{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-02-12_1_StR_709_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-02-13","aktenzeichen":"1 StR 709/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ob ein Beschluß nach §§ 154, 154 a StPO beim Angeklagten das Vertrauen hervorrufen kann, der ausgeschiedene Verfahrensstoff könne ihm auch im Rahmen\nder Beweiswürdigung nicht mehr zum Nachteil gereichen,\nhängt von der Verfahrenslage ab.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu II.\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 §§ 154, 154 a\n\nOb ein Beschluß nach §§ 154, 154 a StPO beim Angeklagten das Vertrauen hervorrufen kann, der ausgeschiedene Verfahrensstoff könne ihm auch im Rahmen\nder Beweiswürdigung nicht mehr zum Nachteil gereichen,\nhängt von der Verfahrenslage ab.\n\nBGH, Urt.v. 13. Februar 1985 - 1 StR 709/84 - LG Tübingen -\n\n18\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ngh URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Helmut Eugen 5 UEEEB aus\nNEW, dort geboren am EEE 1944,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 12. Februar 1985 in der\nSitzung am 13. Februar 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (@EEEE> zus Kim\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3-\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n7. Mai 1984 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren drei Monaten verurteilt. Es hielt ihn für überführt, in zahlreichen Einzelfällen gebrauchte Lastkraftwagen unter betrügerischen Vorspiegelungen verkauft zu haben. Die Revision des Angeklagten bleibt\nohne Erfolg.\n\nII.\n\nVerwertung von nach 88 154, 154 a StPO ausge-\n\nschiedenen Taten und Tatteilen ohne Hinweis\n\nIn der vom 19. Oktober 1983 bis 7. Mai 1984 dauernden Hauptverhandlung regte die Strafkammer am 23. März\n1984 an, mehrere Einzelakte (die sonst Teil der abgeurteilten fortgesetzten Handlung gewesen wären) nach\n§ 154 a StPO auszuscheiden, fermer, hinsichtlich\nmehrerer anderer - selbständiger - Taten das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig einzustellen.\n\n-—u —e—_- — |\n\n—\n\n-UL-\n\nAm 27. April 1984 gab der Staatsanwalt vor seinem\nSchlußvortrag die dieser Anregung entsprechenden\nErklärungen nach §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO\nab. Am 2. Mai 1984 folgten die Schlußvorträge der\nVerteidigung und das letzte Wort des Angeklagten.\nAm 7.. Mai 1984 gab die Strafkammer \"nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung\" den ihrer Anregung und der Erklärung der Staatsanwaltschaft\nentsprechenden Einstellungs- und Beschränkungsbeschluß bekannt;. anschließend verkündete der\nVorsitzende das Urteil.\n\n‘Im Rahmen der Beweiswürdigung, zumal bei Erörterung des subjektiven Tatbestands, stellt das\nLandgericht auf \"eine Gesamtschau und Bewertung\nder Aussagen der zahlreichen vernommenen Zeugen\"\nab, und zwar \"nicht nur der nach Überzeugung der\nKammer Geschädigten ..., sondern auch der Zeugen,\nderen Fälle nach §§ 154, 154 a StPO (zunächst)\nnicht weiterverfolgt wurden\" (UA S. 73; vgl. auch\nUA S. 53, 54, 61, 68, 70). Ein besonderer Hinweis\nauf die Verwertung dieses Verfahrensstoffs war\nnicht erfolgt.\n\n‘Die Revision rügt dieses Vorgehen. Unter Hinweis. auf BGHSt 31, 302 und die dort aufgeführte\nsonstige Rechtsprechung des Buridesgerichtshofs\nist sie der Auffassung, im Rahmen der Beweiswürdigung hätten aus dem Verhalten des Angeklagten,\ndas Gegenstand der aus dem Verfahren ausgeschiedenen Vorwürfe war, für den Schuldspruch ohne entsprechenden Hinweis keine Folgerungen gezogen werden\ndürfen.