{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-15_1_StR_809_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-15","aktenzeichen":"1 StR 809/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 809/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef H gs :us se. seboren\nam ED 1961 in RE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom\n18. September 1984 im Falle I. 2 der Urteilsgründe im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 18. Dezember 1984 ausgeführt:\n\n\"Im Fall I. 2 zum Nachteil von Frau Rosalinde BB ist die\nAnnahme eines minder schweren Falles i.S.v. § 178 Abs. 2 StGB\nunter anderem deshalb abgelehnt worden, weil die Alkoholisierung des Angeklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Bi, dem sich die Strafkammer angeschlossen\nhat, für sich allein nicht zur \"verminderten Steuerungsfähig-\n\nkeit\" geführt habe (Seite 20 a UA). Schon das hätte der\n\nErläuterung bedurft, denn bei einem Blutalkoholgehalt von\n\nmax. 2,16 o/oo bzw. 1,96 o/oo, von dem die Strafkammer\noffenbar ausgeht (Seite 15 UA), mag keine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens im Sinne von § 21 StGB\nvorgelegen haben; daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aber überhaupt nicht vermindert gewesen sein soll, erscheint bei einem derart hohen Blutalkoholgehalt nicht vorstellbar. Im übrigen hat die Strafkammer auf Seite 15 UA\nausgeführt, daß nach der Auffassung des Sachverständigen,\nder sie sich angeschlossen hat, die Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB in der Form vorgelegen haben könnten, daß die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten \"nicht unerheblich\"\nvermindert war; der Gesetzeswortlaut des § 21 StGB erfor-\n\ndert aber eine erhebliche Verminderung.\n\nWeiterhin hat sich die Strafkammer darauf gestützt, daß\n\ndie sexuelle Erregung des Angeklagten nach den überzeugenden\nDarlegungen des Gutachters auch schon \"abgeklungen\" gewesen\n‚sei, als der Angeklagte Frau BD zum Mundverkehr zwang\n(Seite 20 a UA). Auch das hätte der Erläuterung bedurft,\ndenn der Angeklagte ist nach vergeblichen Versuchen, sein\nGlied in die Scheide der Frau einzuführen, zum Mundverkehr\nübergegangen und hat dann noch den Geschlechtsverkehr\nausgeführt (Seite 5/6 UA); ein Abklingen seiner sexuellen\nErregung kann in diesem Vorgehen des Angeklagten nicht\n\nohne weiteres gefunden werden. Ferner spricht das Urteil\nauf Seite 21 UA oben von einer \"geringen anfänglichen\"\nsexuellen Erregung des Angeklagten; auch das ist mit der\nvorstehend erwähnten Annahme einer schon \"abgeklungenen\"\nsexuellen Erregung nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Im\nübrigen heißt es hier, daß die Alkoholbeeinflussung und\n\ndie geringe anfängliche sexuelle Erregung bei dem Angeklagten zu einer \"nicht völlig unerheblichen\" Beeinträchtigung\nseiner Steuerungsfähigkeit geführt haben könnten bzw. daß\ndie Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht groß gewesen sei. Das ist mit der Bejahung der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB durch die Strafkammer nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafkammer bei zutreffender Würdigung der alkoholischen\nBeeinflussung des Angeklagten einen minder schweren Fall i.S.v.\n§ 178 StGB bejaht oder wenigstens eine geringere Strafe\nverhängt hätte. Der Straufausspruch im Fall L 2 kann daher\n\nkeinen Bestand haben.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung\ndes Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen; insoweit\nwird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. Die im Fall I. 1 verhängte Strafe wird durch die\n\nAufhebung des Strafausspruchs im Fall I. 2 nicht berührt.\n\nHerdegen Ulsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-15/1-str-809-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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