{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-02-12_1_StR_835_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-02-12","aktenzeichen":"1 StR 835/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 835/84 - URTEIL\n\n- in der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Förderung der Prostitution u. § 7m\n\nAl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 12. Februar 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 8 aus SED\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n10)\n\n’\nRechtsanwalt Dr. EP au: su»\n\nals Verteidiger der Angeklagten\n\nIp.\nRechtsanwalt BEE» au: og\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nLeu,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 17. September 1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\nden Angeklagten durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Förderung\nder Prostitution verurteilt. Die Staatsanwaltschaft bemängelt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision,\ndaß die Angeklagten nicht wegen dirigierender Zuhälterei\nnach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft worden sind. Das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen boten die Angeklagten in\nihrem unter der Bezeichnung \"Freizeit-Center\" geführten,\nals Sauna-Club getarnten bordellartigen Betrieb 16 Dirnen\ndie Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution und zu einem Nebenverdienst durch Animieren der Gäste zum Sekttrinken. Sie erhielten 50 % des vermittelten Sektumsatzes.\nDen Preis für den Geschlechtsverkehr setzten die Angeklagten nach Absprache mit den Prostituierten in Übereinstin-\n\nmung mit den in anderen derartigen Clubs üblichen Preisen auf zunächst 150,-- DM, später auf 100,-- DM fest;\nin der Preisgestaltung für sexuelle Sonderleistungen waren die Dirnen frei. Die Angeklagten kontrollierten die\nHöhe der Prostitutionserlöse sowenig wie die Einhaltung\nder Mindestpreise. Die Öffnungszeit von täglich 12 Stunden war in zwei Arbeitsschichten von jeweils sechs Stunden eingeteilt; in welcher Schicht sie anwesend waren,\nregelten die Prostituierten selbst; sie konnten nach\nBelieben tageweise fernbleiben oder ganz ausscheiden.\nVom Prostitutionserlös hatten die Dirnen zunächst\n\nDM 50,-- pro Freier als sogenanntes Stichgeld, später\neine Tagespauschale zwischen DM 100,-- und DM 200,--\n\n- unabhängig von der Anzahl der Freier - abzuführen.\n\nFür die Vornahme der sexuellen Handlungen hielten die\nAngeklagten von den Clubräumen durch eine Zugangstür\nräumlich getrennte Zimmer bereit. Die Zugangstür war\ngrundsätzlich verschlossen. Zur Benutzung der Zimmer\nmußten die Dirnen sich jeweils den Schlüssel von den Angeklagten aushändigen lassen, die hierüber eine Strichliste führten, nach der abends abgerechnet wurde. Die\nListen wurden auch nach der Umstellung auf einen Pauschalsatz weitergeführt. Konnte oder wollte eine Dirne\nihre Zahlungen nicht täglich leisten, so notierten die\nAngeklagten die rückständigen Beträge und verrechneten\ndiese am Monatsende mit den Sektprovisionen.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, daß der festgestellte Sachverhalt die Annahme dirigistischer Zuhälterei nach\n§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht trägt.\n\nBAG\n\nDas Führen der Strichlisten durch die Angeklagten\nkann hier nicht als typische Überwachungsmaßnahme im\nSinne des Tatbestandes angesehen werden: Es bezweckte\nnicht die Kontrolle der Prostitutionsausübung und des\nProstitutionserlöses (vgl. BGH NStZ 1982, 379; Dreher/\nTröndle StGB, 42. Aufl. § 181 a Rdnr. 6; Horn in SK,\n§ 181 a Rdnr. 11), sondern war eine Maßnahme, die lediglich zur Sicherstellung der Abführung des \"Stichgeldes\" oder der Tagespauschalen diente.\n\nWie der Senat schon früher dargelegt hat, will\n§ 181 a StGB die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Menschen im Prostitutionsmilieu schützen.\nRechtsgut ist die Selbstbestimmung der Prostituierten\n(BGH NStZ 1982, 507). Daher erfordert auch das Merkmal\ndes Überwachens im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB\nein Handeln des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer\nProstitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise zu beeinflussen. Diese\nVoraussetzungen liegen nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht vor. Das Vorbringen der\nStaatsanwaltschaft, mit der Führung der Strichliste\nhätten sich die Angeklagten einen möglichst vollständi-\n\ngen Überblick über die Prostitutionseinnahmen verschaffen wollen und die Notierung der nicht bezahlten Entgelte habe die Dirnen in wirtschaftliche, zur Prostitutionsausübung nötigende Abhängigkeit gebracht, widerspricht den Urteilsfeststellungen.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-12/1-str-835-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-12/1-str-835-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.158274+00:00"}}