\n\n-5-\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die in der Hauptverhahdlung gemäß §§ 154,\n154 a StPO vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff nicht dazu, daß dieser Verfahrensstoff und die\nmit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr)\nanhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grunde für die\nUrteilsfindung außer Betracht bleiben müssen; vielmehr ist der Tatrichter nicht gehindert, auch solchen\nStoff zu ermitteln und festzustellen, wenn er zU-\nmindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder\nTäter von Bedeutung ist (BGH NStZ 1981, 99; BGH,\nUrteil vom 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75; vgl.\nauch Bruns NStZ 1981, 81; Rieß GA 1980, 312; Terhorst JR 1982, 247 und JR 41984, 170). Das entspricht\nder Vorschrift des § 261 StPO, wonach der Richter\n‘seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen, d.h. alles zu verwerten hat,\nwas in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung\neingeführt worden ist.\n\nAllerdings kann die Verwertung von ausgeschiedenem Verfahrensstoff dann unzulässig sein, wenn\ndas Gericht durch die Einstellung oder Beschränkung\nnach §§ 154, 154 a StPO beim Angeklagten das Vertrauen erweckt, die ausgeschiedenen Taten, Tatteile\noder Gesetzesverletzungen könnten ihm nicht mehr\nzum Nachteil gereichen, er müsse sich insoweit\nnicht mehr verteidigen, und ihn durch die dennoch\nerfolgte Verwertung in diesem Vertrauen enttäuscht.\n\nEEE EEE GE ne\n\nDj En EEE Ze\n‘\n\n-6 -\n\nEin solches Vorgehen kann gegen den Grundsatz des\nfairen Verfahrens verstoßen. Deshalb macht der\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung\n\nin Fällen der §§ 154, 154 a StPO die Verwertung\n\ndes ausgeschiedenen Verfahrensstoffs für die\nBemessung der Strafe davon abhängig, daß das\nGerieht den Angeklagten zuvor ausdrücklich auf\ndiese Möglichkeit hinweist (BGHSt 30, 147; 30,\n\n1975: BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 2 StR\n668/81; Beschluß vom 12. Januar 1982 - 1 StR 320/81;\nBeschluß vom 2. März 1982 - 1 StR 871/81; vgl. auch\nBruns, Rieß, Terhorst je aa0).\n\n‚In der Emtscheidung BGHSt 31, 302 werden diese\nGrundsätze auf die Beweiswürdigung erstreckt. Das\nGericht dürfe nach § 154 a Abs. 2 StPO \"ausgeschiedene Teile der Tat\" ohne ausdrücklichen Hinweis\nnicht im Rahmen der Beweiswürdigung verwerten.\n\n- Der.vorliegende Fall nötigt weder zu der Prüfung,\nob bei beabsichtigter Verwertung solchen ausgeschiedenen Verfahrensstoffs für die Strafzumessung in\njedem Fall ein ausdrücklicher Hinweis vonnöten ist\n(oder ob er sich im Einzelfall durch den Gang des\nVerfahrens erübrigen kann), noch zu der Erörterung,\nob diese Grundsätze ohne weiteres auf eine Verwendung im Rahmen der Beweiswürdigung zu übertragen sind.\n\nDas Vertrauen des Angeklagten kann nur dort\nverletzt sein, wo es zuvor geschaffen worden ist,\nwo also der Angeklagte durch den nach §§ 154, 154 a\nStPO ergehenden Beschluß in eine Lage versetzt worden\n\ndr\n\n- 7 -\n\nist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflußt\nhat und bei verständiger Einschätzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte; andernfalls\nbedeutet es keinen Verfahrensfehler, wenn das\nGericht einen ausdrücklichen Hinweis unterläßt.\nMaßgebend ist die jeweilige Gestaltung des Verfahrens.\n\nIm vorliegenden Fall war, als der Beschluß\nnach §§ 154, 154 a StPO erging, die Beweisaufnahme\nbeendet; sie war geschlossen worden, bevor die .\nStaatsanwaltschaft den Einstellungs- und Beschränkungsamtrag stellte.Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Beschluß in irgendeiner Weise ein seine\nVerteidigung beeinflussendes Vertrauen des Angeklagten\nhätte schaffen können.\n\nEin Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.