{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-15_1_StR_755_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-15","aktenzeichen":"1 StR 755/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 3;\nStPO 1975 § 264\n\nDer Senat hält an der Rechtsprechung fest, die\nrechtskräftige Verurteilung wegen eines als selbständige Handlung angesehenen Einzelakts verbrauche die Strafklage nur wegen dieses Einzelakts,\nhindere also nicht, andere Einzelakte, die der\nRichter des neuen Verfahrens als Bestandteile einer fortgesetzten Handlung wertet, gesondert zu\n\nverfolgen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nGG Art. 103 Abs. 3;\nStPO 1975 § 264\n\nDer Senat hält an der Rechtsprechung fest, die\nrechtskräftige Verurteilung wegen eines als selbständige Handlung angesehenen Einzelakts verbrauche die Strafklage nur wegen dieses Einzelakts,\nhindere also nicht, andere Einzelakte, die der\nRichter des neuen Verfahrens als Bestandteile einer fortgesetzten Handlung wertet, gesondert zu\n\nverfolgen.\n\nBGH, Urt. v. 15. Januar 1985 - 1 StR 755/84 - LG\n\nKarlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 755/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErika Hoi , geborene VB, aus\nHe EEE, zeboren an EEE 1957\nin Beginn,\n\nwegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt @® bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EB > und\n\nRechtsanwalt WB, beide aus Heidelberg,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\ndas Verfahren bezüglich Ziffer 1 der\nAnklage (III 1 der Urteilsgründe) eingestellt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Landgericht\ndas Verfahren wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die Strafkammer ist der Auffassung, die Strafklage sei insoweit‘\nverbraucht, als bereits das Landgericht Braunschweig mit\nUrteil vom 14. Juni 1983 die Angeklagte wegen Beihilfe\nzu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt hat.\n\nMit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision\nwendet sich die Anklagebehörde gegen die Einstellung\n\ndes Verfahrens bezüglich Ziffer 1 der Anklageschrift\nder Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 28. Februar 1984\n(III 1 der Urteilsgründe). Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Daß die beiden Beihilfehandlungen, die der Angeklagten zur Last liegen, in einer natürlichen Handlungseinheit standen, ist nach den getroffenen Feststellungen ausgeschlossen.\n\n2. Auch unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten\nTat, die eine - von der Rechtsprechung entwickelte -\nrechtliche Handlungseinheit darstellt, kann hier von\n\"derselben Tat\" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG nicht\ngesprochen werden.\n\na) Allerdings ist nicht als rechtsfehlerhaft zu\nbeanstanden, daß die Strafkammer auf der Grundlage der\nvon ihr getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist,\nes bestehe Fortsetzungszusammenhang zwischen der - in\nvorliegenden Verfahren angeklagten - ersten Kurierfahrt\nAnfang Juni 1981 und der - vom Landgericht Braunschweig\nrechtskräftig abgeurteilten - zweiten Kurierfahrt Anfang September 1981. Im angefochtenen Urteil ist insbesondere dargetan, daß die Angeklagte vor Beendigung des ersten Teilstücks der in Betracht kommenden\nHandlungsreihe (BGHSt 19, 323, 324; vgl. ferner BCHSt 23,\n33, 34/35; BGH NJW 1984, 376) einen hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz faßte, Jürgen vom, einen\nGroßdealer, mit dem sie im Sommer 1981 ein Liebesverhältnis unterhielt, zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln (es handelte sich um Haschisch, das aus\nMarokko stammte) Hilfe zu leisten.