{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-02-05_1_StR_833_84_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-02-05","aktenzeichen":"1 StR 833/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 833/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Einzelhandelskauffrau Renate 1 EEE»\n\naus WERE. geboren an EEE 1947 in\nCE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n-2- 78\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\n\"einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 8. Juni 1984 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nals die Angeklagte wegen Strafvereitelung und wegen Begünstigung verurteilt\nworden ist, sowie im gesamten Strafausspruch, soweit er sie betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung der Angeklagten wegen Strafvereitelung kann nicht bestehen bleiben. Die Angeklagte\nhat sich nach Auffassung der Strafkammer dadurch der\nStrafvereitelung schuldig gemacht, daß sie dem Mitangeklagten PD ab dem Zeitpunkt seiner Flucht am\n\n24. März 1977 bis zu seiner erneuten Festnahme am\n\n30. April 1978 in ihrer Wohnung in Ruit Unterkunft gewährt hat (UA S. 24, 50/51, 108). Aus den Feststellungen ergibt sich Jedoch nicht eindeutig, daß dadurch die\nerneute Festnahme des Mitangeklagten tatsächlich \"zumindest über einen längeren Zeitraum hinweg\" verhindert\nworden ist. Denn der Mitangeklagte hat sich in der Wohnung nicht versteckt, sondern, wie die Feststellungen\nüber seine während dieser Zeit begangenen Straftaten\nzeigen, außerhalb der Wohnung frei bewegt. Auch stand\nihm bis Januar 1978 zusätzlich die Wohnung in Gerlingen\n(UA S. 23, 75-77) und ab Dezember 1977 die Wohnung in\nPlattenhardt (UA S. 24/25, 51) zur Verfügung. Es steht\ndeshalb bisher nicht sicher fest, daß der Mitangeklagte\nPB ohne die Unterkunftsgewährung früher ergriffen\nworden wäre.\n\nDaneben begegnet die Verurteilung der Angeklagten\nwegen Strafvereitelung auch in subjektiver Hinsicht Bedenken. Die Strafkammer hat zwar festgestellt, die Angeklagte habe durch die Unterkunftsgewährung verhindern\nwollen, daß der Mitangeklagte PB erneut festgenommen\nund der Strafverbüßung zugeführt werde (UA S. 24, 108).\nNach den Feststellungen sind jedoch auch naheliegende\nandere Gründe für das Handeln der Angeklagten denkbar.\nSo kann es der Angeklagten allein darauf angekommen sein,\nmit dem Angeklagten in eheähnlicher Gemeinschaft zusanmenleben zu können (UA S. 85, 129). Sie kann aber auch\nmit dem Ziel gehandelt haben, eigenes strafbares Tun zu\nverdecken. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat der\nMitangeklagte PB die nach seiner Flucht begangenen\nEinbruchs- und Einsteigediebstähle mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht allein begangen (UA S. 26, 59, 117). Nach\n\n-UL- AE\n\nder Aussage der Zeugin Angelika Lili ist es aber\nnicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte eine der weiteren Tatbeteiligten war (UA S. 85, 88, 100/101). So\nhat die Zeugin beispielsweise bekundet (UA S. 90), die\nAngeklagte \"sei durch die nächtlichen Streifzüge so\n'fjix und fertig' gewesen, daß sie tagsüber im wesentlichen damit beschäftigt gewesen sei, 'ihren Körper\n\nzu pflegen'\". Auf die Tatbeteiligung der Angeklagten\ndeutet auch das Funkgespräch zwischen ihr und dem Mitangeklagten PB unmittelbar nach dem Einbruch am\n16./17. Oktober 1977 in Harthausen hin (UA S. 31/32,\n60/61). Falls aber die Angeklagte - was hier zu ihren\nGunsten unterstellt werden muß - möglicherweise an den\nDiebstählen beteiligt war, läßt sich nicht ausschließen,\ndaß sie jedenfalls auch in der Absicht gehandelt hat,\nein gegen sie selbst gerichtetes Strafverfahren zu vereiteln. In einem solchen Fall muß sie nach § 258 Abs. 5\nStGB straffrei bleiben (BGH bei Holtz MDR 1981, 99;\n\nBGH NJW 1984, 135, 136).\n\nAus demselben Grund bestehen auch gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung Bedenken. Die\nStrafkammer hat die Beglinstigungshandlung darin gesehen,\ndaß die Angeklagte \"bei der Anmietung der Wohnung in\nPlattenhardt im Dezember 1977 PD nit Rat und Tat zur\nSeite stand und dabei auch wußte, daß die Wohnung zur\nLagerung von Diebesbeute aus von Petro begangenen und\nzu begehenden Diebstählen dienen sollte, und sie dies,\num PD die Vorteile aus diesen Taten zu sichern, auch\nwollte\" (UA S. 109). Wenn aber die Angeklagte an den\nDiebstählen selbst beteiligt war, stellt ihre Hilfe bei\nder Wohnungsanmietung zugleich eine Selbstbegünstigung\ndar und bleibt deshalb nach § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB\nstraflos.\n\nDer Schuldspruch wegen Hehlerei ist dagegen frei\nvon Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Nach\nSachlage kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie dafür verhängte Einzelstrafe ohne die zusätzliche\nVerurteilung wegen Strafvereitelung und Begünstigung\nmilder ausgefallen wäre. Der Strafausspruch muß deshalb\ninsgesamt aufgehoben werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-05/1-str-833-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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