{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-22_1_StR_722_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-23","aktenzeichen":"1 StR 722/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 722/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroinstallateur Robert W ggg\n\naus LED, geboren am WB 1957 in\n\"gun , zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n#0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 22. Januar 1985 in der Sitzung vom 23. Januar 1985, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus n@EEEB in ser Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Amberg\nvom 25. Juli 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nA) Verfahrensrügen:\n\nI. Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, daß die\nStrafkammer die Niederschriften über in Griechenland erfolgte kommissarische Vernehmungen der Zeugen Bei»\nund KB zemäs § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen hat.\n\n1. Soweit die Rüge die kommissarische Vernehmung\ndes Zeugen KB betrifft, greift sie schon deshalb\nnicht durch, weil der Angeklagte und sein Verteidiger\nder Verlesung dieser Vernehmungsniederschrift in der\nHauptverhandlung nicht widersprochen haben (BGH NJW 1952,\n1426; BGHSt 9, 24, 28; 26, 332, 333 f.; BGH NStZ 1983,\n325, 326). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom\n\n24. Juli 1984 (Bl. 236 d.A.) wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Verlesung der Niederschriften über die kommissarischen Vernehmungen der Zeugen BE und KEEB zu äußern. Mit seiner verlesenen und als Anlage I zum Protokoll genommenen schriftlichen Erklärung \"widersetzte\" sich daraufhin der Verteidiger ausschließlich \"einer Verlesung der Zeugenvernehmung des Joseph BB\" und begründete seinen\nWiderspruch mit Besonderheiten dieser Vernehmung.\n\n2. Die Ausführungen der Revision zur Verlesung der\nNiederschrift über die kommissarische Vernehmung des\nZeugen Be decken keinen Rechtsfehler auf. Es\nkann deshalb offenbleiben, ob sie den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen.\n\na) Nicht zu beanstanden ist, daß der Zeuge nach der\nverlesenen deutschen Übersetzung durch einen \"angehenden\nStaatsanwalt beim Landgericht\" vernommen worden ist.\n\naa) Soweit die Revision einen Mangel darin gesehen\nhat, daß der Zeuge durch einen \"angehenden\" Staatsanwalt\nvernommen wurde, hat sie ihre Rüge in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten, nachdem eine Auskunft des\nMax-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht ergeben hat, daß es sich ausweislich des\ngriechischen Originals der Niederschrift bei der Verhörsperson in Wahrheit um den \"Vertreter\" des Staatsanwalts\nbeim Gerichtshof der ersten Instanz handelte, der Beanter\nauf Lebenszeit ist und nach Art. 91 des griechischen\nGerichtsverfassungsgesetzes den Staatsanwalt in allen\nseinen Funktionen wirksam vertreten kann.\n\n7\ner\n\nbb) Nach Art. 31 Nr. 1 b der griechischen Strafprozeßordnung darf der Staatsanwalt beim Gerichtshof erster\nInstanz \"Vorermittlungen\" zur Feststellung einer jeden\nstrafbaren Handlung durchführen. Es mag zweifelhaft\nsein, ob darunter auch die Erledigung ausländischer\nRechtshilfeersuchen um Vernehmung von Zeugen nach Art.\n458 der griechischen Strafprozeßordnung (abgedruckt bei\nGrützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 1. Aufl. unter IV G 3) fällt. Eine entsprechende\nBefugnis des Staatsanwalts wäre zwar Voraussetzung für\neine Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO\n(BGHSt 2, 300, 304; 7, 15, 16 £f.; BGH GA 1964, 176 und\nNStZ 1983, 181), ihr Fehlen schlösse Jedoch nicht aus,\ndas Protokoll als Niederschrift über eine andere Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO zu behandeln (BGHSt 22,\n118, 120), da die Voraussetzungen dieser Vorschrift zweifelsfrei erfüllt sind.