{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1985-01-15_1_StR_707_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-15","aktenzeichen":"1 StR 707/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 707/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander HD zu: Du, seboren\nam GE 1953 in mE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 15. Januar 1985 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 23. Mai 1984 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nZur Begründung seines Aufhebungsamtrags hat der General-\n\nbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\nSie rügt mit Recht, die Strafkammer habe den Angeklagten\nauf die Möglichkeit hinweisen müssen, daß er auch wegen der\nin der zugelassenen Anklageschrift nicht aufgeführten Einzel-\n\ntaten II 2 und II 6 der Gründe verurteilt werden könne.\n\nDie Strafkammer hat mit Recht die Auffassung vertreten,\ndaß Gegenstand des Verfahrens eine fortgesetzte Tat ist. Deshalb mußte sie alle in der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Einzelakte in die Verhandlung und Entscheidung miteinbeziehen, auch wenn sie in der zugelassenen Anklage\nnicht erwähnt waren (BGHSt 9, 324, 334; 27, 115, 116;\n\nBGH NStZ 1982, 128 und 213/214). Aus § 265 Abs. 4 StPO in\n\nVerbindung mit § 244 Abs. 2 StPO und Art. 103 Abs. 1 66\nergibt sich aber, daß die Strafkammer den Angeklagten\n\nnicht im unklaren lassen durfte, wenn sie die Verurteilung\nauf weitere Einzelakte stützen wollte, die in der zugelassenen Anklage nicht aufgeführt waren. Allerdings bedurfte\n\nes dazu keines förmlichen Hinweises durch den Vorsitzenden,\nwie ihn § 265 Abs. 1 StPO für die Heranziehung eines anderen\nStrafgesetzes vorschreibt und wie ihn Absatz 2 der Vorschrift verlangt, wenn erst in der Hauptverhandlung vom\nStrafgesetz besonders vorgesehene rechtsfolgenverschärfende\nUmstände sich ergeben. Das bedeutet in förmlicher Hinsicht,\ndaß es sich bei diesem Hinweis nicht um einen protokollpflichtigen Verfahrensvorgang im Sinne des § 273 StPpo\nhandelt, dessen Nichterwähnung in der Verhandlungsniederschrift mit der absoluten Beweiskraft des § 274 StPo ausgestattet ist, in sachlicher Beziehung, daß die Unterrichtung\ndes Angeklagten nicht an bestimmte Formen gebunden ist und\nnicht ausdrücklich gegeben werden muß. Sie kann schon durch\nden Gang der Verhandlung geschehen (BGHSt 19, 141; BGHSt 28, 196\n197/198; BGH NStZ 1981, 190/191 und 1984, 422, 423). Indessen\ngenügt es dazu nicht, daß der neue tatsächliche Gesichtspunkt,\nauf den das Gericht die Verurteilung stützt, nur von Beweispersonen im Rahmen ihrer Vernehmung angesprochen worden ist.\nEs muß vielmehr deutlich geworden sein, daß das Gericht\nselbst ihn aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat,\ndie für die Entscheidung bedeutsam sind. Es erscheint deshalb unerläßlich, daß der Angeklagte von Gerichtsseite zu\ndem neuen tatsächlichen Gesichtspunkt befragt wird (BGHSt\n28, 196, 198).\n\nDie Revision behauptet nun, der Angeklagte sei während\n\nder gesamten Beweisaufnahme nicht aufgefordert worden, zu\n\nden weiteren Einzelakten Stellung zu nehmen, und habe sich\nnur deshalb zu den Fällen II 2 und II 6 der Gründe nicht\ngeäußert (vgl. UA S. 10a, 12). Das wird durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Berichterstatterin nicht eindeutig widerlegt (197/198, 220/221 d.A.). Danach muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte durch\ndie zusätzliche Verurteilung in den Fällen II 2 und II 6\nder Gründe überrascht und ihm insoweit kein ausreichendes\nrechtliches Gehör gewährt worden ist. Das Urteil muß deshalb, da diese beiden Einzeltaten Teilakte einer einheitlichen fortgesetzten Handlung sind, insgesamt aufgehoben\n\nwerden.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-15/1-str-707-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-15/1-str-707-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.062885+00:00"}}