{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-03-05_1_StR_31_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-03-05","aktenzeichen":"1 StR 31/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Co\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 31/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKonstantin P u zu: CO zeboren\nam EEE 195: in NW, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nIR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. März 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ging\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pi\nwird das Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 17. Juli 1984, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird unter Einbeziehung des\nUrteils des Jugendschöffenperichts Hechingen\nvom 12. Juni 1979 - Ls 66/79 - zu zehn\n\n.Jahren Jugendstrafe verurteilt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den\nNebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Ein Viertel der ihm im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nwird der Staatskasse auferlept. Die Revisionsgebühr wird um ein Viertel ermäßiet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in zwei rechtlich\nzusammentreffenden Fällen zur Jugendstrafe von zehn\nJahren verurteilt. Es hat \"aus erzieherischen Gründen\"\ndavon abgesehen, das Urteil des Amtsgerichts Hechingen\n\n“vom 12. Juni 1979 (auf Grund dieses Urteils ist noch\n\nein Jahr Jugendstrafe zu vollstrecken) in seine Entscheidung einzubeziehen. Die auf eine Verfahrensrüge\nund die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht trägt die Revision\nvor, die Urteile des Amtsgerichts Hechingen vom\n\n12. Juni 1979 (UA S. 4), des Amtsgerichts Tübingen\nvom 29. Mai 1981 (UA S. 6) und des Amtsgerichts\nTübingen vom 11. Februar 1982 (VA S. 6) seien in der\nHauptverhandlung nicht verlesen worden; durch die Verwertung bei der Strafzumessung (UA S. 28 bis 30) habe\ndie Jugendkammer gegen § 261 StPO verstoßen. Die Beanstandung ist unbegründet. Ausweislich des Protokolls\n\n\"(Ba. II Bl. 770 d. A.) wurde die Auskunft aus dem\n\nZentralregister \"auszugsweise verlesen und erörtert\",\nDie Revision rügt, diese Auskunft enthalte nicht die\nVerurteilung vom 11. Februar 1982. Der Einwand trifft\nnach der Auskunft vom 7. Dezember 1983 aus dem Zentralregister nicht zu. Über seinen Werdegang machte der\nAngeklagte \"ausführliche Angaben\" (UA S. 23). Die\ndienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter (Bd.\n\nII Bl. 883 bis 887 d. A.) bestätigen, daß sämtliche\nVorverurteilungen und die wesentlichen Umstände der\n\nII,\n\nfrüheren Taten im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen in die\nHauptverhandlung eingeführt worden sind. Weder § 249\nAbs. 1 StPO noch § 261 StPO gebietet die Verlesung beweiserheblicher Schriftstücke. Ihr\nInhalt kann, sofern es auf den genauen Wortlaut nicht\nankommt, auch durch andere Beweismittel, insbesondere\n- gegebenenfalls nach Vorhalt, der nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift bedarf - durch\nAussagen von Zeugen oder des Angeklagten selbst festgestellt werden (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH, Urt.\nvom 9. Oktober 1973 - 4 StR 478/75 - bei Dallinger\nMDR 1974, 369; Mayr in KK § 249 Rdn. 2, 49).\n\nSoweit die Sachrüge dem Schuldspruch gilt, ist sie\noffensichtlich unbegründet. Sie hat jedoch Erfolg,\nsoweit sich die Revision dagegen wendet, daß die\nJugendkammer gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG i.V.m.\n\n§ 105 Abs. 1 JGG davon abgesehen hat, das Urteil\ndes Jugendschöffengerichts Hechingen vom 12. Juni\n1979 in ihre Entscheidung einzubeziehen (UA S, 29/\n30).