\n\nNun hat allerdings das Landgericht in dem die Verlesung anordnenden Beschluß (Bl. 239 d.A.) sich im Vertrauen auf die Zuständigkeit des griechischen Staatsanwalts\nfür die Erledigung des Vernehmungsersuchens ausdrücklich\nauf § 251 Abs. 1 StPO gestützt. Nach den Umständen des\nvorliegenden Falles steht jedoch nichts entgegen, die\nZulässigkeit der Verlesung aus § 251 Abs. 2 StPO herzuleiten. Das Landgericht hat nämlich den Beweiswert der\nverlesenen Niederschrift ersichtlich nicht mit der Erwägung höher eingeschätzt, daß sie einem richterlichen Protokoll gleichzuachten wäre. Bereits der erwähnte Anordnungsbeschluß unterscheidet deutlich zwischen der \"adninistrativen Zeugenvernehmung des Zeugen Joseph BEER\n«.. durch den angehenden Staatsanwalt\" und der \"uneidli-\n\nchen Zeugenvernehmung des Zeugen Hasar KB ...\ndurch den Strafrichter\". Auch im angefochtenen Urteil\nwird im Rahmen der Beweiswürdigung nur die Vernehmung\ndes Zeugen KREB als richterliche qualifiziert.\n\nb) Auch die Hinzuziehung eines Häftlings als Dolmetscher steht der Verlesbarkeit der Niederschrift nicht\nentgegen.\n\nInwiefern dieses Vorgehen \"gegen innerstaatliche\ngriechische Verfahrensvorschriften\" verstoßen soll, wird\nvon der Revision nicht im einzelnen dargelegt. Darauf\nkommt es jedoch auch nicht an, denn eine etwaige Begrenzung des als Dolmetscher in Betracht kommenden Personenkreises nach griechischem Recht wäre, weil sie strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen würde, für\ndie Frage der Verlesbarkeit ohne Bedeutung (BGH GA 1976,\n218, 219; Mayr in KK § 251 Rdn. 18).\n\nDaß dieser Dolmetscher in bestimmten Punkten falsch\nübersetzt hat, wird von der Revision nicht im einzelnen\nvorgetragen. Mit der allgemeinen Behauptung, der Dolmetscher sei zu richtiger Übersetzung nicht fähig gewesen, kann die Revision nicht begründet werden (vel.\nHürxthal in KK § 259 Rdn. 3 aE m. w. N.; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 36. Aufl. § 185 GVG Rdn. 10). Mehr kann aber\nder Wiedergabe einer Mitteilung des Verteidigers des\nZeugen BB, der Dolmetscher habe nach Darstellung\ndes Zeugen \"very poor\" deutsch gesprochen, nicht entnonmen werden.\n\n42\n\nc) \"Allgemein materiell-rechtsstaatliche\" Bedenken\nergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nauch nicht aus der Tatsache, daß dem Angeklagten durch\ndie Verlesung der Vernehmungsniederschrift die Möglichkeit genommen wurde, Fragen an den Zeugen zu richten.\nInsbesondere ist dadurch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) MRK\nnicht verletzt. Das durch diese Vorschrift garantierte\nRecht des Angeklagten, Fragen an die Belastungszeugen zu\nstellen oder stellen zu lassen, steht einer kommissarischen Vernehmung nicht entgegen. Dem Antragsteller war\nes unbenommen, dem ersuchten Richter Fragen an den zu\nvernehmenden Zeugen vorzulegen (BGH NStZ 1983, 421). Da\nausweislich der Akten (Bl. 152) der Beschluß vom 28. September 1983 über die Anordnung der kommissarischen Vernehmung des Zeugen sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger mitgeteilt worden ist, bestand auch tatsächlich die Möglichkeit, von diesem Recht Gebrauch zu\nmachen. Den genauen Gegenstand des Rechtshilfeersuchens,\ninsbesondere den Inhalt des Fragenkatalogs, konnte der\nVerteidiger durch Akteneinsicht feststellen.