{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-22_1_StR_645_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-23","aktenzeichen":"1 StR 645/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kann eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist,\nnicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach\n\n§ 55 StGB herangezogen werden, so ist beim Ausgleich\nder darin liegenden Härte im Rahmen der Strafzumessung auch die Höchstgrenze des § 54 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB zu beachten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 §§ 46, 55, 54 Abs. 2 Satz 2\n\nKann eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist,\nnicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach\n\n§ 55 StGB herangezogen werden, so ist beim Ausgleich\nder darin liegenden Härte im Rahmen der Strafzumessung auch die Höchstgrenze des § 54 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB zu beachten.\n\nBGH, Urt. v. 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 645/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf Michael SP aus S@iEEB-\n\nBED, geboren am EEE 1960 in SC, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nv\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 22. Januar 1985 in der Sitzung vom\n23. Januar 1985, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt BE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 12. Juni 1984 (irrtümliche Angabe\nim Rubrum: 30.5.1984) im Strafausspruch\ndahin abgeändert, daß der Angeklagte zu\nder Freiheitsstrafe von zwölf Jahren\n\n“ acht Monaten verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der\nAngeklagte; jedoch wird die Gebühr für\ndas Revisionsverfahren um ein Viertel\n\nermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu der Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen\nohne Erfolg.\n\nSoweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist es offensichtlich unbegründet. Auch die Angriffe gegen die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf\n\n- u _\n\nden zur Tatzeit zwanzig Jahre und zehn Monate alten Angeklagten decken Rechtsfehler nicht auf.\n\nDas Urteil war jedoch im Strafmaß abzuändern.\n\nNachdem er den in diesem Verfahren abgeurteilten\nMord begangen hatte, wurde gegen den Angeklagten wegen anderer Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren vier Monaten verhängt. Diese Gesamtfreiheitsstrafe hatte der Angeklagte im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils voll verbüßt. Das Landgericht konnte daher keine neue Gesamtfreiheitsstrafe\nbilden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Den darin für den Angeklagten liegenden Nachteil hat die Strafkammer nach\n. den Urteilsgründen zwar \"berücksichtigt\" (UA S. 29).\nAus der Höhe der unter Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG\nverhängten Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren ergibt\nsich jedoch, daß sie sich dabei der ihr durch die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz ?2 StGB gezogenen Grenzen nicht\nbewußt war.\n\nNach der genannten Vorschrift darf eine Gesamtfreiheitsstrafe fünfzehn Jahre nicht übersteigen. Wären hinsichtlich der Verurteilung zu zwei Jahren vier Monaten\nFreiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 55 StGB noch\ngegeben gewesen, hätte das Landgericht unter Einbeziehung der in dieser Verurteilung verhängten Einzelstrafen demgemäß eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen und diese auf höchstens fünfzehn Jahre bemessen\ndürfen. Durch die getrennte Aburteilung und die inzwischen durchgeführte Vollstreckung darf der Angeklagte\nnicht schlechter gestellt werden. Die Summe der insge-\n\nsamt nach Tatbegehung gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen darf fünfzehn Jahre nicht übersteigen.\n\nKann eine frühere Strafe nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB herangezogen werden, weil\nsie bereits vollstreckt ist, so ist die darin liegende\nHärte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102, 103 m. w. N.;\nBGH StrafVert 1984, 72). Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsaner\nAburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären,\nbei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren\nsollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser\nnoch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203; 15,\n66; 17, 173; 32, 190, 193). Die Tatsache, daß eine durch\nVollstreckung erledigte Strafe sinnvollerweise nicht\nmehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine solche Handhabung deshalb\nausdrücklich ausschließt, ändert nichts an der dem Prinzip der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde\nliegenden Forderung nach einem Ausgleich der sich durch\ngetrennte Aburteilung ergebenden Nachteile. Wie der Tatrichter diesen Härteausgleich im Einzelfall vornimmt,\nob er insbesondere zunächst eine \"fiktive Gesamtstrafe\"\nbildet und diese um die vollstreckte Strafe mindert oder\nob er den Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der\nneuen Strafe berücksichtigt, bleibt ihm überlassen; der\nHärteausgleich muß jedoch angemessen sein (BGHSt 31,\n102, 103). Das ist nur dann der Fall, wenn die auf der\ngetrennten Aburteilung beruhenden Nachteile tatsächlich\n\nausgeglichen worden sind, der Täter bei der Strafzumessung also so gestellt wird, wie er gestanden hätte,\nwenn bei der früheren Verurteilung auch die den Gegenstand des späteren Verfahrens bildende Tat mit abgeurteilt worden wäre. Da die Beurteilung dieser Frage als\nTeil der Strafzumessung Sache des Tatrichters ist, entzieht sie sich allerdings im allgemeinen einer exakten\nRichtigkeitskontrolle (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m. w.\nN.). Anders liegen die Dinge, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die getrennte Aburteilung eine gesetzliche Höchstgrenze für die Bestrafung gegenstandslos\ngeworden ist und der Angeklagte dadurch im Ergebnis\nschlechter steht.\n\nDie Strafkammer hätte zur Vermeidung einer solchen\nSchlechterstellung im angefochtenen Urteil höchstens\nauf eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren acht Monaten\n(fünfzehn Jahre, abzüglich der vollstreckten Strafe von\nzwei Jahren vier Monaten) erkennen dürfen. Da sie unter\nausdrücklicher Berücksichtigung der durch Vollstreckung\nerledigten Vorverurteilung eine Strafe von vierzehn Jahren für angemessen erachtet hat, kann der Senat ausschließen, daß sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung weniger als zwölf Jahre acht Monate Freiheitsstrafe\n\nverhängt hätte. Die sonstigen Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat ändert deshalb den Strafausspruch selbst ab.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-23/1-str-645-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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