{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-22_1_StR_692_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-23","aktenzeichen":"1 StR 692/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 692/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Personalberater Dr. Helmut BB aus\n\nSC», zeporen an GE 1945 in co,\n\nzur Zeit in Haft\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 22. Januar 1985 in der Sitzung\nvom 23. Januar 1985, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt zz» bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt &B aus REED\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n££\n\nnf\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 29. Februar 1984 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nje?\n®\n\nrün\n\nQ\n2\n£\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die\nEinziehung einer Pistole samt Munition angeordnet. Die\nRevision des Angeklagten, die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, bleibt aber im übrigen ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen Sachverständigen zu der\nFrage gehört habe, weshalb an der zur Tat verwendeten\nPistole keine Blutspuren anhafteten, hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war die Schnittverletzung,\ndie sich der Angeklagte vor der Tat am rechten Handgelenk zugefügt hatte, weniger gewichtig; die Venen waren\nnicht verletzt worden (UA S. 28). Ob als Folge dieser\nVerletzung Blut an die Pistole gelangen konnte oder mußte, als der Angeklagte sie im Arbeitszimmer holte und\nspäter damit schoß, hing davon ab, wie stark und wie\nlange die Wunde geblutet und wie der Angeklagte beim\nAnfassen der Pistole den Arm gehalten hatte. Ein \"Sachverständiger für Spurenanalysen!\" hätte dazu nichts bekunden Können; ebensowenig hätte er feststellen können,\ndaß die auf den vom Angeklagten angeführten Bildern\n(13 a, 13 e, 27, 29) sichtbaren Blutspuren von der rechten Hand des Angeklagten stammten.\n\n2. Ebenso muß die Rüge erfolglos bleiben, das Landgericht habe über einen Beweisamtrag nicht entschieden,\ndas an den Kniestrümpfen der Getöteten anhaftende Blut\ndurch einen Sachverständigen zuordnen zu lassen. Das\nSchwurgericht ist diesem Beweisamtrag nachgekommen. Der\nSachverständige Prof. Dr. WERE, dessen nochmalige\nVernehmung der Vorsitzende in der Verhandlung vom 21. Februar 1984 angekündigt hatte (Bl. 1217 der Akten), legte\n\nx\nDE\nN\n\nin der Verhandlung vom 24. Februar 1984 nicht nur \"ein\nPaar weiße blutbefleckte Damenkniestrümpfe vor\", sondern erstattete anschließend auch sein Gutachten\n\n(Bl. 1219, 1220 der Akten).\n\n3. Die weitere Verfahrensrüge, das Schwurgericht\nhabe den Hilfsbeweisamtrag, Prof. Dr. RB als - weiteren - Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, zu Unrecht abgelehnt, bedarf keiner Entscheidung, weil der Strafausspruch wegen sachlichrechtlicher Mängel aufzuheben ist; daß die neue Hauptverhandlung zur Feststellung der Schuldunfähigkeit des\nAngeklagten führen könnte, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Entgegen den Ausführungen der Revision enthalten\ndie Feststellungen des landgerichtlichen Urteils keine\nins Gewicht fallenden Widersprüche.\n\na) Hinsichtlich der Pistole des Angeklagten hat das\nLandgericht zwar in Übereinstimmung mit dem dazu vernonmmenen Sachverständigen festgestellt, diese Waffe habe\nkeine Sicherung (UA S. 46, 68); wenn an anderer Stelle\ndes Urteils ausgeführt wird, der Angeklagte habe seine\ngeladene und gesicherte Pistole geholt (UA S. 29), will\ndas Landgericht damit ersichtlich nur sagen, daß die\nWaffe nicht gespannt, infolgedessen noch nicht schußbereit war (UA S. 30, 46).