{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-29_1_StR_799_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-29","aktenzeichen":"1 StR 799/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ÄZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 799/84 URTEIL\n\nin der Strafsachs\n\ngegen\n\nWolfgeng TEE aus DB, or: geboren an\nARE :55.,\n\nwegen Totschlags\n\nAS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Januar 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nels Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 8 :.: zen\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltcgg>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAZ\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nBamberg vom 10. August 1984 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfah-\n\nren erwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Bamberg hat den Angeklagten wegen\nTotschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nHiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen Totschlags ist rechtlich\nbedenkenfrei; die Revision erhebt insoweit 2uch keine besonderen Einwendungen.\n\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n-_h_\n\n1. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte\nsei ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden\n(erste Alternative des § 213 StGB), ist nicht zu\nbeanstanden. Die tatauslösende Äußerung des Tatopfers Hg \"Was willst denn Du mit Deiner Nutte\n(oder Hure), die Du geheiratet hast!\" ist unter Berücksichtigung des Lebenskreises der Beteiligten\nund der gegebenen Situation objektiv als erhebliche Kränkung zu werten. Zu dieser Äußerung hat der\nAngeklagte keinen Anlaß gegeben. Eine Gesamtbetrachtung des beiderseitigen Verhaltens während\n\ndes \"einige Minuten\" dauernden Streits ergibt, da2\nihn an der Herbeiführung der Tatsituaticon keine\nMitschuld trifft. Dies hat das Landgericht zutreffend dargelegt (UA S. 34/35). Die Feststellungen\ntragen die abschließende Bewertung, daß der Getötete \"stets der treibende und aggressive Teil\" gewesen ist, der die Auseinandersetzung \"fortwährend\neskalierte\", während sich der Angeklagte (bis zur\ntatauslösenden Provokation) auf angemessene Abwehr\nbeschränkte (UA S. 14,34 ff, 40/41). Die Bezeichnung\n\"Asozialer\" ist nach den Feststellungen nur \"sinngemäß\" gefallen (UA S. 10); von den Zeugen wird die\nWendung in wesentlich abgeschwächter Form wiedergegeben (UA S. 14 ff). Insgesamt kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Reaktionen des Angeklagten\nauf der Grundlage einer Gemütsverfassung erfolgten,\ndie durch eine starke alkoholische Beeinflussung geprägt war.\n\n2% Soweit in den Urteilsgriinden eine mögliche\nEinschränkung der EinsichtsTähigkeit des Angeklagten erwähnt wird, ist dies unschädlich. Das Landgericht ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe\nerkennen läßt, von einer alkoholbedingten erhehlichen Beeinträchtigung nur des Hemmungsvermögens,\nnicht aber von der Möglichkeit eines Verbotsirr-\n\ntums ausgegangen (vgl. UA S. 12, 26/27, 31, 36/27).\n\n3. Schließlich greifen auch die Angriffe der Revision gegen die Gewährung von Strafaussetzung zur\nBewährung nicht durch. Die Strafkammer hat sich bei\nder gebotenen Gesamtbewertung von Tat und Täter von\neiner Reihe von Umständen bestimmen lassen, die ohne\nRechtsfehler sämtlich zu Gunsten des Angeklagten in\ndie Waagschale gelegt werden durften. Das Ergebnis\ndieser Gesamtbewertung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, weil es noch innerhalb des dem Tatrichter\neingeräumten Beurteilungsspielraumes liegt. Wie dass\nLandgericht zutreffend dargelegt hat, gebietet auch\n\nder Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsord-\n\nnung (§ 56 Abs. 3 StGB) hier keine andere Entscheidung.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-29/1-str-799-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-29/1-str-799-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.647444+00:00"}}