{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-02-26_1_StR_83_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-02-26","aktenzeichen":"1 StR 83/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_ 83/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hotelkaufmann Rudolf Sch EB aus\n\nEEE, dort geboren am EB 1955, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit ‚Betäubungsmitteln u.a.\n\n-2- 34\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 26. Februar 1985 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 1984, auch soweit es\nden Angeklagten PP betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten Sch,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die auf die Sachrüge gestützte Revision dringt\ndurch. Die bisherigen Feststellungen lassen\nden von der Strafkammer angenommenen Schuldumfang nicht ausreichend erkennen. Sowohl\nbei der Annahme des Tatbestandsmerkmals\n\"nicht geringe Menge\" in § 30 Abs. 1 Nr. 4\nBtMG als auch bei der Bejahung desselben\nRechtsbegriffs in der Strafzumessungsregel\ndes § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG hätte die Strafkammer erkennen lassen müssen, von welchem\nMindestgehalt an THC sie ausgegangen ist\n\n- 3-\n\n(vgl. BGH NStZ 1984, 556). Was sie unter\nihren allgemeinen Qualitätsangaben versteht, hat die Strafkammer nicht dargelegt. Aus den jeweiligen Preisangaben\nlassen sich insoweit keine Rückschlüsse\nziehen, da Haschisch von \"mittlerer\"\nQualität zum Grammpreis von 15,-- DM\n\n(UA S. 9/10), solches von \"guter\" Qualität für 11,-- bis 12,-- DM (UA S. 13)\nverkauft wurde. Auch die die Herkunft\nbezeichnende Farbe reicht zur Qualifizierung hier nicht aus, da schwarzes\nHaschisch einmal zum Grammpreis von\n20,-- DM, ein zweites Mal für 11,--\n\nbis 12,-- DM verkauft wurde (UA S. 15).\nEs erscheint auch zweifelhaft, ob die\nStrafkammer die jeweils gehandelten\n\nbzw. eingeführten Einzelmengen zur\nBestimmung der nicht geringen Menge\nzusammenzählen durfte. Die Voraussetzungen für einen Gesamtvorsatz\nlassen sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Der allgemeine Entschluß,\neine Reihe gleichartiger Straftaten zu\nbegehen oder sich durch den Handel mit\nBetäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen,\nreicht nicht aus, einen Gesamtvorsatz\nzu begründen. Dieser liegt nur vor,\n\nwenn der - spätestens vor Beendigung\ndes ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß\n\n-Lh-\n\nsämtliche Teile der Handlungsreihe in\nden wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und\nungefährer Ausführungsart umfaßt. Dazu\nist zwar nicht erforderlich, daß für\nden Rauschgifthändler die Abnehmer,\nZwischenhändler oder Verbraucher von\nvornherein feststehen. Vielmehr genügt\nes, daß ein eingespieltes Bezugs- und\nVerkaufssystem vorhanden ist, dessen\n\ner sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen\nzu müssen (BGH bei Holtz MDR 1983, 622).\n\nDer den Schuldumfang betreffende Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung bereits des\nSchuldspruchs. Gemäß § 357 StPO erfaßt\ndie Aufhebung auch die Verurteilung des\nMitangeklagten Pig, der seine ursprünglich eingelegte Revision zurückgenommen hat,\n\nEs ist darauf hinzuweisen, daß es gegen\ndas Doppelverwertungsverbot verstößt,\nstrafschärfend zu berücksichtigen, daß\nder Angeklagte einen Gewinn aus rechtswidrigen Geschäften gezogen hat, die in\nhohem Maße die Volksgesundheit gefährden\n(UA S. 21). Diese Erwägungen decken sich\n\n-5-\n\nmit Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, solche Taten überhaupt unter\nStrafandrohung zu stellen.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-26/1-str-83-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-26/1-str-83-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.986738+00:00"}}