{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-23_1_StR_691_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-23","aktenzeichen":"1 StR 691/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage des Betruges durch Abschluß mehrerer\n\nUnfallversicherungen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 263\n\nZur Frage des Betruges durch Abschluß mehrerer\n\nUnfallversicherungen.\n\nBGH, Urteil vom 23.\n\nJanuar 1985 - 1 StR 691/84 - LG Passau\n\n+0\n\n7\n\nBr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 691/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErhard Emmeran W dumm zus PB, Sort geboren\nam GE 19:2,\n\nwegen Betruges\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 22. Januar 1985 in der Sitzung vom\n\n23. Januar 1985 an der. teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt I\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. 38 aus PP als Verteidiger,\n\nJustizangestellte I]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom\n\n6. August 1984 mit den Feststellungen, die\nnicht das äußere Tatgeschehen betreffen,\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevisionen des Angeklagten, an das Land-\n\ngericht Deggendorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ünde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts\n- Schöffengericht - Passau vom ?2. Mai 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nl. Nach den Feststellungen entschloß sich der in angespannten finanziellen Verhältnissen lebende, an Meniskusbeschwerden leidende Angeklagte Anfang 1980, bei sieben bis zehn\nverschiedenen Versicherungsunternehmen gleichartige Unfallversicherungsverträge abzuschließen, um jede Versicherung im\nVersicherungsfalle, mit dessen Eintritt in naher Zukunft er\nmit hoher Wahrscheinlichkeit rechnete, in Anspruch zu nehmen,\nso seine Schulden zu begleichen und zusätzlich einen erheblichen\n\nGewinn zu erzielen. Demgemäß beantragte er in der Zeit vom\n\n14. Februar bis 20. März 1980 bei acht verschiedenen Versicherungsunternehmen Unfallversicherungen, die alsbald zu Versicherungsbestätigungen bzw. Deckungszusagen im Gesamtvolumen von\n300.000,-- für den Todesfall, 2.050.000,-- DM für den Invaliditätsfall, 210.000,-- DM Übergangsentschädigung, 500,-- DM\nTagegeld und 550,-- DM Krankenhaustagegeld mit einer monatlichen\nPrämienbelastung von 628,20 führten, die der Angeklagte aus dem\nihm - nach Schuldentilgung - zur Verfügung stehenden monatlichen\nNettoeinkommen von DM 1.400,-- zu bestreiten hatte. Um die\nAntragsannahme zu erreichen, verschwieg der Angeklagte im wesentlichen bei den einzelnen Versicherungsamträgen trotz ausdrücklicher Fragen gleichartige Vorversicherungen, Anträge auf gleichartigen Versicherungsschutz oder Antragsablehnungen. Er rechnete\nmindestens damit, daß jede der Versicherungen bei Kenntnis der\ntatsächlichen Umstände die jeweils beantragte Unfallversicherung\nentweder überhaupt nicht oder mit niedrigerem als dem beantragten Versicherungsschutz oder mit höheren Versicherungsprämien\nabgeschlossen hätte. Am 24. März 1980 erlitt der Angeklagte bei\neinem Trimm-Dich-Lauf einen Meniskuseinriß. Deswegen machte der\nAngeklagte im Zeitraum Ende März/Anfang April 1980 bei den acht\nVersicherungen jeweils Entschädigungen geltend. Zu Leistungen\nder Versicherungen kam es nur - aus \"betriebsintern\n\n”_\n\nin einem Falle; auch zwei Zivilprozesse des Angeklagten blieben\n\nerfolglos.\n\nDie Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten als\nfortgesetzten Eingehungsbetrug in acht Einzelakten. Diese Wertung begegnet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nAurchgreifenden Bedenken. Es ist zweifelhaft, ob und in welcher\nHöhe eine Vermögensbeschädigung im Sinne des Tatbestands einge-\n\ntreten ist.\n\nLA\n\n2. Das Bestehen gleichartiger Unfallversicherungsverträge\nbei anderen Versicherern sowie entsprechende Anträge oder\nAntragsablehnungen sind \"für die Übernahme der Gefahr erhebliche Umstände\" (§ 16 Abs. 1 VVG), zu deren Mitteilung an den\nVersicherer der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung\nverpflichtet ist, jedenfalls dann, wenn - wie hier - der\nVersicherer ausdrücklich und schriftlich danach gefragt hat\n(vgl. Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. Anm. 1 b zu SS 16, 17).\n\nIhr Verschweigen kann den Versicherer zur Anfechtung des in\nUnkenntnis dieser Umstände geschlossenen Versicherungsvertrages\nwegen arglistiger Täuschung berechtigen (vgl. etwa OLG Koblenz\nVersR 1981 S. 31 und S. 188). Bei der Unfallversicherung trägt\nder Versicherer nicht nur die Unfall-, sondern auch die \"Betrugsgefahr\" (Prölss/Martin aaO), die deshalb von besonderem Gewicht\nist, weil nach § 180 a VVG für die Unfreiwilligkeit der eingetretenen Verletzung des Versicherungsnehmers eine Vermutung\nstreitet, die der Versicherer widerlegen muß (OLG Hamm VersR 1981\nSs. 953, 954 unter Hinweis auf BGH VersR 77, 660). Im Hinblick\nauf diese Vertragsgefahr - das subjektive Risiko - (vgl. hierzu\nprölss/Martin aaO; Bruck/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl. Bd. IS 16\nAnm. 17; Bruck/Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. Bd. vI 1. Halbband\nAnm. A 17, B 20, F 16; BGH NJW 1971, S. 1891) kommt der Offen-\n\nDas subjektive Risiko läßt sich wie folgt umschreiben (vgl.\nBGH NJW 1971, 1891): Der Abschluß der Versicherung setzt den\nVersicherer der Gefahr aus, daß er zu Unrecht in Anspruch genommen wird, etwa durch Vortäuschung des Versicherungsfalles\noder sonstiger Anspruchsvoraussetzungen zu Grund oder Höhe.\nDiese Gefahren sind um so größer, je höher die Summen sind,\ndie der Versicherungsnehmer nach den Vereinbarungen zu er-\n\nwarten hat. Die Gefahr, die besteht, wenn der Versicherungs-\n\nnehmer nur bei einer Versicherungsgesellschaft eine übliche\nUnfallversicherung abgeschlossen hat, gehört zu dem normalen\nRisiko dieser Gesellschaft. Es ist überschaubar. Die Gefahr\nist aber erheblich größer, wenn der Versicherungsnehner Versicherungen auch bei anderen Versicherungsgesellschaften abge-\n\nschlossen hat.\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage begegnet die Annahme des\nLandgerichts, daß der Angeklagte die acht Versicherer jeweils\ndurch das Verschweigen von Vorversicherungen, Antragstellungen\noder Antragsablehnungen und damit durch Täuschungshandlungen\nim Sinne des Betrugstatbestandes (vgl. Cramer in Schönke/\nSchröder, StGB 21. Aufl. § 263 Rdn. 20; Samson in SK $S 263\nRdn. 45) zum Abschluß der Unfallversicherungsverträge gebracht\nhat, die sie in Kenntnis der verschwiegenen Umstände jedenfalls nicht so, wie geschehen, abgeschlossen hätten, keinen\n\nrechtlichen Bedenken.\n\n3. Bei der Beantwortung der Frage nach dem Schaden im\nSinne des Tatbestandes ist das Landgericht zutreffend davon\nausgegangen, daß im Falle eines Eingehungsbetruges eine Vermögensbeschädigung dann gegeben ist, wenn die durch den gegenseitigen Vertrag begründeten wechselseitigen Ansprüche des\nGetäuschten und des Täuschenden wirtschaftlich nicht gleichwertig sind (vgl. BGHSt 23, 300, 302). Bei der Prüfung, ob\ndies der Fall ist, hat der Tatrichter mit Recht außer acht\ngelassen, daß die Versicherungsverträge wegen der Täuschung\ndurch den Angeklagten gemäß § 123 BGB anfechtbar sind (vgl.\nBGHSt aaO; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 187; Dreher/\nTröndle, StGB 42. Aufl. S 263 Rdn. 32; Seelmann JuS 1982,\n509, 511). Da es beim Eingehungsbetrug auf den Wertvergleich\n\n= 7- „??\n\nder gegenseitigen Ansprüche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nankommt, brauchte das Landgericht auch dem Umstand, daß der\nAngeklagte später in den Schadensanzeigen die Fragen nach anderweitigen Unfallversicherungen jeweils vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet und damit \"den Versicherungen praktisch die\nAnfechtungstatsachen mitgeliefert\" hat (UA S. 40), keine Bedeutung für den Schuldspruch beizumessen, zumal er damit einer\nversicherungsrechtlichen Obliegenheit nachgekommen ist, deren\nVerletzung schon für sich allein den Verlust der geltend gemachten Ansprüche hätte bewirken können (vgl. OLG Köln VersR 1983,\n389 und OLG Frankfurt aaO S. 390).