\n\nb) Gleichwohl ist ein Verbrauch der Strafklage wegen der in Ziffer 1 der später erhobenen Anklage bezeichneten Tat nicht eingetreten:\n\nDas Landgericht Braunschweig hat nämlich die zweite - Anfang September 1981 durchgeführte - Kurierfahrt\nnicht als Teilakt einer fortgesetzten Handlung, sondern\nals selbständige Einzeltat\nabgeurteilt. In einem solchen Fall bildet aber das\nrechtskräftige Urteil nach feststehender Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kein Hindernis, die weiteren, von der Verurteilung nicht erfaßten Teilakte des jetzt als fortgesetzte Handlung gewerteten Gesamtverhaltens gesondert zu verfolgen (RGSt 47,\n397, 401; 54, 283, 285; 54, 333, 334/335; 72, 257, 258;\nRG JW 1928, 2247/2248; BGH, Urt. vom 20. Februar 1953\n- 2 StR 816/52 - bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH NJW\n1963, 549, 550; BGH GA 1970, 84, 85; BGH NStZ 1984, 231;\nBGH, Urteile vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72 -, vom\n18. Juli 1979 - 3 StR 172/79 - und vom 11. September 1984\n- 1 StR 408/84; berichtend: BGHSt 29, 63, 64). Diese Auffassung wird überwiegend auch im Schrifttum vertreten\n(Vogler in LK 10. Aufl. Rdn. 96 vor § 52; Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 73 vor §§ 52;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 264\nRdn. 37; Hürxthal in KK § 264 Rdn. 19; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 36. Aufl. Einl. Rdn. 175; a. A. Gerland\nJW 1928, 2247, 2248; Dallinger MDR 1953, 270, 273;\n\nStratenwerth JuS 1962, 220, 223/224; Samson in SK\n\nRdn. 55 vor § 52; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 39\nvor § 52). Die gegenteilige Ansicht der Strafkammer gibt\ndem Senat keinen Anlaß,von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere greifen die in der Entscheidung\nBGHSt 15, 268, 272 - als obiter dictum - geäußerten Bedenken nicht durch:\n\nEntscheidendes Gewicht kommt dem bereits vom Reichsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt zu, daß ein Verbrauch der Strafklage mit der Folge, daß der Grundsatz\n\"ne bis in idem\" anwendbar ist, nur durch die Aburteilung von Taten oder Einzelakten einer Tat eintreten\nkann, die \"Gegenstand der Strafklage\" waren (RGSt 54,\n283, 285). Bei Verfolgung einer Tat als Einzelhandlung\noder von mehreren Handlungen, die als selbständige\nangesehen werden, erstreckt sich indessen die Strafklage tatsächlich nicht auf weitere, unbekannt gebliebene Taten oder Teilakte einer\nfortgesetzten Handlung; nach der wirklichen Sachlage\ngegebene, jedoch nicht wahrgenommene Möglichkeiten der\nUmgestaltung der Strafklage oder der Einbeziehung ändern daran nichts (BGH, Urt. vom 20. Juni 1972 - 1 StR\n198/72). Anders verhält es sich, wenn die frühere Verurteilung wegen einer -— sei es auch nur aus zwei Einzelakten gebildeten - fortgesetzten Tat erfolgte (vgl. dazu RGSt 51, 253, 254; 54, 333, 334; BGHSt 6, 92, 95;\nBGH GA 1958, 366, 367; vgl. auch BGHSt 5, 136, 138/139).\nIn einem solchen Fall konnte und mußte der erste Tatrichter die Möglichkeit ins Auge fassen, daß in den Fortsetzungszusammenhang weitere Einzelhandlungen fallen, auf\ndie sich gegebenenfalls der Verbrauch der Strafklage er-\n\nstreckt. Da er sich der Frage einer rechtlichen Handlungseinheit bewußt war, bestand Anlaß zu \"geschärfter\nAufmerksamkeit\" (vgl. Dallinger MDR 1953, 270, 273).\n\nDer Strafkammer ist zuzugeben, daß die Anklageschrift\nder Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 24. Januar 1983\n- die zehn Angeklagte betraf - als Gesamtdauer des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Zeitraum \"von Mai 1980 bis Oktober 1981\" aufführte. Aus der\nSchilderung der Tatbeiträge der Beteiligten ging jedoch\nhervor, daß der Angeklagten allein der Haschisch-Transport vom 3. und 4. September 1981 vorgeworfen wurde. Abgesehen davon, kann es nicht darauf ankommen, wie die im\nersten Verfahren zugelassene Anklage das Geschehen gewürdigt hatte. Maßgeblich ist, welche Beurteilung der\nerste Tatrichter vornahm. Eindeutig legte er der Angeklagten lediglich eine einzelne Kurierfahrt zur Last.\n\nHerdegen Ulsaner Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-15/1-str-755-84","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-15/1-str-755-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.085462+00:00"}}