{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-24_1_StR_787_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-24","aktenzeichen":"1 StR 787/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Oskar KoilD zu: Demmin,\ngeboren am EEE 1937 in Sm, zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Anstiftung zur Untreue u.a.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 24. Januar 1985 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Oskar\nKB wird das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 8. Juni 1984, soweit es\nihn betrifft, im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unzulässig. Die Überprüfung des\nSchuldspruchs hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Jedoch\nhat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafbarkeit\nder Mitangeklagten SB und nem wegen Untreue zum Nachteil der Raiffeisenbank Bei» e.C.\nwurde durch das - von § 266 StGB vorausgesetzte - Treueverhältnis begründet, in dem beide zu dieser Bank standen.\nIn einem solchen Treueverhältnis stand der Beschwerdefüh-\n\nrer selbst nicht. Bei der Bestrafung seiner Anstiftungshandlungen war daher eine Strafrahmenmilderung nach § 28\nAbs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschrieben (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Mai 1983 - 4 StR\n211/83). Diese wurde vom Landgericht bei der Strafzumessung erkennbar nicht vorgenommen (UA S. 29). Dieser\nRechtsfehler betrifft zunächst die Einzelstrafen in den\nFällen 1 und 2 und damit auch die Gesamtstrafe. Weil nach\nSachlage nicht ausgeschlossen werden kann, daß die im\nFall 3 verhängte Einzelstrafe milder ausgefallen wäre,\nwenn die Strafkammer in den beiden anderen Fällen auf\ngeringere Strafen erkannt hätte, mußte auch diese Einzelstrafe aufgehoben werden. Bei dieser Sachlage braucht auf\ndie weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-24/1-str-787-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-24/1-str-787-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.576011+00:00"}}