{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-24_1_StR_827_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-24","aktenzeichen":"1 StR 827/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 827/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold Pop zu: Penn\nGEEEBB,, sort geboren am ib 1957,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nEr\nPaz .r\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 24. Januar 1985 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n41. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nHeilbronn vom 22. Juni 1984 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nund die Strafzumessungserwägungen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält\ndie Begründung für die Versagung der Strafaussetzung\n\nzur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dazu lediglich ausgeführt:\n\n\"Wie aufgezeigt liegen besondere Umstände\nin Tat und Persönlichkeit, welche Ausnahmecharakter haben und der Tat zugunsten\ndes Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken würden, nicht vor\n(§ 56 Abs. 2 StGB). Die von der Kammer\nfestgestellten mildernden Umstände sind\nzwar beachtenswert, unterscheiden sich\njedoch von gewöhnlichen Strafmilderungsgründen nicht.\"\n\nDamit hat das Landgericht einen überholten Maßstab zugrundegelegt und im übrigen die erforderliche Gesamtwertung unterlassen.\n\nDie Ansicht, besondere Umstände im Sinne des § 56\nAbs. 2 StGB lägen nur vor, wenn sie der Tat den \"Stempel des Außergewöhnlichen\" aufdrückten, hat der Bundesgerichtshof bereits seit längerer Zeit aufgegeben. Nach\nheutigem Verständnis genügen Umstände, die im Vergleich\nmit gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der\nStrafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und\nals den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29,\n370, 371; BGH NStZ 1981, 434; 1982, 285, 286; 1984,\n360 m.w.N.). Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe - wie sie\n\n4\n\nhier vorliegt - ist eine Gesamtwürdigung der \"Tatseite\" geboten (BGHSt 29, 370, 380).\n\nDie Erwägung, die \"festgestellten mildernden Umstände\" unterschieden sich nicht von gewöhnlichen\nStrafmilderungsgründen, läßt im übrigen nicht erkennen, ob die Strafkammer die erforderliche Gesamtabwägung vorgenommen hat. Dabei können Umstände, die bei\neiner Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen zukommt (BGH NStZ\n1982, 114; 1982, 285, 286; 1983, 118, 119; 1984, 360,\njeweils m.w.N.). Einzubeziehen sind auch Umstände,\ndie nach der Tat eingetreten sind (B6GHSt 29, 370, 372;\nBGH NStZ 1981, 434, 435; 1983, 218; Strafverteidiger\n1984, 575).\n\nDie strafkammer hätte sich daher nicht mit einer\nbloßen Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen\nund einer formelhaften Zusammenfassung begnügen dürfen. Erforderlich war vielmehr eine umfassende Würdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit unter dem\nGesichtspunkt, ob eine Strafaussetzung angebracht ist.\nDabei hätte auch berücksichtigt werden müssen, daß die\nVollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte im vorliegenden Verfahren sieben Monate in Untersuchungshaft war und von diesem Freiheitsentzug sichtlich beeindruckt ist (UA S. 24). Auch das sind Umstän-\n\nde, die das Bedürfnis nach Vollstreckung der verbleibenden Reststrafe von acht Monaten mindern können.\n\nDurch die Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-24/1-str-827-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-24/1-str-827-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.592979+00:00"}}