\n\n1. Begeht ein Jugendlicher, der rechtskräftig zu\n\nJugendstrafe verurteilt worden ist, vor vollständiger\nVerbüßung oder sonstiger Erledigung eine neue Straftat, so tritt die spätere Verurteilung grundsätzlich\nnicht wie im allgemeinen Strafrecht neben die frühere,\nVielmehr schreibt § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG vor, da?\n\nunter Einbeziehung des früheren Urteils einheji t-\n\nlich auf Jugendstrafe zu erkennen ist.\n\nAusnahmsweise \"kann\" das Gericht von der Einbeziehung\n\nIL\n-6 -\n\nder früheren Verurteilung absehen, wenn dies \"aus\nerzieherischen Gründen zweckmäßig\" ist (§ 31 Abs. 3\nSatz 1 JGG). Diese Regelung ist Ausfluß des Gedankens\nder Reaktionsbeweglichkeit (vgl. Müller, Jugendstrafrecht und Jugendgerichtsbarkeit 3. Aufl. S. 27).\n\nSind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so steht\ndie Entscheidung im pflichtgemäßen, durch rationale\nErwägungen gebundenen Ermessen des Tatrichters\n(Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 31 Rdn. 43).\n\nIm vorliegenden Fall führt das Absehen von der Einbeziehung dazu, daß die Summe der in diesem Verfahren\nverhängten und des noch nicht verbüßten Restes der\nim früheren Verfahren ausgesprochenen Jugendstrafe\ndas in § 105 Abs. 3 JCG für eine einheitliche Jugendstrafe bestimmte Höchstmaß von zehn Jahren übersteigt.\n\nOb ein solches Übersteigen zulässig ist, hat der\nBundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGHSt\n22, 21, 24; BGH, Beschl. vom 21. Oktober 1980 - 5 StR\n586/80 - bei Holtz MDR 1981, 101). Nach Meinung des\nKammergerichts (JR 1981, 306, 307/308) können zwei\nVerurteilungen zu Jugendstrafe auch dann nebeneinander\nbestehen, wenn der Täter zum gesetzlichen Höchstmaß\nverurteilt worden ist und danach eine neue\nStraftat begangen hat; denn die Verurteilung zu einer\nlangjährigen Jugendstrafe könne kein Freibrief sein\nfür die Begehung weiterer Taten während der Haft (ebenso\nSchaffstein, Jugendstrafrecht 8. Aufl. S. 66/67). Die\nFrage wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.\nNach der einen Auffassung (Frisch NJW 1959, 1669,\n1670) stellt das gesetzliche Höchstmaß einer einheit-\n\n- 7-\n\nlichen Jugendstrafe eine absolute Grenze dar; diese\nhindere das Gericht, durch Absehen von der Einbeziehung\nauf Jugendstrafe von insgesamt längerer Dauer zu erkennen. Brunner (JGG 7. Aufl. § 31 Rdn. 23) teilt - für\nden Regelfall - diese Ansicht mit der Erwägung, es sei\n\"fast niemals erzieherisch zweckmäßig\", die vom Gesetz-\n\n_ geber sorgsam unter Beachtung erzieherischer Gesichts-\n\nb)\n\naa)\n\npunkte festgelegten Höchstgrenzen zu überschreiten\n(ebenso Eisenberg, JGG 1982 § 31 Rdn. 33). Die Gegenmeinung hält es in bestimmten Fällen \"aus Rechtsgründen\"\nfür geboten (Potrykus NJW 1959, 1064) oder doch im\nEinzelfall aus \"wichtigen Erziehungsgründen\" für zulässig (Dallinger/Lackner aaO § 31 Rdn. 42), daß mehrere\nJugendstrafen in ihrer Kumulation das Höchstmaß überschreiten.\n\nEine Entscheidung dieser Frage ist nicht erforderlich.\nSelbst wenn man annimmt, das Gesetz gestatte das Absehen von der Einbeziehung einer schon abgeurteilten\nStraftat aus vom Erziehungszweck bestimmten Gründen\nauch dann, wenn das Absehen eine Kumulation von Jugendstrafen bewirkt, die zehn Jahre übersteigt, bestehen\nin dieser Sache gegen die Anwendung der Vorschrift\n\ndes § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG durchgreifende Bedenken.