{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-02-21_1_StR_7_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-02-21","aktenzeichen":"1 StR 7/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGHSt.: nein\n\nStpo 1975 SS 231 c, 338 Nr. 5\n\nEin absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO\nliegt vor, wenn im Falle notwendiger Verteidigung\ndie Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers auf\neinen Verfahrensteil erstreckt worden ist, den\n\nder nach § 231 c StPO ergangene Beschluß nicht bezeichnet hat. Es kommt nicht darauf an, ob dieser\nVerhandlunasteil den Anklagevorwurf betraf, der\n\ngegen den verteidiqten Angeklagten erhoben worden ist.\n\nBCH, Beschl. v. 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85 - LG Stuttgart","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt.: nein\n\nStpo 1975 SS 231 c, 338 Nr. 5\n\nEin absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO\nliegt vor, wenn im Falle notwendiger Verteidigung\ndie Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers auf\neinen Verfahrensteil erstreckt worden ist, den\n\nder nach § 231 c StPO ergangene Beschluß nicht bezeichnet hat. Es kommt nicht darauf an, ob dieser\nVerhandlunasteil den Anklagevorwurf betraf, der\n\ngegen den verteidiqten Angeklagten erhoben worden ist.\n\nBCH, Beschl. v. 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 7/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftenmaler Karl PD zus NED,\ngeboren am GEB 15:7 in oWEEEEB (Jugoslawien), zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bechloch\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 30. Juli 1984, soweit es ihn betrifft,\nmit den zügehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Rü\n38 Nr. 5 StPO)\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat den einzigen Verteidiger des\nBeschwerdeführers auf seinen Antrag gemäß § 231 c StPO\n\"für die Dauer der Vernehmung\" von fünf namentlich bezeichneten\nZeugen \"am Nachmittag des 12. Juli 1984 von der Anwesenheit\nin der Hauptverhandlung beurlaubt\". In Abwesenheit des Ver-\n\nteidigers hat es an jenem Nachmittag nicht nur die genannten\n\nfünf Zeugen vernommen, sondern darüber hinaus auch den Sachverständigen Gutsche gehört. Das stellt, da ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Stpo\nvorlag, einen Verstoß gegen § 145 StPO und damit einen abso-\n\nluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige\nsein Gutachten zu einem Thema erstattet hat, das mit den\ngegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklagevorwürfen nichts\nzu tun hatte. Daß der Angeklagte von den in seiner oder seines\nVerteidigers Abwesenheit stattfindenden Verhandlungsteilen\nnicht betroffen wird, ist nach § 231 c StPO nur eine der\nVoraussetzungen für die Beurlaubung. Erforderlich ist ferner\nein entsprechender Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers und ein Gerichtsbeschluß, der im Interesse der\nVerfahrensklarheit die Verhandlungsteile, für die die Erlaubnis gilt, zu bezeichnen hat. Nach der Sitzungsniederschrift\nist für die Anhörung des Sachverständigen weder ein Freistellungsamtrag gestellt noch ein entsprechender Beschluß gefaßt\n\nworden. Keines dieser Erfordernisse ist ersetzbar.\n\nEine Beurlaubung durch prozeßleitende Anordnung des\nVorsitzenden hat der Gesetzgeber wegen der Bedeutung der\nMaßnahme nicht für ausreichend angesehen (vgl. Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 231 c Rdn. 10; Treier\nin KK S 231 c Rdn. 9). Unter diesen Umständen scheidet eine\nstillschweigende Beurlaubung von vornherein aus (Gollwitzer\naa0; Müller in KMR, 7. Aufl. § 231 c Rdn. 15; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 36. Aufl. $S 231 c Rdn. 15). Es kann offen bleiben,\n\nob ein stillschweigender \"Antrag\" ausreichen würde.\n\na - 25\n\nDa die Anhörung des Sachverständigen in Abwesenheit\ndes Verteidigers somit nicht durch einen Beschluß nach\nSs 231 c StPO gedeckt war, ist das Urteil in vollem Umfang\naufzuheben, ohne daß es darauf ankäme, ob es auf dem Verstoß beruht (§ 338 StPO). Der Verstoß betrifft auch nicht\nnur einen ausscheidbaren Teil des Urteils (vgl. dazu\nPikart in KK § 338 Rdn. 83).\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-21/1-str-7-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-21/1-str-7-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.725704+00:00"}}