{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-02-26_1_StR_29_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-02-26","aktenzeichen":"1 StR 29/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 29/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schäfer Arthur S c n EE :us Tun.\ngeboren am ä 192: in rauummmumier,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nur\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 26. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil\n\nvom 25. Oktober 1984 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einem\npsvchiatrischen Krankenhaus angeordnet\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen\n\nlassen, soweit er wegen zweier im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangener\n\nVergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern,\n\nje in Tateinheit mit einem Vergehen der\n\nhomosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt\nworden ist. Dagegen reichen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht aus, um\ndie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus zu begründen.\n\nDie Strafkammer hält die Unterbringung des\nAngeklagten deshalb für erforderlich, weil\nbei ihm die Gefahr weiterer pädophiler Delikte\n\ngegeben sei.\n\nDie Strafkammer sieht in Übereinstimmung mit\n\ndem Sachverständigen diese Gefahr darin begründet, daß sich der Angeklagte wegen seiner\npädophilen Veranlagung, seiner intellektuellen\nMinderbegabung und seiner gemütsmäßigen Abstumpfung nur schwer in die Lage eines Kindes versetzen\nkönne, so daß auch keine ausreichenden Hemmungen\nvon ihm zu erhoffen seien. Außerdem sei er\nkontaktschwach und mißtrauisch, möchte aber auch\nWärme und Anerkennung und suche deshalb Beziehungen\nzu Kindern, zu denen für ihn der Zugang einfacher\nsei. Es bestehe die Gefahr, daß der Angeklagte\nsexuelle Kontakte zu Kindern als Kommunikationsmittel ansehe und benutze. Es sei daher lediglich\n\n; eine Frage der Zeit und der Gelegenheit, bis mit\neiner neuen derartigen Straftat zu rechnen sei (Seite\n10-12 UA).\n\n_4- LE\n\nDiese Auffassung der Strafkammer wird von den\nin den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen\ntatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend\ngetragen. In. den beiden Fällen, die Gegenstand\ndes angefochtenen Urteils sind, hat der Angeklagte die Beziehungen zu den beiden Knaben\noffenbar nicht gesucht, sondern sie haben sich\nzu ihm gesellt und er hat dann - als sie im\nSchafstall herumtollten - die sich ihm bietende\nGelegenheit zu sexuellen Handlungen ausgenutzt\n(Seite 5/6 UA).\n\nDer heute 60 Jahre alte Angeklagte ist aller-\n\ndings schon einmal, nämlich am 4. Mai 1965\n\ndurch das Landgericht Waldshut wegen Unzucht\n\nmit Kindern in fünf Fällen, davon in zwei\n\nFällen in Tateinheit mit Verführung Minderjähriger\nzur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu einer\nGefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt worden, die er auch vollständig ver-\n\nbüßt hat. Ein weiteres gegen ihn anhängig gewesenes\nVerfahren wegen sexueller Handlungen mit einem\n11-jährigen Jungen ist am 23. März 1972 durch die\nStaatsanwaltschaft Waldshut wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellt worden. Wie der\nAngeklagte in den Fällen, die zu seiner Verurteilung\nvom 4. Mai 1965 und zur Einstellung des Verfahrens\nam 23. März 1972 geführt haben, vorgegangen ist und\ninwiefern sie die Gefahr weiterer derartiger Straftaten zu begründen vermöchten, ist den schriftlichen\nUrteilsgründen nicht zu entnehmen. Daß die Verurtei-\n\nlungen des Angeklagten im Jahre 1941 wegen unzüchtiger\n\nBerührung von zwei sechs bis sieben Jahre alten\nMädchen und in den Jahren 1946 und 1979 wegen\nBrandstiftungen die Gefahr weiterer pädophiler\nHandlungen zu begründen vermöchten, hat die\nStrafkammer offenbar selbst nicht angenommen.\n\nEs kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte, zu dem sich wegen\nseiner Tätigkeit als Schäfer Kinder häufig gesellen sollen (S. 5 UA), der aber seit 1972 nicht\nmehr wegen eines einschlägigen Deliktes in Erscheinung getreten ist, in den vorliegenden beiden\nFällen lediglich Gelegenheitstaten verübt hat, die\nnicht ausreichen, um die Annahme einer Gefährlichkeit i.S.v. § 63 StGB zu begründen. Es hätte vielmehr einer Gesamtwürdigung des Täters und der\nbisher von ihm verübten Straftaten bedurft, um\n\ndie Gefährlichkeitsprognose zu stützen (BGHSt 27,\n246, 248; BGH, B. v. 28. Juli 1981 - 1 StR 482/81).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-26/1-str-29-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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