{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-29_1_StR_6_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-29","aktenzeichen":"1 StR 6/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 6/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Bodo 5 Em zu: NaRmE,\n\ndort geboren am EEEB 1960, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: DEE u.a. -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar\n1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nSchüller wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. September\n1984, soweit es ihn betrifft,\n\n1. dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung nicht. Das Landgericht legte die Einlassung der Angeklagten zugrunde,\nsie seien bei Planung der Tat im Hinblick auf Alter\nund körperlichen Zustand der zu überfallenden Frau\n\ndavon ausgegangen, es genüge, sie festzuhalten und ihr\ngleichzeitig den Mund zuzuhalten; ihr habe \"nichts passieren\" sollen. Daß der Mitangeklagte DM die Überfallene dann gewürgt habe, habe sich aus der Situation,\nohne Zutun des abseits stehenden Beschwerdeführers, ergeben (UA S. 16). Hiermit verträgt sich der vom Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufgrund allgemeiner Erwägungen angenommene bedingte Körperverletzungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht. Auszugehen ist vielmehr von einem Exzeß des Mitangeklagten. Weil die sonstigen Feststellungen diese Beurteilung sicher ermöglichen,\nkann der Senat den Schuldspruch ändern. Insbesondere ist\nnicht zweifelhaft, daß die geplanten Handlungen nach Auffassung des Landgerichts nicht so beschaffen waren, daß\nsie für sich schon den Vorwurf der Körperverletzung gerechtfertigt hätten.\n\nDer Strafausspruch bedarf schon deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, weil das Landgericht nicht\nklarstellt, ob es den Strafrahmen des § 249 StGB gemäß\n§ 8 23, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die allgemeine Erwägung, es wirke \"strafmildernd\", daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist (UA S. 30), reicht\nnicht aus.\n\nFür die neue Verhandlung ist wiederum eine Jugendkammer zuständig (BGHSt 30, 260; BGH, Beschl. vom\n16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81; Beschl. vom 13. November 1981 - 2 StR 486/81).\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-29/1-str-6-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-29/1-str-6-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.629522+00:00"}}