{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-02-26_1_StR_19_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-02-26","aktenzeichen":"1 StR 19/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 19/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaxinilion AB zus MEERE dort geboren\nam U 1929, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nAhr\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 26. Februar 1985 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 27. September 1984\n\n4. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Totschlags in\nTateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht\nmehr als 60 cm schuldig ist (§ 212\nAbs. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Satz 1Nr. 53a\nBuchst. a WaffG, § 52 StGB),\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seinem Vater, in Tatmehrheit\nmit einem Vergehen \"nach dem Waffengesetz\" zur\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, daß der\nAngeklagte die Tatwaffe, eine Pistole vom Modell\nGalesi, Kal. 6,35 mm, mit 25 Patronen im Jahre 1973\nerworben und seither in geladenem Zustand in seiner\nWohnung aufbewahrt hat in dem Bewußtsein, weder zum\nErwerb noch zum Besitz die erforderliche Erlaubnis\nzu haben (UA S. 5). Der Angeklagte hat somit bis zum\nTattage die tatsächliche Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht\nmehr als 60 cm ausgeübt (UA S. 19). Da der Angeklagte\nmit dieser Waffe in seiner Wohnung den ihm zur Last\ngelegten Totschlag verübt hat, besteht zwischen diesem\nVerbrechen und dem unerlaubten Waffenbesitz Tateinhei t (BGHSt 31, 29; vgl. auch BGH, Beschl.\nvom 8. März 1983 - 5 StR 27/83). Das führt zur Ände-\n\nIH\n\nrung des - im übrigen rechtsfehlerfreien - Schuldspruchs\n\nund zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\n-UL-\n\nAuf die Begründung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 1985 nimmt der Senat\nBezug.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-26/1-str-19-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-26/1-str-19-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.932950+00:00"}}