\n\nDer Gesichtspunkt, daß im Einzelfall schon das Absehen\nvon der Einbeziehung erzieherischen Einfluß haben kann,\nspielt keine oder doch keine wesentliche Rolle, wenn\n\ndie Verurteilung zum gesetzlichen Höchstmaß der Jugendstrafe auf eine Verurteilung zu Jugendstrafe von unbestimmter oder von nur geringer Dauer folgt (KG JR 1981,\n306, 308). Diese Erwägung gilt auch hier. Die am 12. Juni\n1979 ausgesprochene Jugendstrafe von unbestimmter Dauer\n\nbb)\n\nc)\n\nIL\n\nist in eine bestimmte Jugendstrafe von zwei Jahren\n\nsechs Monaten und fünfzehn Tagen umgewandelt worden.\n\nDer Angeklagte hat sie bis auf einen Rest von einem\nJahr, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist, verbüßt. Auch im Falle der Einbeziehung\n\nder am 12. Juni 1979 abgeurteilten Straftaten kommt\n\nes zu einer Strafverschärfung in einem Ausmaß (und\n\nzu einer so langen Vollzugsdauer), daß der erzieherische\nEinfluß allein des Absehens von der Einbeziehung außer\nBetracht bleiben kann.\n\nAus den Vorschriften der §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 31\n\nAbs. 1 Satz 3, 105 Abs. 3 JGG ergibt sich, daß der\nGesetzgeber auch bei schwersten Straftaten die Möglichkeit der erzieherischen Einwirkung im Strafvollzug\n\nauf zehn Jahre begrenzt hat. Wird § 31 Abs. 3 Satz 1\n\nJGG als eine Vorschrift angesehen, die ein Durch-\n\nbrechen der gesetzlichen Regelung gestattet, dann\nmüssen für die Zulässigkeit der Durchbrechung Gründe\nverlangt werden, die unter dem Gesichtspunkt des Erziehungszwecks von ganz besonderem Gewicht sind und\ndie Verfolgung dieses Zwecks aus diesen Gründen über\neinen Zeitraum von zehn Jahren hinaus als notwendig\nerscheinen lassen.\n\nDer sich aus dieser Gesetzesauslegung ergebenden\nDarlegungslast ist das Tatgericht nicht nachgekommen,\n\nDie Jugendkammer hebt vor allem darauf ab, daß die\nbisher ausgesprochenen Verurteilungen einschließlich\n\nder Vollstreckung eines erheblichen Teils der früher\nverhängten Jugendstrafe den Angeklagten nicht zu beeindrucken vermochten. Zu seinen Ungunsten berücksichtigt\n\n3.\n\n-9-\n\nsie den Umstand, daß er die neue Tat \"innerhalb zweier\nlaufender Bewährungszeiten\" beging. Hierbei handelt\n\nes sich um allgemeine Strafzumessungserwägungen, die\nunter dem Aspekt, ob Erziehungsgründe von besonderem\nGewicht das Absehen von der Einbeziehung des früheren\nUrteils gestatten, nicht den Ausschlag geben können\n(vgl. BGHSt 22, 21, 23).\n\nAuch im übrigen zeigt das angefochtene Urteil keine\nAnhaltspunkte dafür auf, daß das Überschreiten der\nfür eine einheitliche Jugendstrafe bestehenden zeitlichen Schranke von zehn Jahren zur erzieherischen\nEinwirkung auf den Angeklagten unerläßlich ist. Dies\ngilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß\nder Angeklagte im Falle der Einbeziehung nur noch\nrund acht Jahre und sechs Monate zu verbüßen haben\nwird (zur Anrechnung des verbüßten Teils der Jugendstrafe vgl. Brunner aa0 § 31 Rdn. 14).\n\nIn entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\n\nnimmt der Senat die Einbeziehung des Urteils vom\n\n12. Juni 1979 vor. Es ist nicht zu erwarten, daß\n\neine neue Hauptverhandlung Erziehungsgründe ergeben\nwürde, die es rechtfertigen könnten, von der Einbeziehung dieser Verurteilung abzusehen. Die Entscheidung\nin der Sache selbst kann der Senat treffen, weil schon\ndie rechtsfehlerfreien Zumessungserwägungen zur in diesem\n\n- 10 -\n\nVerfahren abgeurteilten Tat (UA S. 28/29) die gegen\nden Angeklagten verhängte Höchststrafe von zehn Jahren\nJugendstrafe tragen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht\n\n‚auf § 473 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 2 JCG.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath\n\n944","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-05/1-str-31-85","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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