\n\nDaß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger von\ndem Termin zur kommissarischen Vernehmung benachrichtigt\nworden ist, nahm der Verteidigung allerdings die Möglichkeit, bei dieser Vernehmung anwesend zu sein. Das ist jedoch im vorliegenden Fall hinzunehmen. Die griechische\nRegierung hat gegen Art. 4 des Europäischen Übereinkonmens über die Rechtshilfe in Strafsachen - der auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates eine Unterrichtung von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens vorsieht und bei Zustimmung des ersuchten Staates\n\ndie Anwesenheit der beteiligten Behörden und Personen\ngestattet - bei Unterzeichnung des Übereinkommens Vorbehalt eingelegt (vgl. BGBl. 1964 II S. 1400 und BGBl.\n1976 II S. 1805), da nach ihrer Ansicht die Annahme dieser Regelung unvereinbar mit Art. 97 der griechischen\nStrafprozeßordnung ist. Ob diese Rechtsauffassung der\ngriechischen Regierung zutrifft (zweifelnd Grützner/\nPötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen\n2. Auflage II G 11 Rdn. 14), fällt nicht in die Prüfungszuständigkeit deutscher Gerichte. Die Strafkammer brauchte\nangesichts dieses Vorbehalts das Rechtshilfeersuchen\nnicht mit der Bitte um Terminsnachricht zu verbinden.\n\nDie unterbliebene Terminsmitteilung steht unter diesen\nUmständen der Verlesung nicht entgegen (BGH GA 1964,\n\n176 f.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 -— 3 StR\n\n380/76 - bei Holtz MDR 1977, 461).\n\nII. Soweit der Angeklagte rügt, die Strafkammer habe\nunter Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO seine Anträge vom\n24. Juli 1984 auf Ladung und Vernehmung der Zeugen BP\nWED uni K@ angelehnt, entspricht sein Vortrag\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nNach dieser Vorschrift hat der Beschwerdeführer die den\nangeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig\nund so genau zu bezeichnen, daß das Revisionsgericht vorbehaltlich der Erweisbarkeit des Tatsachenvorbringens\nallein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift entscheiden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Pikart in\nKK § 344 Rdn. 39). Daran fehlt es hier:\n\n1. Der Ablehnungsbeschluß vom 24. Juli 1984 ist\nverkürzt wiedergegeben. Insbesondere die Ausführungen\ndes Tatgerichts zur Ablehnung einer Vernehmung der in\nGriechenland inhaftierten Zeugen in Deutschland fehlen\n\nvollständig.\n\n2. Anhand des Revisionsvorbringens läßt sich nicht\nprüfen, ob die in das Wissen der beiden Zeugen gestellten Tatsachen neu sind oder ob sich bereits die - durch\nVerlesung der Niederschriften in die Hauptverhandlung\neingeführte - kommissarische Vernehmung in Griechenland\nauf sie erstreckte. Nur im ersten Fall wäre die Strafkammer bei einer Ablehnung des Antrags auf die Gründe\ndes § 24h Abs. 3 StPO beschränkt gewesen (BGH NStZ 1983,\n375, 376 m. w. N.; Herdegen in KK § 244 Rdn. 53). Ob die\nauf diesen Grundsatz abstellende Begründung des Ablehnungsbeschlusses, die Zeugen seien bereits im Rechtshilfewege \"umfassend\" vernommen worden, im Ergebnis fehlerhaft ist, wie die Revision meint, läßt sich nur durch\neinen Vergleich des Rechtshilfeersuchens sowie der Vernehmungsniederschriften mit den Beweisthemen des Antrags\nvom 24. Juli 1984 beurteilen. Der Inhalt jener Schriftstücke wird jedoch nicht mitgeteilt.\n\nIII. Die auf § 261 StPO (richtig wohl: § 267 StPO)\ngestützte Rüge, die Strafkammer habe sich ohne ausreichende eigene Erwägungen und ohne Mitteilung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Mg angeschlossen, ist nicht begründet.\nIm Urteil (UA S,. 