\n\nDie Entscheidung BGHSt 31, 302 steht nicht entgegen, weil sie auf der Rechtsmeinung, die für das\nvorliegende Urteil von Bedeutung sein könnte, nicht\nberuht und weil ihr außerdem ein anderer Sachverhalt\nzugrunde liegt; dort war der Beschluß gemäß § 15h a\nStPO am zweiten von insgesamt 4 Verhandlungstagen,\nvor Schluß der Beweisaufnahme, ergangen.\n\nIII.\n\nNichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO)\n\nDie Revision rügt, dem Angeklagten habe nach Verkündung des gemäß §§ 154, 154 a StPO ergangenen Beschlusses das letzte Wort nochmals erteilt werden\n\n-8-\n\nmüssen, weil durch den Beschluß die \"prozessualen\nGrundlagen\" des Urteils umgestaltet worden seien,\nzuden das Gericht sich \"die Ansicht des Staatsanwalts zu eigen gemacht\" (BGH NStZ 1983, 469) habe.\n\n‚Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet.\n\n'Im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 -\nhatte der Bundesgerichtshof für einen solchen Fall\ndie erneute Erteilung des letzten Wortes nicht für\nerforderlich gehalten. Spätere Entscheidungen haben\nin ähnlichen - freilich nicht genau gleichliegenden -\nFällen § 258 Abs. 2 StPO als verletzt angesehen (BGH\nNStZ. 1983, 469; BGH StrVert. 1984, 104; BGH, Urteil\nvom 3. Juni 1980 - 5 StR 289/80; Urteil vom 3. März 1981\n- 5 StR 28/81; Beschluß vom 13. Oktober 1981 - 5 StR\n595/81; Beschluß vom 30. März 1983 - 3 StR 91/83).\n\nDer Senat neigt dazu, in Fällen wie dem vorliegenden die erneute Erteilung des letzten Wortes für\nerforderlich zu halten, damit der Angeklagte Gelegenheit hat, das Ausscheiden von Verfahrensstoff argumentativ zu verwerten. Er kann insbesondere versuchen,\nentlastende Momente, die der ausgeschiedene Stoff\nenthält, auf den abzuurteilenden Sachverhalt zu erstrecken. Eine abschließende Entscheidung erübrigt\nsich jedoch, denn es ist nicht zweifelhaft, daß im\nvorliegenden Fall, selbst wenn der Strafkammer insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, das Urteil\njedenfalls nicht darauf beruht. Denn nicht die auf\neiner sogenannten \"Gesamtschau\" (UA S. 53) beruhenden\nErwägungen, sondern die jeweiligen Feststellungen zu\nden Einzeltaten und Einzelakten tragen die Verurteilung.\n\nDZA\n\nIV.\nSachbeschwerde\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf. Zwar handelte es sich, soweit der Angeklagte künftigen Umsatz\nund künftigen Gewinn in bestimmter Höhe behauptete,\num Dinge, die in der Zukunft lagen und deshalb als solche\nkeine \"Tatsachen\" im Sinne von § 263 StGB darstellten.\nIndes ändert das nichts, weil der Angeklagte sich als\nerfahrener Fachmann gab und den Kunden vorspiegelte,\ndie vorhandenen Fakten rechtfertigten die sichere\nErwartung auf die von ihm errechnete Umsatz- und\nGewinnentwicklung, was, wie er wußte, nicht zutraf\n(vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 11 ff.;\nDreher/Tröndle StGB 42. Aufl. §§ 263 Rdn. 2).\n\nIn allen Fällen wurde den Geschädigten nicht nur\nein bestimmter Umsatz, sondern auch ein bestimmter\nGewinn zugesichert, der in den meisten Fällen als\nBetrag ausgedrückt, vereinzelt aber auch, ohne\nBezifferung, am bisherigen Verdienst des Kunden\ngemessen wurde.\n\nNach den Umständen des Falles sind auch die\nAusführungen des Landgerichts zum Schaden nicht\nzu beanstanden. Die Geschädigten verschuldeten\nsich über ihre Möglichkeiten hinaus, um sich eine\nExistenzkrundlage zu schaffen. Der Kauf der Lastkraftwagen war hierzu nur Mittel zum Zweck. War\n\n- 10 -\n\ndurch ihren Betrieb der Schuldendienst nicht zu\nerbringen und der Lebensunterhalt nicht zu bestreiten, so war der Kauf nutzlos und brachte\nnur Schaden.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-13/1-str-709-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-13/1-str-709-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.136579+00:00"}}