{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-02-14_1_StR_5_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-02-14","aktenzeichen":"1 StR 5/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"79\n\nfh\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 5/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Immobilienmakler Gert PDogmeeuiiip aus DENE.\ngeboren ang 1919 in RE dei Da,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden\nvom 31. Oktober 1984\n\n1. im Fall II 3 der Urteilsgründe,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Fall II 3 greift die Rüge durch, das Landgericht habe sich nicht an die beschlossene Wahrunterstellung gehalten. Zwar enthielten der Beweisamtrag\n- und ihm folgend der Gerichtsbeschluß - keine Festlegung der angeblichen Antiquitätengeschäfte nach Zeit\nund Umfang, doch verknüpfte die Strafkammer im Urteil\n\n- 3 -\n\n- insoweit den Beweisamtrag nach seinem Ziel auslegend - die Beweisbehauptung mit der Behauptung\n\ndes Angeklagten, er habe den an Frau Hg bezahlten\n\n‘ Betrag von DM 40.000 aus Antiquitätengeschäften zur\nVerfügung gehabt. Die Erwägung des Landgerichts,\ndieses Vorbringen sei unwahr, weil es jeder geschäftlichen Gepflogenheit widerspreche, Geschäfte in solcher\nGrößenordnung ohne Aufzeichnungen und Belege (die der\nAngeklagte nicht vorweisen konnte) zu führen, wäre\nmit der Wahrunterstellung nur dann zu vereinbaren,\nwenn die Strafkammer überzeugt wäre und darlegte,\n\"größere Mengen Meißner Porzellan\" hätten jedenfalls\nkeinen Erlös in dieser Höhe erbracht. Hierzu finden\nsich jedoch keine Erörterungen, auch versteht sich\neine solche Feststellung nicht von selbst. Deshalb\nbleibt ein Widerspruch; die Verurteilung in diesen\nFall kann nicht bestehen bleiben.\n\n£R\n\n-u-\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen hat sonst keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Da die verbleibenden Einzelstrafen von dem Strafausspruch zu II 3 nicht\nbeeinflußt sind, bleiben sie bestehen; nur die\nGesamtstrafe entfällt.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-14/1-str-5-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-14/1-str-5-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.233650+00:00"}}