{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-02-07_1_StR_9_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-02-07","aktenzeichen":"1 StR 9/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 9/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard ZB aus rd, geboren am\nGE 1957 in NEED»\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhö-\n\nrung des Beschwerdeführers am 7. Februar 1985 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nbh.\n\nDie Strafverfolgung wird im Fall III. 1.\nder Urteilsgründe auf das Vergehen der\nfortgesetzten gewerbsmäßgen Hehlerei beschränkt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 8. Oktober 1984\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert,\ndaß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Mißbrauchs von\nAusweispapieren entfällt,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nBr\n\nGründe:\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat\ngemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Strafverfolgung im Fall III. 1. der Urteilsgründe auf das Vergehen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt; daher entfiel der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Mißbrauchs von Ausweispapieren (§ 2§ 1 StGB). Die Nachprüfung des beschränkten\nSchuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch insgesamt schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten\nenthält. Die Bezugnahme auf das aufgehobene Urteil des\nSchöffengerichts, das im übrigen selbst nur sehr knappe Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des\nAngeklagten enthielt, vermag die Darstellung der gebotenen eigenen Feststellungen der hier erstinstanzlich\ntätig gewordenen Strafkammer nicht zu ersetzen (vgl.\nBGHSt 30, 225).\n\nDer Maßregelausspruch nach § 70 Abs. 1 StGB wird\nvon der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.\n\nHerdegen Kuhn . Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-07/1-str-9-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-07/1-str-9-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.972997+00:00"}}