{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-03-12_1_StR_775_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-03-14","aktenzeichen":"1 StR 775/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 775/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bürgermeister Norbert B\naus W ‚ geboren am 1945 in\n\n2. den Bauingenieur Herbert P aus CozEEB\ngeboren am EB 1927 in gu | ’\n\n3. den Geschäftsführer Karl-Hans Ko\naus CB, dort geboren am 1933,\n\nwegen versuchten Betrugs u.a.\n\n>Y\nIB M\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 12. März 1985 in\nder Sitzung vom 14. März 1985, woran teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt iR\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nin der Verhandlung und bei der Verkündung\n\nals Verteidiger des Angeklagten PA,\n\nRechtsanwältin mmmmmmmmnmumn\n\nin der Verhandlung\nals Verteidigerin des Angeklagten Pi,\n\nRechtsanvelt gg\nin der Verhandlung und bei der Verkündung\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kofi ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n“ für Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n3. Mai 1984 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nI..Das Landgericht hat die Angeklagten Pi\nund Ko je wegen versuchten Betrugs zur Geldstrafe von 120 Tagesätzen, den Angeklagten Di\nwegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt sowie wegen\nfalscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen zu\neinem Jahr Freiheitsstrafe - ausgesetzt zur Bewährung -\nverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben\nohne Erfolg.\n\nII. Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags mit der\nBegründung, die behauptete Tatsache sei erwiesen,\n\nFür die Urteilsfindung war von Bedeutung, ob zum\nSubmissionstermin am 20. Januar 1982 ein später verschwundenes Angebot der Bietergemeinschaft L/CrR\nvorlag und vom Angeklagten Bü nit seinem Handzeichen versehen wurde. Die Strafkammer gründete ihre\nÜberzeugung, dies sei so gewesen, auf die Aussage der\nZeugin OP, die bekundet hatte, sie habe die dem\nGericht vorliegende - das Handzeichen \"Be\" tragende -\nAblichtung des Deckblatts vom Originalangebot LEE/CUR\ngefertigt. Des weiteren stützte sich das Landgericht\nauf: das Gutachten eines Schriftsachverständigen, der\n\nkeine Anzeichen für eine Fälschung fand und zu dem\nErgebnis kam, das in Ablichtung vorliegende Handzeichen stamme \"zumindet sehr wahrscheinlich\" vom\nAngeklagten BEE: zewisse Einschränkungen der\nZuverlässigkeit rührten davon her, daß es sich um\ndie Begutachtung einer Ablichtung gehandelt habe.\n\nIm Anschluß an die Wiedergabe dieser Ausführungen\nbehandelte die Strafkammer einen von der Verteidigung\ngestellten Hilfsbeweisamtrag und lehnte ihn ab, weil sie\nals erwiesen ansah, daß\n\n\"Methoden, so die Folienkopiemethode, existieren,\nwonach authentische Handzeichen auf die Fotokopie hätten kopiert werden können, ohne daß\ndiese Fälschungsmethode mit den zur Verfügung\nstehenden technischen Untersuchungsmöglichkeiten\nnachträglich festgestellt werden kann\" (UA 5. 74).\n\nIm vorliegenden Fall hielt die Kammer eine solche Fälsct\nmethode jedoch für ausgeschlossen, insbesondere deshalb,\nweil das Gericht die schon angeführte Aussage der Zeugir\nCO für glaubhaft hielt. Gegen eine Fälschung\nmittels Nachziehens des Handzeichens auf eine Folie und\nanschließenden Abkopierens spreche auch, wie der Sachveı\nständige bekundet habe, die Spontaneität und Zügigkeit\ndes Schriftzugs.