{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-03-12_1_StR_45_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-03-12","aktenzeichen":"1 StR 45/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 45/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus H zus OH geboren am\nTUE 1941 ir. Ct un VOR, zur\n\nZeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nB ER ’\nNi\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1985\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1, Die Strafverfolgung wird auf die\nVergehen des sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes und der homosexuellen\nHandlungen beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKempten vom 18. Oktober 1984\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Verurteilung wegen tateinheitiich begangener Nötigung\nentfällt;\n\nb) im Ausspruch über die Rechtsfolgen\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat\ndie Strafverfolgung auf die Vergehen des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes und der homosexuellen Handlungen\nbeschränkt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO); daher\nentfiel der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener\n\nNötigung.\n\nMit dieser Abänderung des Schuldspruchs ist die\ngegen die Verurteilung wegen Nötigung gerichtete Verfahrensbeschwerde gegenstandslos geworden. Die Nachprüfung des beschränkten Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nWegen der Einschränkung des Schuldspruchs hat\naber der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Auf\ndie weiteren Angriffe der Revision gegen die Rechtsfolgen braucht unter diesen Umständen nicht mehr\neingegangen zu werden. Der neue Tatrichter wird die\nVoraussetzungen der §§ 64, 67 StGB neu zu prüfen\nhaben und dabei auch die vom Bundesgerichtshof\nentwickelten Rechtsgrundsätze in Erwägung ziehen\n(vgl. zu § 67 Abs. 2 StGB zuletzt: BGH NJW 1983,\n240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; 1984, 573).\n\nHerdegen Schikora Foth\n\nGranderath . Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-12/1-str-45-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-12/1-str-45-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.529511+00:00"}}