\n\n4. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Art und\nWeise, wie das Landgericht den Wertvergleich vorgenommen hat.\nDie Strafkammer bejaht den Schaden im Sinne des Tatbestands\nmit folgenden Erwägungen: Der vom Angeklagten durch Täuschung\nder Versicherer insgesamt erlangte Gesamtversicherungsschutz\nstehe in keinem ausgewogenen Verhältnis zu seinen persönlichen\nund wirtschaftlichen Umständen, er diene nicht der Risikoabsicherung, sondern der Gewinnerzielung; das darin liegende erhöhte Risiko werde durch den Gegenanspruch auf Prämienzahlung\nnicht kompensiert. Hierbei hätte es der Tatrichter nicht bewenden\n\nlassen dürfen. Seine Betrachtungsweise ist zu allgemein.\n\nDie Unfallversicherung - als Personenversicherung - in\nder hier vorliegenden Ausgestaltung als Summenversicherung\nwird von dem Prinzip der abstrakten Bedarfsdeckung beherrscht,\nfür die - im Gegensatz zur Schadensversicherung - das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot nicht gilt (Bruck/Möller/\nSieg, VVG 8. Aufl. Bd. II Anm. 2 vor SS 49-80). Die Kumulierung\nvon Summenversicherungen ist grundsätzlich zulässig, indes kann\n\nsie die Vertragsgefahr (das subjektive Risiko) stark erhöhen\n\n(Bruck/Möller/Sieg aaO § 58 Anm. 5). Für die Beurteilung des\nsubjektiven Risikos werden unterschiedliche Kriterien maßgebend\nsein, je nachdem, ob es sich um die Kumulierung von Entschädigungen für den Todesfall oder für den Invaliditätsfall, von\nÜbergangsentschädigung, Tagegeld oder Krankenhaustagegeld handelt\nEntsprechend ist eine differenzierende Betrachtung geboten,\n\nbei der je nach Leistungsart - etwa bei Tagegeld oder Krankenhaustagegeld - allerdings auch der vom Landgericht herangezogene\nGesichtspunkt der Ausgewogenheit von insgesamt erlangtem Versiche\nrungsschutz und persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers bedeutsam sein kann. Es liegt nahe,\ndaß sie zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den einzelnen\nVersicherungsleistungen führen kann. So wird die Vertragsgegefahr bei Tagegeld oder Krankenhaustagegeld erheblicher ins\nGewicht fallen als etwa bei der Todesfallentschädigung.\n\nDer erforderlichen differenzierenden Betrachtung ist der\nTatrichter mit dem nicht näher erläuterten Gesichtspunkt des\n\"Gesamtversicherungsschutzes\" nicht gerecht geworden. Wie sich aus\ndem Urteilszusammenhang ergibt, hat sich die Strafkammer lediglich mit der Vertragsgefahr bei der Kumulierung von Tagegeldern\nbefaßt. Hierauf bezieht sich der Hinweis zu den \"versicherungsinternen Schadensstatistiken des HUK-Verbandes, aus denen sich\nableiten läßt, daß der Schadensverlauf um So negativer ist,\nje höher die Versicherungsleistung liegt\" (UA S. 28, 33). Nähere\nFeststellungen hierzu fehlen ebenso wie Darlegungen zur Beurteilung des subjektiven Risikos hinsichtlich der übrigen\nvereinbarten Versicherungsleistungen. Es ist auch nicht berücksich\ntigt worden, daß in einigen der Unfallversicherungsverträgen\nentweder Todesfallentschädigung, Übergangsentschädigung oder\nKrankenhaustagegeld nicht eingeschlossen sind.\n\nHiernach kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die im wesentlichen nur Anlaß und Abschluß der Unfallversicherungsverträge\nbetreffen, sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können\ndaher aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter wird er-\n\ngänzende Feststellungen zur Höhe und Bewertung des jeweiligen\n\nsubjektiven Risikos anhand der Erfahrungen der Unfallversicherer\nsowie gegebenenfalls dazu treffen müssen, in welchem Umfang\njeweils ein subjektives Risiko prämienerhöhend kalkuliert\nworden wäre. Zu den Fragen, die der innere Tatbestand aufwirft,\n\nsind neue Feststellungen erforderlich.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-23/1-str-691-84","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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