{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-02-21_1_StR_15_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-02-21","aktenzeichen":"1 StR 15/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit eines\nausländischen Zeugen.","text_plain":"ee}.\nBL\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 § 244 Abs. 3 Satz 2\n\nZum Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit eines\nausländischen Zeugen.\n\nBGH, Urt.v. 21. Februar 1985 - 4 StR 15/85 - LG München II -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 15/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJelena F HE zevorene El aus KO,\ngeboren am EEE 19.2 in DEE LEE (Jugoslawien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\n\nDr. Foth,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt GR dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEEREEEEEEEEEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLE\n\n- 3 -\n\nDie Revision der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 6. August 1984 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München II hat die Angeklagte\nwegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten\nverurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision\nder Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der\nallgemeinen Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt als Verstoß gegen\n\n§ 244 Abs. 3 StPO, hilfsweise § 244 Abs. 2 StPO,\n\ndaß das Landgericht mit Beschluß vom 6. August 1984\nden Beweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung\n\nder in SEE wohnhaften Zeugin Mujesira Si mp\nabgelehnt hat. Das Landgericht hätte die Zeugin nicht\nals unerreichbar ansehen dürfen, ohne sie zuvor nach\nMaßgabe des \"Europäischen Rechtshilfeübereinkommens\"\nschriftlich und unter Zusicherung freien Geleits zur\nHauptverhandlung geladen zu haben. Es habe auch nicht\n\n-L-\n\nschlüssig dargetan, weshalb die Vernehmung der\nZeugin im Ausland - durch Rechtshilferichter\noder erkennendes Gericht - zur Sachaufklärung\nungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert sei.\n\nDie Rüge ist nicht begründet.\n\n1. Die Übergabe des angeblich von Frau Sig\nstammenden Schreibens ist vom Tatrichter dahin ausgelegt worden, daß die Verteidigung \"eine Vernehmung\ndieser Zeugin über die in dem Schriftstück aufgestellten Behauptungen beantragt\". Spätestens mit\nder Kenntnisnahme und stillschweigenden Billigung\ndieser Auslegung im Termin vom 6. August 1984 hat\nsich die Verteidigung diese Auslegung zu eigen\ngemacht, den Antrag also mit diesem Inhalt tatsächlich gestellt. Die Beweisbehauptung ging\nsinngemäß dahin, daß nicht die Angeklagte, sondern\nihre Landsmännin Hassima WB die der Angeklagten\nzur Last gelegten Diebstähle begangen habe (vgl.\nFernschreiben des Vorsitzenden vom 26. Juli 1984\nan das Deutsche Generalkonsulat in Zw).\n\n2. Die auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte\nAblehnung des Beweisamtrags ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte Frau\nSigg sowohl als unerreichbares (a) als auch\nals ungeeignetes (b) Beweismittel ansehen.\n\na) Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Auf-\n\nN,\n\nN\nBIN\n\n-5-\n\nklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses\nentsprechenden Bemühungen zur Beibringung des\nZeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine\nbegründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in\nabsehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel\nherangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ\n1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH\nStrVert 1984, 60; BGH wistra 1984, 77). Zu diesen\nBemühungen gehört, wenn der Zeuge nach Namen und\nAnschrift bekannt ist, in der Regel seine förmliche\nLadung; ein im Ausland wohnhafter Zeuge, der vor\ndem deutschen Gericht erscheinen soll, ist zugleich\nauf das ihm nach Rechtshilferecht zustehende freie\nGeleit hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt\nBGHSt 32, 68, 73/74; BGH NJW 1982, 2738; 1983, 528;\nBGH NStZ 1982, 212; 1984, 375; BGH StrVert 1982, 57;\n1982, 207; 1983, 7; 1984, 60; 1984, 408; BGH wistra\n198h, 77). Art. 7 des deutsch-jugoslawischen Vertrags vom 1. Oktober 1971 über die Rechtshilfe in\nStrafsachen (BGBl. 1974 II S. 1165, 1167; 1975 II\nS. 228) gewährleistet dieses freie Geleit; die\nZustellung der Ladung ist in Art. 4 vorgesehen.