11/12) ist das Erscheinungsbild des Angeklagten bei der ambulanten Untersuchung durch den Sach-\n\n- 10 -\n\nverständigen geschildert. Die Tatsache, daß sich dabei\nnach der auf fachärztlicher Erfahrung beruhenden Beurteilung des Sachverständigen keine Auffälligkeiten in\npsychiatrischer und psychologischer Hinsicht ergaben,\nbedurfte keiner näheren Darlegung. Soweit die Revision\nzur Stützung ihrer Ansicht, die Strafkammer habe sich\ndem Gutachten nicht ohne weitere Begründung anschließen\ndürfen, auf einzelne Passagen des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens vom 24. Oktober 1983 verweist, übersieht sie, daß Grundlage des Urteils allein das in der\nHauptverhandlung am 24. Juli 1984 erstattete mündliche\nGutachten ist und das Revisionsgericht dessen Inhalt\nnur den Urteilsgründen entnehmen kann.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat der Sachverständige mit der \"Verwertung\" der den Angeklagten betreffenden Krankengeschichte des Nervenkrankenhauses Rn\n@EB auch nicht etwa Zusatztatsachen benutzt, die zunächst\nordnungsgemäß in die Hauptverhandlung hätten eingeführt\nwerden müssen. Aus der Begründung des Urteils (UA S.\n11/12) ergibt sich ungeachtet der mitunter mißverständlichen Formulierungen, daß sich der Sachverständige bei\nder Beurteilung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten auf seine eigenen Untersuchungen gestützt\nhat. Er hat sich sodann lediglich - mit negativem Ergebnis - die Frage vorgelegt, ob der Inhalt der Krankengeschichte Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit seines eigenen Befundes gab. Nach der Wiedergabe des Inhalts seines Gutachtens im Urteil ist auszuschließen, daß er ohne\nKenntnis der Krankengeschichte zu einem anderen Ergebnis\ngelangt wäre.\n\n- 11 -\n\nIV. Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich\ngegen die Verwertung des in der Hauptverhandlung nicht\nverlesenen Protokolls vom 27. November 1980 über die\nVernehmung der Zeugin CEEEB. weder 3 249 StPO noch\n§ 261 StPO gebietet die Verlesung beweiserheblicher\nSchriftstücke; ihr Inhalt kann auch durch andere Beweismittel, insbesondere durch Zeugenaussagen festgestellt\nwerden (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH, Urteile vom\n25. Mai 1982 - 1 StR 232/82 - und vom 18. Oktober 198%\n\n- 1 StR 449/83; Mayr in KK § 249 Rdn. 2). Da die Strafkammer nach den Urteilsausführungen (UA S. 9/10) den\ndamaligen Vernehmungsbeamten, den Zeugen Polizeihauptkommissar ug, zu diesem Punkt vernommen hat, kann\ndie Existenz des Protokolls, sein Inhalt und die Tatsache, daß die Zeugin co es selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben hat, auch durch die Bekundungen\ndieses Zeugen - gegebenenfalls nach Vorhalt - in die\nHauptverhandlung eingeführt worden sein. Ein Verfahrensfehler ist somit nicht dargetan. Auf den genauen Wortlaut der Niederschrift stellt das Urteil nicht ab.\n\nB) Sachrüge:\n\nDie umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die\nAngriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts sind offensichtlich unbegründet. Die\nErwägung, daß der Angeklagte in beiden Einzelfällen mit\neiner \"besonders großen\" Menge Rauschgift Handel getrieben hat (UA S. 14), verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB.\nDas Landgericht war nicht gehindert, bei der Festsetzung\n\n- 12 -\n\nder Strafen zu berücksichtigen, daß in beiden Fällen\ndie Grenze der \"nicht geringen Menge\" erheblich überschritten war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung\nder Gesamtstrafe nochmals herangezogen werden (BGHSt 2u,\n268, 270; ständige Rechtsprechung).\n\nDie Forderung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe seine gestörte psychische Situation zur Tatzeit\nstrafmildernd berücksichtigen müssen, findet in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-23/1-str-722-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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