\n\nb) Die Feststellung, der Schuß in die Brust sei\nein aufgesetzter Schuß gewesen (UA S. 31), 1äßt sich\nmit der Darstellung des Ablaufs der Auseinandersetzung\nzwischen dem Angeklagten und seiner Frau vereinbaren.\nZwar wich der Angeklagte nach dem ersten Schuß (Nackenstreifschuß) zurück, während sich seine Frau ihm zu\nentwinden suchte (UA S. 30, 31), doch schließt dieser\nHergang nicht aus, daß der Angeklagte den Brustschuß\nals aufgesetzten Schuß abfeuerte; auch die weiteren\nSchüsse sind aus einer Entfernung von maximal 5 cm abgegeben worden (UA S. 42),\n\nc) Die Feststellung, der Angeklagte habe die Unterredung mit seiner Frau dadurch erzwungen, daß er sie in\n\"theatralisch, weinerlichem Ton angefleht\" habe und\nschließlich vor ihr niedergekniet sei (UA S. 27),\nspricht nicht gegen zielgerichtetes und folgerichtiges\nHandeln; sie ist auch nicht unvereinbar mit der im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilten Äußerung des Zeugen K@WB, das Auftreten des Angeklagten sei ruhig,\nsachlich, vernunftbetont und voll orientiert gewesen\n(UA S, 72), denn diese Beurteilung bezieht sich ersichtlich nur auf den ersten Abschnitt der Unterredung (UA\nSs. 27, 1. Abs.).\n\n2. Die Voraussetzungen des § 213 StGB 1. Alternative\nhat das Landgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Ehefrau des\nAngeklagten mit dem Zeugen xD ein ehebrecherisches\nVerhältnis unterhielt, kann darin bei Berücksichtigung\naller Umstände, die zum Bruch zwischen den Eheleuten geführt hatten (UA S. 17), keine schwere Beleidigung des\n\nAngeklagten gesehen werden. Eine Provokation liegt auch\nnicht darin, daß die Ehefrau den Zeugen KB zu der\nvom Angeklagten immer wieder angestrebten Unterredung\nmitgebracht hatte, denn KB nahm an der Unterredung\nselbst nicht teil; daß die Frau schließlich Ki zu\nHilfe rief, als der Angeklagte die Pistole zog und\ndrohte, sich vor ihr zu erschießen (UA S. 30), ist\nverständlich.\n\n3. Dagegen gibt die Strafzumessung im übrigen zu\ndurchgreifenden Bedenken Anlaß.\n\nDie Festsetzung der Strafe ist grundsätzlich Sache\ndes Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich\nrechtsfehlerhaft sind, oder wenn der Tatrichter die ihn\nnach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für\nund gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt\n(BGHSt 17, 35, 36; 27, 2; BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - 4 StR 686/82). In den Urteilsgründen sind die-Jenigen Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung\nbestimmend sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Doch sind an\nihre Wiedergabe höhere Anforderungen zu stellen, wenn\nsich die erkannte Strafe wie hier dem zulässigen Höchstmaß nähert (vgl. BGH MDR 1954, 495, 496; Beschluß vom\n\nM\n\n18. Juli 1978 - 1 StR 225/78; Urteil vom 15. Februar 1984\n\n- 2 StR 347/83).\n\nDiesen erhöhten Anforderungen wird die Strafzumessung des landgerichtlichen Urteils nicht gerecht. Das\nLandgericht hat zugunsten des ang=lasten nur angeführt,\ndaß es sich um eine \"kurzschlüssige Situationstat\" handelte und der - nicht vorbestrafte - Angeklagte \"durch\ndas Weggehen seiner Ehefrau unter einer gewissen psychischen Belastung stand\". Straferschwerend wurde ihm die\nkriminelle Intensität und \"eine gewisse Hartnäckigkeit\"\nseines Vorgehens angelastet, Sie zeige sich darin, daß\ner viermal auf seine Ehefrau geschossen habe. Damit bleiben\nwesentliche Umstände, die sich möglicherweise zugunsten\ndes Angeklagten hätten auswirken können, sowohl im Rahmen\nder Prüfung des minderschweren Falls nach § 213 StGB\n2. Alternative wie im Rahmen der Strafzumessung unerörtert. So hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen Dr. Ko festgestellt, Dr. BB weise ein abnormes neurotisch-psychopathisches Charakterbild\nauf; er sei in Überdeckung