\n\nDie Annahme, ein ausländischer Zeuge sei unerreichbar, setzt jedoch nicht stets eine erfolglose förmliche Ladung zur Hauptverhandlung voraus.\nDie förmliche Ladung im Wege der Rechtshilfe ist\nentbehrlich, wenn der Tatrichter (nach Ausschöpfung\nder sonst gegebenen Möglichkeiten) zu der Überzeugung gelangt - und nach den besonderen Umständen\ndes Falles auch gelangen darf -, daß der Zeuge\n\n-6 -\n\nauch auf diese Weise nicht zum Erscheinen vor dem\nerkennenden Gericht bewogen werden würde (BGH,\nUrt. vom 4. April 1984 - 2 StR 767/83; Urt. vom\n26. September 1984 - 3 StR 367/84; Herdegen\n\nNStZ 1984, 337, 339 m. w. N.).\n\nDiese Voraussetzungen waren hier gegeben. Mitglieder der Strafkammer hatten Frau Sig\nunter Vermittlung einer Dolmetscherin mehrfach\ntelefonisch aufgefordert, .als Zeugin in Mi zu\nerscheinen. Frau sign hatte sich hierzu bereit\nerklärt und von der Bosnischen Landesregierung eine\nAusreisegenehmigung erhalten (Fernschreiben des\nDeutschen Generalkonsulats in Zi von 30. Juli\n1984). Die deutsche Einreisegenehmigung war an der\nGrenzübertrittsstation Sc$- Bahnhof hinterlegt.\nUnter \"immer anderen Vorwänden\" schob die Zeugin\nihre Anreise hinaus, so daß das Verfahren wegen ihr\nsechsmal unterbrochen werden mußte. Unter diesen\nUmständen durfte die Strafkammer die telefonische\nÄußerung der Zeugin, sie habe ihren Entschluß geändert und \"sei nur bereit, vor einer jugoslawischen\nBehörde auszusagen\" (Beschluß vom 6. August 1984),\nals abschließende und endgültige Weigerung ansehen,\nvor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, deren\neiner Grund, die - von der Zeugin behauptete -\nMorddrohung (UA S. 25), von den deutschen Behörden\nnicht ausgeräumt werden konnte. Weitere Bemühungen\num die Herbeischaffung des Beweismittels versprachen\nkeinen Erfolg. Das Gericht konnte das Erscheinen der\nZeugin nicht erzwingen. Zu einer Beweisaufnahme im\n\nAusland oder zu der Teilnahme an einer Beweisaufnahme im Ausland war die Strafkammer nicht verpflichtet (vgl. BGH StrVert 1981, 601; 1984, 60;\n\nBGH wistra 1984, 77; BGH, Urt. vom 11. November 1980\n- 1 StR 527/80; Urt.vom 29. Oktober 1981 -— 4 StR\n512/81; Urt. vom 17. Mai 1984 - 4 StR 139/84).\n\nb) Ob die Vernehmung durch den Rechtshilferichter zur Sachaufklärung ungeeignet und daher\nohne jeden Beweiswert ist, hat der Tatrichter nach\npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGHSt 22,\n118, 121/122; BGH GA 1971, 85; BGH. NJW 1983, 527;\nBGH MDR 1983, 505; Herdegen aa0 S. 340). Diese\nEntscheidung hat das Landgericht ermessensfehlerfrei getroffen und ausreichend begründet. Es durfte\nzu Recht darauf abstellen, daß \"angesichts der bisherigen Beweisaufnahme\" ein persönlicher Eindruck\nvon der Glaubwürdigkeit der Zeugin für die erkennenden Richter unabdingbar war. Frau Sig war\nnach Inhaftierung wegen Diebstahls im Frühjahr 1984\nnach Jugoslawien abgeschoben worden. Die ihr zugeschriebenen Äußerungen waren unklar, die Beweisbehauptung unsubstantiiert. Andererseits hatte die\nbisherige Beweisaufnahme zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. Die Angeklagte hatte im Ernmittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt. Ihre abweichende Einlassung in der Hauptverhandlung war in wichtigen Punkten durch Zeugen\nwiderlegt worden. Insbesondere hatte der von der\nAngeklagten als \"sehr enger Bekannter\" von Hassima\nMEER bezeichnete Zeuge Dil bekundet, daß er diese\n\n-8-\n\nFrau überhaupt nicht kenne (UA S. 23). Das Landgericht hat schlüssig dargelegt, daß Frau “ER,\nselbst wenn sie existiert, für die unter besonderen\nUmständen begangenen Diebstähle als Täterin nicht\nin Betracht kommt (UA S. 22, 24).\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-21/1-str-15-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-21/1-str-15-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.704255+00:00"}}