{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-02-21_1_StR_812_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-02-21","aktenzeichen":"1 StR 812/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 812/84 ' URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerfachgehilfen Otto Jörg-Michael P EEEEN\n\naus REN, dort geboren am EEE 1960,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n>,\n\\\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ES\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt msmuuuuumummniiiig\n\nals Verteidiger,\nJustizobersekretär WB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3-\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten PM\nwird das Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 10. August 1984, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen. Jedoch wird die Fassung\ndes Schuldspruchs des landgerichtlichen\nUrteils dahin abgeändert, daß die Worte\n“in einem Fall versucht\" entfallen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vier\nVerbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n-u-\n\nsechs Jahren und drei Monaten verurteilt sowie\nseine Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von\ndrei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, die ausdrückliche Verletzung der\nAufklärungspflicht, dem Vorbringen nach aber\nauch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisamtrages beanstandet und die Sachrüge erhebt,\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet in zwei\nPunkten zu Recht die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages, mit dem er seine Heroinabhängigkeit für\ndie Zeit der abgeurteilten Taten und fortdauernde\npsychische Entzugserscheinungen unter Beweis gestellt hat.\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag in den\nUrteilsgründen abgelehnt, weil die als Zeugen\nbenannten Ärzte Dr. Pia und Dr. og\nsowie der Leiter der Suchtberatungsstelle K8-\nGER ersichtlich nur das wiedergeben könnten,\nwas ihnen der Angeklagte mitgeteilt habe und ihre\nfrüheren Äußerungen dem Sachverständigen vorgehalten wurden; der Vernehmung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen bedürfe es nicht, weil\ndie Voraussetzungen des § 244 Abs. 3, 4 StPO nicht\nvorlägen (UA S. 35, 36).\n\nDie so begründete Ablehnung des Beweisamtrags\nhält, soweit sie die sachverständigen Zeugen Dr.\nPr und Dr. OMB betrifft, der rechtlichen\n\n-5-\n\nNachprüfung nicht stand. Wie sich aus der Begründung des Beweisamtrags ergibt, war die in das\nWissen der beiden Ärzte gestellte Beweisbehauptung mit dem Vorbringen untermauert worden, sie\nseien als Anstaltsärzte der Justizvollzugsanstalten CAM und TEEN tätig und hätten in\ndieser Eigenschaft den Angeklagten untersucht;\n\nDr. Pr habe dem Angeklagten in einem\nAttest Heroinabhängigkeit bestätigt (UA S. 34).\nWenn demgegenüber das Landgericht die Erheblichkeit des Vorbringens mit der Begründung verneint,\ndie sachverständigen Zeugen könnten nur das bekunden, was der Angeklagte ihnen früher berichtet\nhabe (UA S. 36), wird damit die Beweisbehauptung\nin unzulässiger Weise eingeengt; nach deren Inhalt\nsollten die Ärzte nicht nur ihnen vom Angeklagten\nübermittelnde Informationen wiedergeben, sondern\nihre aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen\nund ihres fachlichen Wissens gewonnene Kenntnis\nvon der Heroinabhängigkeit des Angeklagten darlegen.\n\nEbensowenig kann die weiter ausgeführte Erwägung (UA S. 36), die Äußerungen der beiden Ärzte\nseien dem vernommenen Sachverständigen vorgehalten\nund von ihm bei Erstattung seines Gutachtens berücksichtigt worden, die Ablehnung des Beweisamtrags\ntragen. Das Landgericht legt nämlich nicht näher\ndar, was dem Sachverständigen vorgehalten wurde\nund wie er sich dazu geäußert hat; damit ist diese\nAblehnungsbegründung nicht nachvollziehbar. Es kann\ndahinstehen, ob sie gegen den Grundsatz verstößt,\ndaß es keinen Primat des Sachverständigengutachtens\ngegenüber der Zeugenaussage gibt (vgl. KK S§ 24\nRan. 72 m.w. Nachw.).\n\n-6 -\n\nDie rechtsfehlerhafte Behandlung des Beweisamtrags kann sich hinsichtlich des Strafausspruchs\nauch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\nDie Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet\nzwar nur in Ausnahmefällen die Aufhebung oder\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit,\n\nz.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß\n\nzu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt\nhat oder die Tat unter dem Druck starker Entzugserscheinungen begangen worden ist (BGH, Urteil\n\nvom 28. Oktober 1976 - 2 StR 242/76; Urteil vom\n\n25. Februar 1981 - 3 StR 13/81); dafür ergeben\nweder die bisherigen Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Persönlichkeit des Angeklagten\nAnhaltspunkte noch hat der Beschwerdeführer selbst\ninsoweit konkrete Beweisbehauptungen aufgestellt.\nDoch könnte sich eine Drogenabhängigkeit jedenfalls\nallgemein strafmildernd auswirken; insoweit hat das\nLandgericht dem Angeklagten nur - nicht ausschließbaren - Drogenmißbrauch zugute gehalten.\n\nOb die Ablehnung des Beweisamtrags auch hinsichtlich des Zeugen Kiif der rechtlichen\nNachprüfung standhält, bedarf keiner Entscheidung;\nsoweit das Landgericht die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen abgelehnt hat,\nkönnen dagegen Einwände nicht erhoben werden.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht war richtigzustellen, daß im Falle 2 der versuchten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Teilakt einer fortgesetzten Handlung keine selbständige\nBedeutung zukommt. Eine teils aus vollendeten, teils\n\n- 7-\n\naus versuchten Einzelakten bestehende fortgesetzte\nHandlung erhält als einheitliche Tat durch die\nschwerere Form der Verwirklichung ihr Gepräge;\n\ndie bloß versuchte Einzelbetätigung geht in der\nvollendeten Handlung auf (BGH, Beschluß vom 27. Februar\n1975 - 2 StR 1/75 bei Dallinger MDR 1975, 542). Im\nübrigen haben sich gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils rechtliche Bedenken nicht\nergeben. Auch die Angriffe der Revision richten\nsich nur gegen die Nichtanwendung des § 21 StGB;\neines Eingehens darauf bedarf es nicht, weil der\nStrafausspruch ohnehin keinen Bestand haben kann.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-21/1-str-812-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-21/1-str-812-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.745618+00:00"}}