\n\nDie Revisionen sind der Meinung, das Landgericht\nhabe sich mit seiner Argumentation nicht an seine Zusage\ngehalten, die erwähnte Tatsache als erwiesen zu betrachten.\n\nwi,\nuk\n\nDie Rüge wäre begründet, wenn das Landgericht\ndas Argument, gegen eine Fälschung spreche die\nSpontaneität und Zügigkeit des Schriftzugs, dazu\nbenützt hätte, die für erwiesen erachtete Beweistatsache zu widerlegen; denn die dort geschilderte,\nauch durch technische Untersuchung nicht aufzudeckende Fälschungsmöglichkeit ist gerade dadurch\ngekennzeichnet, daß sie solcher sachverständiger\nAufhellung unzugänglich ist.\n\n. Indes sind die Ausführungen des Landgerichts\nso nicht zu verstehen. An dieser Stelle hat das Landgericht vielmehr nur eine bestimmte andere Fälschungsmethode (das fälschliche Aufbringen eines nichtauthentischen Handzeichens) ausgeschlossen, die nach\n\nihrer Art durch sachverständige Untersuchung aufgedeckt werder\n\nkann.\n\nAuch die vorhergehende Erwägung der Kamner, sie halte\n\n\"eine solche Fälschungsmethode hier für ausgeschlossen\",\nwiderspricht der Ablehnung des Beweisamtrags nicht. Weil\ndie Kammer aufgrund anderer Beweisanzeichen zu der\nAuffassung gelangte, die vorhandene Ablichtung sei so,\nwie von der Zeugin OD bekundet - und nicht anders\nzustande gekommen, schied ein Vorgehen, wie vom Beweisamtrag vorausgesetzt, von selbst aus.\n\nDie an dieser Urteilsstelle (UA S. 72-75) niedergelegte Argumentation der Strafkammer ist auch dort von\nBedeutung, wo sich das Landgericht sonst auf das Gutachten des Schriftsachverständigen bezieht (insbesondere\nUA S. 117). Voraussetzung dieser Ausführungen ist eben-\n\nfalls, daß die Ablichtung des verschwundenen Angebots\nso zustande gekommen war, wie von Frau Oi zeschildert.\n\nIII. Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\n\n1. Das Tatgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nDEE an Vormittag des 22. Januar 1982 das Angebot der\nBietergemeinschaft I@M/CrB, das ihr bei der Angebotseröftnung am 20. Januar 1982 nur den fünften Rang eingetragen\nhatte, aus dem Stapel der (ihm auf sein Verlangen in sein\nDienstzimmer gebrachten) Angebote aussonderte, um es beiseitezuschaffen (UA S. 26, 28, 29). Das Vorbringen des\nAngeklagten BEE widerstreitet dieser Feststellung.\nSchon drei Monate vor der Hauptverhandlung (in einem\nSchriftsatz vom 29, Dezember 1983) behauptete er, daß\ner am 22. Januar 1982 \"nachweislich nicht einmal eine\nViertelstunde im Rathaus war\", weil er \"ganztägig die\nBetreuung einer spanischen Gruppe zu übernehmen hatte\"\nund mit dieser Gruppe in KR war. Er berief sich\nin diesem Schriftsatz auf vierzehn Zeugen, drei davon\nwaren Mitglieder der Besuchergruppe. In der Hauptverhandlung\nblieb der Angeklagte bei der Behauptung, daß er am 22. Januar\n1982 nicht im Rathaus war (UA S. 103).\n\nDie Strafkammer hat zum Vorbringen des Angeklagten\nBO mehrere Zeugen vernommen. Nach den Bekundungen\nvon drei dieser Zeugen hält sie es für möglich, \"deß der\nAngeklagte | entweder bereits am frühen Morgen\nnoch vor 8.30 Uhr, zwischen 8.30 und 9 Uhr oder nach\nAbholung der spanischen Gäste ab 9 Uhr bis zum Beginn\ndes Besuches im Landratsamt sich im Rathaus aufgehalten ...