammenhang als Sicherheiten erforderlich\nwerdenden Bürgschaftserklärungen der RmEEEB\n\nin den Einzelheiten auszugestalten waren, wurde, um den\nWünschen des Angeklagten TEE , des Kreditgebers oder\ndes Finanzmaklers zu entsprechen, was die Höhe, die\nStückelung, den Bürgschaftsbegünstigten und die Laufzeit\nanging, vor der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde\njeweils mit dem Mitangeklagten TB abgestimnt.\n\nDer Einwand des Angeklagten MB, dic Tin\nHE sei über die vom Mitangeklagten Keil unterzeichneten Wechselblankette der Hof Keil KC, deren\nKommanditist Keil war, für die Risiken aus den Bürgschaften voll abgesichert gewesen, so daß von einer Gefahr\nfür das Vermögen der RB «eine Rede sein könne,\ngeht fehl. Die Blankowechsel konnten keine Sicherheit\ndarstellen, weil sie die HoW-Keiif XC wechselrechtlich\nnicht verpflichteten; die Wechselvollmacht des Angeklagten\nKeil bezog sich nur auf die Begründung von Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften ergaben, die dem Betrieb\nder Hof-Kegß KG dienten (VA S. 55).\n\nb) Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten My\nund Ks können, weil sich der Schuldumfang verringert hat (vgl. oben B III 1. a und c), nicht bestehen\nbleiben.\n\n3. Die Aufhebung der Strafaussprüche gegen die\nAngeklagten Ti. Tom, \"CHR un: (u erstreckt sich gem. § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten\nKeil, der keine Revision eingelegt hat; er ist von demselben Rechtsfehler betroffen, der der Strafzumessung bei\nden anderen Angeklagten anhaftet.\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Die Rüge der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer\nhabe zu Unrecht die Tat des Angeklagten Ti nicht als\nbesonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB)\ngewertet, greift nicht durch.\n\nDie Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall eines\nTatbestandes vorliegt, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der\nStrafzumessung. Er hat dabei die Gesichtspunkte heranzuziehen,\ndie der Tat selbst innewohnen oder doch wenigstens mit ihr\nim Zusammenhang stehen, gleichgültig ob es sich um objektive,\nsubjektive oder die Persönlichkeit des Täters betreffende\nUmstände handelt. Ein besonders schwerer Fall ist dann\ngegeben, wenn das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung\naller für und gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt, das gesamte Tatbild\nweiche nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld soweit vom\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint\n(vgl. BGHSt 28, 318, 319; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407,\n408). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Strafkamner,\nohne daß ein Rechtsfehler zu erkennen wäre, zu ihrem Ergebnis\ngelangt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das\nTatgericht es trotz des hohen Gefährdungs- und Effektivschadens abgelehnt hat, einen besonderen schweren Fall der\nUntreue anzunehmen; die Höhe des angerichteten Schadens ist\nbei Vermögensdelikten fir die Strafzumessung zwar von\nerheblicher Bedeutung, aber nicht allein ausschlaggebend\n(vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80;\n\nBGH Wistra 1983, 71).\n\nII. Ohne Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft\nauch den Strafausspruch gegen die Angeklagten ME und\n\nKR.\n\nAllerdings hat sich der Tatrichter im Urteil bei der\nBemessung der gegen diese Angeklagten verhängten Strafen\nnicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der erhöhte\nStrafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB anzuwenden ist. Der\nvon der Revision aufgeworfenen Frage, ob diese Erörterung\ndeswegen unterblieben ist - worauf eine Formulierung in\nden Strafzumessungserwägungen hinsichtlich des Mitangeklagten Keil hindeuten könnte (UA S. 443) -, weil\ndie Strafkammer etwa rechtsirrig (vgl. BGH NJW 1983, 84;\n1983, 217; StrVert 1984, 254) davon ausgegangen ist, eine\nStrafrahmenverschiebung komme bei den als Gehilfen verurteilten Angeklagten MP un: KB schon deswegen\nnicht in Betracht, weil die Haupttat nicht als besonders\nschwerer Fall der Untreue beurteilt worden ist, braucht\nder Senat nicht nachzugehen. Er kann hier schon angesichts\ndes erheblich reduzierten Umfangs des tatbestandsmäßigen\nGeschehens (vgl. oben B III 1 a) und der Verneinung eines\nbesonders schweren Falles bei den Haupttätern ausschließen\ndaß das Tatgericht die Tatbeiträge der Angeklagten Mg ı\nKEEEE als besonders schwer im Sinne des § 266 Abs. ?\nStGB gewertet hätte, wenn es ausdrücklich eine gesonderte\nPrüfung für jeden Angeklagten vorgenommen hätte.\n\nC. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten |\nund KOEEEEEE zegen sie Entscheidung über die Kosten\nund notwendigen Auslagen im angefochtenen Urteil sind\ninfolge der Aufhebung der Strafaussprüche gegenstandslos\n\ngeworden.\n\nD. Der Senat nimmt die Ausführungen der Strafkammer\nzur Frage der Strafrahmenmilderung bei dem Angeklagten\nME (UA S. 451) zum Anlaß, auf folgendes hinzuweisen:\n\nSt2\n\n1\n\nI?\n\n- 37 -\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der\nauf die Angeklagten Ko, \"EEE un: Ku an zuwendenden Strafrahmen zu beachten haben, daß eine Milderung\nnach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall\nzwingend vorgeschrieben ist; denn diese Angeklagten standen\nnicht in einem die Strafbarkeit des Täters begründenden\nTreueverhältnis zur RE !e. Zu prüfen sein\nwird, ob der Strafrahmen zusätzlich auch noch gem. §§ 27\nAbs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu Gunsten der Angeklagten\nzu verschieben ist. Dies wird davon abhängen, ob die neue\nStrafkammer die Tatbeiträge der Angeklagten Ke,\nund KO 215 Beinilfehandiungen werten oder ob sie\nzu der Auffassung gelangen wird, die zum Schuldspruch rechtskräftigen Feststellungen des Urteils ergäben das Gewicht\nmittäterschaftlicher Beteiligung an der Untreue der Angeklagten TE und FW. Im letzteren Fall hätte eine\ndoppelte Strafmilderung zu unterbleiben, weil bei dieser\n\nAlternative die Angeklagten Koi, \"p un: Kg\n\nallein deswegen als Gehilfen anzusehen wären, weil bei\n\n- 38 -\n\nihnen das für eine täterschaftliche Begehung einer Untreue\nerforderliche Pflichtenverhältnis fehlte (vgl. BGHSt 26,\n53, 54; BGH, Beschluß vom 14. November 1978 - 4 StR 576/ 78.\nUrteil vom 7. Oktober 1980 - 5 StR 179/80 - und Beschlu\nvom 11. Mai 1983 - 4 StR 211/83 = StrVert 1983, 330).\n\nVRiBGH Herdegen ist Ulsaner Maul\ninfolge Urlaubsabwesenheit an der\n\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\nUlsamer\nRiBGH Dr. Schikora Foth\n\nist infolge Urlaubsabwesenheit an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\n\nUlsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-21/1-str-417-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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