und Kompensierung von Minderwertigkeitskomplexen ein Mensch mit arroganten, eitlen,\nselbstgefälligen und zu Überheblichkeit, mimosenhafter\nEmpfindlichkeit, Kritikschwäche und Selbstmitleid neigenden Charaktereigenschaften (UA S., 7, 69). Wenn das Landgericht dieser Charakteranlage auch keinen Krankheitswert\nbeimißt (UA S. 7), stellt sich dennoch die Frage, ob sie\ndie Motivation in einer die Tatschuld mindernden Weise\nbestimmte oder mitbestimmte. In diesem Zusammenhang bedurfteauch der Erörterung, daß das Landgericht dem Angeklagten die Einlassung, seine Frau habe ihn auf seine Bitte zurückzukehren, nur triumphierend angelächelt (UA S, 38),\nzwar nicht geglaubt, jedoch nicht ausgeschlossen hat, daß\ner sich ein solches Lächeln in einer Überinterpretation\nvon Gesichtszügen seiner Frau einbildete (UA S. 57).\n\na\n\nSchließlich stellt das Landgericht zwar Vorgeschichte\nund Entwicklung der Tat eingehend dar, kommt aber in den\nStrafzumessungserwägungen darauf nicht zurück; auch das\nist zu beanstanden, weil sich aus der festgestellten Fixierung des Angeklagten auf die Rückgewinnung seiner\nFrau (UA S. 24) möglicherweise strafmildernde Gesichtspunkte hätten ergeben können.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß zwar der Tatrichter grundsätzlich nicht\ngehalten ist, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen,\nwenn er von anderen Anknüpfungstatsachen als die vernonmenen Sachverständigen ausgeht und deshalb zu einem anderen Ergebnis kommt. Erforderlich ist in einem solchen Fall\njedoch, daß der Sachverständige Gelegenheit erhält, sich\nmit den abweichenden Anknüpfungstatsachen auseinanderzusetzen und sie in seine Begutachtung einzubeziehen. Insoweit bleibt das landgerichtliche Urteil unklar. Die\nWendung, der Sachverständige sei auf wiederholte Fragen\nder Verfahrensbeteiligten (Staatsanwalt, Verteidiger,\nNebenklägervertreter) unter Zugrundelegung weiterer Ablaufvarianten bei seinem Gutachten geblieben (UA S. 70,\n77), läßt offen, ob und wie der Sachverständige sich zur\nFrage der Schuldfähigkeit des Angeklagten für den - vom\nLandgericht angenommenen - Fall äußerte, daß der Angeklagte vor der Tat von seiner Frau nicht beleidigt und provoziert wurde.\n\nIm übrigen ist, wenn sich der Tatrichter im Bereich\nder Schuldfähigkeit auf eigene Sachkunde stützt, ein\nstrenger Maßstab anzulegen. Wenn er\"nicht die unbedingte\nGewißheit besitzt, daß seine Sachkunde ausreicht\", darf\n\n- 10 -\n\ner sich mit ihr nicht begnügen; in Grenzfällen ist eher\nein Zuviel als ein Zuwenig zu tun (vgl. BGHSt 23, 8,\n12). Die Frage der Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen scheint weiterer Vertiefung zu bedürfen; jedenfalls hat sich der Angeklagte nicht auf \"ausgestanzte\" Erinnerungslücken berufen, sondern zumindest in einer Vernehmung die einzelnen Schüsse und deren Wirkung\ngeschildert. Seine Erinnerung daran sei jedoch schwanmig; er habe so viel überlegt, daß er nicht mehr wisse,\n\"was er verdrängt habe und was Erinnerung sei\" (UA S,\n38-40). Bei der Beurteilung der vielfach vom Angeklagten\ngeäußerten Selbstmordabsichten wird zu berücksichtigen\nsein, daß die Meinung des Landgerichts, das in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Ko angenonmen hat, \"ein ernstlich zum. Suicid entschlossener Mensch\nteile dies nicht andauernd seiner Umwelt mit ..., sondern handele im stillen\" (UA S. 59), jedenfalls in dieser Allgemeinheit unzutreffend ist (Huber, Psychiatrie\n3. Aufl. S. 365; Möllhoff in Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. III S, 307, 308).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-23/1-str-692-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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