\nhat\" (UA S. 104). Im Hinblick auf diese Möglichkeit folgert\ndie Strafkammer, der Angeklagte Bug habe \"für den\n\nN\n\nMorgen des 22. Januar 1982 ... kein lückenloses Alibi\nerbracht\" (UA S. 103). Sie legt auch dar, weshalb sie\n\ndie Vernehmung \"der spanischen Gäste nicht für geboten\"\nangesehen hat: \"Zum einen erscheint es nach der Lebenserfahrung völlig unwahrscheinlich, daß sich die Zeugen nach\ndem verhältnismäßig langen Zeitablauf noch zuverlässig\ndaran erinnern können, wo und vor allem zu welchem Zeitpunkt genau sie und BB sich am Morgen des 22. Januar 1982 aufgehalten haben. Zum anderen kann durch ihre\nAussage der Aufenthalt BES vor 9 Uhr nicht aufgeklärt werden, da sie auf jeden Fall erst nach diesem Zeitpunkt an diesem Morgen mit ihm zusammengetroffen sind\"\n(UA S. 104).\n\nIn der Revisionsbegründung wird vor aliem die Erwägung beanstandet, daß durch die Vernehmung von Mitgliedern\n_ der spanischen Besuchergruppe nicht aufzuklären sei, wo\nsich der Angeklagte BB vor 9 Uhr aufgehalten habe.\nAus mehreren Feststellungen des Tatgerichts und aus Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung ergebe sich, daß\nder für die Aussonderung des Angebots der Bietergemeinschaft IG/Cr@l in Betracht kommende Zeitraum erst nach\n9 Uhr beginne.\n\n2. Das ist in der Tat der Fall (vgl. UA 5. 28, 103,\n104). Die Argumentation des Tatgerichts ist infolgedessen\nwiderspruchsvoll, jedenfalls nichtssagend, soweit es sich\ndarauf beruft, daß der Aufenthalt des Angeklagten Bus\n\"yor 9 Uhr (durch Vernehmung von Mitgliedern der spanischen\n. Besuchergruppe) nicht aufgeklärt werden kann\". Trifft es\nzu, daß die spanischen Gäste \"auf jeden Fall erst nach\n9 Uhr\" mit dem Angeklagten Bi zusammengetroffen\nsind (so UA S. 104), und beginnt das Tatgeschehen auch\nerst nach diesem Zeitpunkt (wie es die Feststellungen auf\n\nUA S.. 28 besagen), kann von der Vernehmung spanischer\nZeugen nicht mit der Erwägung Abstand genommen werden,\nsie wüßten nichts über den Aufenthalt des Angeklagten\n\nDOEEEEEEER vor 9 Unr.\n\nDie Argumentation des Tatgerichts ist aber auch\ndeshalb zu beanstanden, weil es sich auf eine zu weitgehende Beweisamtizipation stützt. Es ist möglich, daß\ndie spanischen Gäste den Ablauf des 22. Januar 1982 im\nGedächtnis behalten haben. Unwahrscheinlichkeit des\nSicherinnerns reicht nicht aus, um sie als völlig ungeeignete Zeugen anzusehen (vgl. KK § 244 Rdn. 87).\n\n3. Trotzdem hat die Aufklärungsrüge keinen Erfolg.\nDie Darlegungen des Tatgerichts zur Frage, weshalb es\ndavon abgesehen hat, Mitglieder der spanischen Besuchergruppe als Zeugen zu vernehmen, waren rechtlich nicht\ngeboten. Einen die Vernehmung begehrenden (Hilfs-)Beweisamtrag hat der Angeklagte EB nicht gestellt. Durch\ndie Darlegungen im Urteil ist sein Verteidigungsvorbringen\nnicht beeinflußt, eine irreführende Prozeßlage nicht geschaffen worden. Für den Senat sind die Ausführungen des\nTatgerichts ohne Bedeutung. Die Revisionsgerichte prüfen\ndie tatsächliche Erheblichkeit einer vom Tatgericht richt\nvorgenommenen Beweisergänzung und die Möglichkeit dazu aus\nihrer Sicht der Dinge (vgl. BGH NJW 1978, 113, 114; BGH NStZ\n1983, 34; BGH StrVert 1983, 90; BGH, Urt. v. 12.2.1981 -\n4 StR 714/80 - bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. v.\n23.8.1983 - 1 StR 141/83). Auf der Grundlage des (bestehenden\noder fehlenden) Zusammenhangs von Beweisthema, Beweislage\nund Entscheidung beantworten sie die Frage, ob das Tatgericht bei sorgfältiger und verständiger Würdigung dieses\nZusammenhangs begründeten Zweifel an der Richtigkeit der\n\nPa\n\n‘ (auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten)\nÜberzeugung haben und deshalb Möglichkeiten zu weiterer\nBeweiserhebung nutzen mußte (vgl. BGH NJW 1951, 283). Die\nRevisionsgerichte entscheiden - so wird häufig gesagt -\ndarüber, ob die aus den Akten und dem Verfahrensablauf\nerkennbaren Umstände zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels drängten oder den Gebrauch nahelegten, weil\nwenigstens die entfernte Möglichkeit einer Änderung der\ndurch die bisherige Beweisaufnahne begründeten Vorstellungen\nvon dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kam\n\n(vgl. BGHSt 23, 176, 188; KK § 244 Rdn. 23 m.w.Nachw.).\n\nEs kann offen bleiben, ob die in der Rechtsprechung verwendeten Kriterien völlig übereinstimmen und welches\nKriterium den Vorzug verdient.Nach keinem von ihnen ist\nder Vorwurf begründet, daß die Strafkammer das Aufklärungsgebot mißachtet habe. Die \"absolut integre und zuverlässige\" Zeugin OB (v4 Ss. 54) verlieh nicht nur\ndurch ihre Bekundungen, sondern auch durch ein von ihr\nhergestelltes sachliches Beweismittel (UA S. 29, 30, 72,\n73) den Angaben des Zeugen St, der nach seiner\nSchilderung an den Vorgängen, die sich am Vormittag des\n\n22. Januar 1982 abspielten, unmittelbar beteiligt war\n\n(UA S. 28, 29, 103, 104), uneingeschränkte Beweiskraft.\nDie in sich stimmigen, ineinandergreifenden, durch das\nsachliche Beweismittel gestützten Aussagen der beiden\nZeugen gestatteten der Strafkammer die Folgerung, daß\n\neine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung von in Spanien\nlebenden Zeugen, die allenfalls etwas zu einer Hilfstatsache, aber nichts zum tatrelevanten Geschehen bekunden\nkonnten, zur Bestätigung oder Widerlegung dieser Aussagen\n(und damit zur Bestätigung oder Widerlegung einer den\nAussagen widerstreitenden Behauptung des Angeklagten Fiiiip)\n\n- 10 -\n\nsich erübrige. Für die Berechtigung dieser Folgerung\nspricht auch die Tatsache, daß der Angeklagte DB\ndie Stellung eines auf Vernehmung von Mitgliedern der\nspanischen Besuchergruppe gerichteten Beweisamtrags seibst\ndann unterließ, als mehrere Zeugen zu seiner Behauptung\nvernommen worden waren und aus ihren Bekundungen sich\nnichts Wesentliches ergeben hatte (vgl. 1.). Mit dieser\nÜberlegung stellt der Senat nicht in Abrede, daß das\nAufklärungsgebot sich nur an das Gericht wendet (KK § 244\nRan. 22 m.w.Nachw.). Das Gericht darf aber auch aus dem\nVerhalten desjenigen, der einen Beweisamtrag stellen könnte\nAnhaltspunkte für die Beantwortung der Frage gewinnen,\n\nob eine weitere Beweisaufnahme geboten ist (Alsberg/Nüse/Me\nDer Beweisamtrag 5. Aufl. S. 26).\n\nIV. Sachbeschwerden\n\nDie Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\naufgedeckt, auch nicht insoweit, als das Landgericht die\nfalschen Versicherurgen an Eides Statt als zwei selbständige Taten gewertet hat. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang scheitert schon daran, daß die Erklä-.\nrungen des Angeklagten Ay sich im Tatsächlichen\nnicht deckten; aber auch die sonstigen Voraussetzungen\neiner fortgesetzten Handlung liegen nicht vor.\n\n- 11 -\n\nV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerdegen Schikora Foth\n\nGranderath RiBGH Schimansky ist\nin Urlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-14/1-str-775-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-14/1-str-775-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.549866+00:00"}}